Teilkasko | Abdeckung von Einbruchspuren
Hallo,
Bei mir wurde leider in das Auto eingebrochen.
Das Radio wurde entwendet.
Der Türgriff wurde ausgehebelt und der Schließzylinder versucht rauszubrechen. Dabei ist die Tür selbst unterhalb des Griffes eingedrückt worden inkl Lackplatzer.
Des weiteren wurde vom Heck die von Werk aus aufgeklebte Typbezeichnung abgekratzt und entwendet, dabei entstand ein Kratzer im Lack.
Ebenso wurde ein Teil des Seitenschwellers abgerissen und entwendet.
Bei der Schadensanzeige meinte die Servicemitarbeiterin, dass dies nur VK Schäden seien (500SB), da es als Vandalismusschaden gilt.
Ich meine dass diese Spuren ( Delle/Lackplatzer in Tür, defekter Seitenschweller und Kratzer unter Typbezeichnung) aber in direktem Zusammenhang mit den jeweils entwendeten Teilen stehen.
Dann müsste es doch die TK bezahlen, bei der ich 0€ SB habe.
Die nächsten Tage wird sich ein Gutachter wohl das Auto ansehen.
Kann mir einer weiterhelfen, was ich beim Gutachter/Versicherung beachten soll bzw. worauf hinweisen und ob das nun TK oder VK Schäden sind?
Versicherung ist AXA mobil
Besten Dank
Besten Dank
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von petconsoe1
Ebenso wurde ein Teil des Seitenschwellers abgerissen und entwendet.
Den Part hier finde ich kritisch.
Diebstahl ist die Wegnahme mit Zueignungsabsicht.
Nur weil etwas als nicht mehr vorhanden gemeldet wird, wurde es nicht gestohlen. Sonst wäre jeder Vandalismusschaden eine Teilentwendung.
Es käme jetzt auf den speziellen Fall an. Wurde das Teil so abgebaut, dass es weiter verwendet werden kann oder wurde es einfach nur abgerissen?
Das sieht der Sachverständige und wird es entsprechend vermerken.
37 Antworten
Moin,
also wenn Deine Schilderung so zutrifft, dann wäre es ein Fall für die TK.
1. Radio gestohlen, dazu KFZ aufgebrochen mit SChäden = TK (Einbruchfolgeschaden)
2. Typenschild Heckklappe entwendet mit Schaden = TK (Diebstahl mit Folgeschäden)
3. Seitenschweller entwendet mit Schaden = TK (Diebstahlschaden)
Wurde der Fall der Polizei gemeldet, umbedingt machen.
Schadenmeldung nicht per Telefon, sondern schriftlich ggf mit Bilder einreichen und genaue Beschreibung u.U. mit Kopien von Rechnungen, Belägen, KVA.
Telefongespräche können mißverständlich sein.
Reguliert wird erst, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, diesen Beleg in Kopie an die Versicherung schicken.
Versicherer wird hier wohl Gutachter schicken.
Hallo,
wie Corsa schon schrieb, sind alle genannten Schäden Diebstähle bzw. diebstahlbedingt, also eindeutig Teilkasko und nicht Vollkasko.
Beispiel aus unserer Straße - an etlichen Fahrzeugen wurden die Seitenspiegel abgeschlagen und baumelten an der Verkabelung und nur an einem Fahrzeug wurde der Spiegel entwendet.
Alle, bis auf den einen, sind Vollkaskoschäden und nur bei dem einen Fahrzeug, mit dem gestohlenen Spiegel, ist die Teilkasko zuständig.
Liebe Grüße
Herbert
Die Polizei war schon vor Ort und hat Spuren genommen.
Morgen sollte die Anzeigenbestätigung und Bericht per Mail eingehen, welchen ich dann gleich an die Versicherung weiterleite.
Fotos werden wohl morgen vom Gutachter gemacht.
Ich hoffe er sieht das auch so wie Ihr und meldet einen TK Schaden an die Versicherung.
Zitat:
Original geschrieben von petconsoe1
Ich hoffe er sieht das auch so wie Ihr und meldet einen TK Schaden an die Versicherung.
Es gibt ja hier relativ wenig (=gar keinen) Interpretationsspielraum, wenn es wirklich so ist, wie du schreibst.
Von daher wäre ich da optimistisch. 🙂
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von petconsoe1
Ebenso wurde ein Teil des Seitenschwellers abgerissen und entwendet.
Den Part hier finde ich kritisch.
Diebstahl ist die Wegnahme mit Zueignungsabsicht.
Nur weil etwas als nicht mehr vorhanden gemeldet wird, wurde es nicht gestohlen. Sonst wäre jeder Vandalismusschaden eine Teilentwendung.
Es käme jetzt auf den speziellen Fall an. Wurde das Teil so abgebaut, dass es weiter verwendet werden kann oder wurde es einfach nur abgerissen?
Das sieht der Sachverständige und wird es entsprechend vermerken.
Das wird aber so nie von der Versicherung interpretiert.
Beispiel:
An einer Reihe parkender Autos wurden die Rückspiegel mit dem Fuß abgetreten.
Diejenigen die noch am Kabel hängen, werden als Vandalismus gesehen.
Diejenigen die weg sind, werden von der TK bezahlt.
Ich glaube kaum, dass der Dieb den Spiegel behalten wird 😉
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Den Part hier finde ich kritisch.Diebstahl ist die Wegnahme mit Zueignungsabsicht.
Nur weil etwas als nicht mehr vorhanden gemeldet wird, wurde es nicht gestohlen. Sonst wäre jeder Vandalismusschaden eine Teilentwendung.
Es käme jetzt auf den speziellen Fall an. Wurde das Teil so abgebaut, dass es weiter verwendet werden kann oder wurde es einfach nur abgerissen?
Das sieht der Sachverständige und wird es entsprechend vermerken.
Hmm, was kann der Versicherte dafür dass der Dieb nicht die nötige Qualifikation hat um ein Teil sachgerecht abzubauen? Außerdem könnte sich ja der Dieb auch das Teil zueignen wollen aus einem ganz anderen Grund und eben nicht zum Verkauf. Auch das kann mMn nicht das Problem des Versicherten sein.
Das kann auch der Sachverständige nicht sehen.
Grüße
Steini
Zitat:
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
Ihr Fahrzeug
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). Vom Versicherungs-schutz umfasst sind auch dessen unter A.2.1.2 und A.2.1.3 als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenver-kehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).
Quelle: Musterbedingungen GDV
Da steht "Verlust" ist versichert.
Es muss also kein Diebstahl vorliegen, so wie Ihn Haifi definiert.
Der reine Verlust alleine reicht auch schon.
Edit, hatte etwas überlesen.
Grüße
Steini
Ich hab den aber nicht 20 Minuten später editiert, sondern wenn dann gleich noch ergänzt.
Aber das mit den Musterbedingungen GDV habe ich gleich beim ersten mal mit dazu geschrieben.
Kaskobedingungen können unterschiedlich sein.
Aber da es sich hier um die Vorgabe vom GDV handelt, wird dieses Part mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei jeder Versicherung so aussehen.
[Edit]
Ergänzung:
TE schreibt er ist bei Axa Mobil:
Auszug Bedingungen Axa Mobil:
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
Ihr Fahrzeug
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden
oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko).
Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch die unter A.2.1.2 und A.2.1.3 als
mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör,
sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte
Teile).
Unsere Beiträge hatten sich (auch bei kürzerer Zeit als 20min) überschnitten, kommt vor ist aber kein Beinbruch.
Bleiben wir doch beim Thema: Ich denke das aber eben erst unter A2.2 bzw A2.3 die Aufteilung kommt wann die TK bzw wann die VK übernimmt. Diese dann bitte auch mal einstellen.
Grüße
Steini
Wieder Axa Mobil:
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder
Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden
Ereignisse:
Entwendung
A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum
Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt
überlassen wird.
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt
ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere,
wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten
steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Kann es sein, dass hier der kleine, aber feine Unterschied liegt?
Ein Diebstahl begehe ich dann, wenn ich mir die Sache selber aneignen will.
Eine Entwendung liegt dann vor, wenn ich die Sache einfach stehle. Aber nur deswegen, damit sie der andere nicht mehr hat, ich aber selber auch kein interesse an der Sache habe.
Ich möchte einfach nur dem anderen Schaden zufügen.
Kann man das so sagen?
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Quelle: Musterbedingungen GDVZitat:
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
Ihr Fahrzeug
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). Vom Versicherungs-schutz umfasst sind auch dessen unter A.2.1.2 und A.2.1.3 als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenver-kehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).
Da steht "Verlust" ist versichert.
Es muss also kein Diebstahl vorliegen, so wie Ihn Haifi definiert.
Der reine Verlust alleine reicht auch schon.
Das stimmt nicht.
Du hast den Versicherungsumfang, nicht aber die versicherten Ereignisse zitiert.
Das wäre das richtige Zitat gewesen:
A.2.2
Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Entwendung
A.2.2.2
Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in
seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen
wird.
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