tageweiser Mietwagen für GmbH Geschäftsführer: 1% Regelung ?
Guten Tag zusammen,
mit folgender, fiktiver Situation möchte ich eine Diskussion anstoßen:
Nehmen wir an, der Geschäftsführer einer GmbH wäre privater Besitzer eines Oberklasse Fahrzeuges (gekauft, finanziert oder privat geleast). Weiter sei unterstellt, dass dieser Eigentümer sein Fahrzeug tageweise an die GmbH zur betrieblichen Nutzung vermietet. Betrieblicher Nutzer des vermieteten Fahrzeuges sei der Geschäftsführer persönlich. Er würde hiermit Kunden besuchen und ähnliche betriebliche Nutzungen vornehmen.
Ein Firmenfahrzeug wird dem Geschäftsführer, so sei angenommen, nicht zur Verfügung gestellt (er verfügt ja über sein privates Fahrzeug).
Zu diskutieren ist, ob in diesem Beispiel für die Nutzung des vermieteten Fahrzeugs die 1% Regelung zur Anwendung kommen könnte.
Ich selbst stehe auf dem Standpunkt, dass die Regelung nicht zur Anwendung kommen könnte, weil das gemietete Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke gemietet würde (tageweise). Außerdem würde der Vermieter als Privatperson das Fahrzeug in die Firma fahren können (Zustellung) und auch wieder als Privatperson nach Hause fahren (Abholung). Insofern fände auch die Versteuerung des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung.
Ergänzend stellte sich hier die Frage, ob zur Untermauerung der Gegebenheiten tatsächlich ein Fahrtenbuch zu führen wäre?
Für die Tage außerhalb der Vermietung des Fahrzeuges an die GmbH ist ohnehin keine Versteuerung notwendig, da sich das Fahrzeug ja wie geschildert im Privatbesitz befände.
Freue mich auf Feedback, Gruß, hawaii
Beste Antwort im Thema
Hallo,
ich würde in diesem Falle den sicher vorhandenen fiktiven Steuerberater befragen
67 Antworten
Der Arbeitgeber kann die tatsächlichen Kosten steuerfrei erstatten.
Also Bahnticket, auch 1. Klasse, oder eben Kilometergeld für das private Kfz.
Ein klassisches Fahrtenbuch mit Aufzeichnung aller Fahrten - auch der privaten - ist nicht notwendig, aber bei Vorhandensein von sehr teuren Fahrzeuge nützlich.
Ansonsten Kosten sammeln, Gesamt-Kilometerleistung im Jahr ermitteln und individuelle Kosten pro Kilometer errechnen.
Der Aufwand hält sich in Grenzen, lohnt sich aber m.E. nur bei regelmäßiger beruflicher Nutzung des Kfz.
Wenn ich mal betrieblich mein Privatfahrzeug nehme, schreibe ich einfach auf, wann ich wie viel damit gefahren bin und gebe diese Info dem Steuerberater. Der nimmt meine Liste und setzt die 30 Cent/km ab. Mehr geht mit der simplen Methode nicht.
https://www.soldan.de/media/pdf/c7/1f/0c/9783865861610_LP2.pdf
Seite 4 skizziert meinen Ansatz. Ein Fahrtenbuch des Arbeitnehmers, der ja als PRIVATPERSON der Halter ist, wird nicht erwähnt.
Mir ist nicht klar, welches Problem ich jetzt ignoriert haben soll? 😉
Kopf ---> Tisch
Für die Ermittlung des individuellen Kilometersatzes verlangt das FA ein korrekt geführtes FAHRTENBUCH ...
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Juni 2018 um 21:46:14 Uhr:
Kopf ---> TischFür die Ermittlung des individuellen Kilometersatzes verlangt das FA ein korrekt geführtes FAHRTENBUCH ...
Nein.
Ich führe lediglich Buch über die betrieblichen Fahrten.
Privat wird lediglich zwischendrin notiert.
Damit dokumentiere ich, dass ich unter 50% betrieblicher Nutzung bleibe und die tatsächlichen Kosten pro km. Diese sind ca 3€/km. PKW im Privatvermögen werden allerdings über 8 Jahre abgeschrieben.
In meinem Verständnis sind in einem „richtigen“ Fahrtenbuch auch private Fahrten korrekt zu erfassen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. Juni 2018 um 17:27:08 Uhr:
Das machst Du doch, wenn Du Anfang und Ende und den Zweck mit privat notierst.
Meinst Du damit, pro privater Einzelfahrt oder aber auch einen privaten Fahrtenblock, der sich über mehrere Tage erstrecken kann?
Zitat:
@hawaii118 schrieb am 20. Juni 2018 um 19:34:05 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. Juni 2018 um 17:27:08 Uhr:
Das machst Du doch, wenn Du Anfang und Ende und den Zweck mit privat notierst.Meinst Du damit, pro privater Einzelfahrt oder aber auch einen privaten Fahrtenblock, der sich über mehrere Tage erstrecken kann?
Alle privaten Fahrten bis zur nächsten betrieblich veranlassten Fahrt bilden einen Block.
Pro Einzelfahrt. Die Gefahr, dass das widrigenfalls nicht als Fahrtenbuch anerkannt wird, ist ausgesprochen groß. Und gerade die Pkw-Nutzung ist bei jeder Außenprüfung der Standardstreitpunkt.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. Juni 2018 um 19:38:46 Uhr:
Und gerade die Pkw-Nutzung ist bei jeder Außenprüfung der Standardstreitpunkt.
Das steht außer Frage...
Genau so wie ich es führe wurde es vom Finanzbeamten bei meiner Prüfung verlangt.
Ich hatte vorher einfach einen Zettel mit üblicherweise anfallenden Fahrten (einfach Anzahl und km, kein Datum, keim km Stand).
Das war zu oberflächlich.
Zitat:
@Zahn schrieb am 20. Juni 2018 um 19:53:36 Uhr:
Genau so wie ich es führe wurde es vom Finanzbeamten bei meiner Prüfung verlangt.
Ich hatte vorher einfach einen Zettel mit üblicherweise anfallenden Fahrten (einfach Anzahl und km, kein Datum, keim km Stand).
Das war zu oberflächlich.
Zum Verständnis: wir sprechen über Dein PRIVATfahrzeug, für das Du die betrieblich veranlassten Fahrten dem Arbeitgeber (evtl. Dir als Geschäftsführer) weiterberechnet hast, korrekt?
Die Handhabung ist von FA zu FA und Prüfer zu Prüfer bedauerlicherweise nicht ganz einheitlich. Die realen km müssen aber ganz sicher erfasst und nicht anhand des Leasingvertrages geschätzt werden.