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tageweiser Mietwagen für GmbH Geschäftsführer: 1% Regelung ?

Themenstarteram 2. Juni 2018 um 19:01

Guten Tag zusammen,

mit folgender, fiktiver Situation möchte ich eine Diskussion anstoßen:

 

Nehmen wir an, der Geschäftsführer einer GmbH wäre privater Besitzer eines Oberklasse Fahrzeuges (gekauft, finanziert oder privat geleast). Weiter sei unterstellt, dass dieser Eigentümer sein Fahrzeug tageweise an die GmbH zur betrieblichen Nutzung vermietet. Betrieblicher Nutzer des vermieteten Fahrzeuges sei der Geschäftsführer persönlich. Er würde hiermit Kunden besuchen und ähnliche betriebliche Nutzungen vornehmen.

 

Ein Firmenfahrzeug wird dem Geschäftsführer, so sei angenommen, nicht zur Verfügung gestellt (er verfügt ja über sein privates Fahrzeug).

 

Zu diskutieren ist, ob in diesem Beispiel für die Nutzung des vermieteten Fahrzeugs die 1% Regelung zur Anwendung kommen könnte.

 

Ich selbst stehe auf dem Standpunkt, dass die Regelung nicht zur Anwendung kommen könnte, weil das gemietete Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke gemietet würde (tageweise). Außerdem würde der Vermieter als Privatperson das Fahrzeug in die Firma fahren können (Zustellung) und auch wieder als Privatperson nach Hause fahren (Abholung). Insofern fände auch die Versteuerung des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung.

Ergänzend stellte sich hier die Frage, ob zur Untermauerung der Gegebenheiten tatsächlich ein Fahrtenbuch zu führen wäre?

 

Für die Tage außerhalb der Vermietung des Fahrzeuges an die GmbH ist ohnehin keine Versteuerung notwendig, da sich das Fahrzeug ja wie geschildert im Privatbesitz befände.

 

Freue mich auf Feedback, Gruß, hawaii

Beste Antwort im Thema

Hallo,

ich würde in diesem Falle den sicher vorhandenen fiktiven Steuerberater befragen

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Gemeint sind die Gesamtkosten: Abschreibung oder Leasingkosten, Wartung, Versicherung, Kraftstoffverbrauch, etc.

Eben alles zusammen. Und ja, man kann damit schon ziemlich viele Autos fahren.

Themenstarteram 18. Juni 2018 um 14:04

Zitat:

@Deloman schrieb am 4. Juni 2018 um 10:35:25 Uhr:

Anerkannt werden bis zu 2 Euro Kosten pro gefahrenen Kilometer. Alles darüber erscheint unangemessen und wird ggfs. als privat veranlasst angesehen.

Ich weiß nur nicht mehr, wer so entschieden hat, ein Finanzgericht oder der BFH, das lässt sich aber heraus finden.

Hallo Deloman,

konntest Du hierfür schon die Quelle herausfinden?

Gruß, hawaii

Aber sicher doch:

Finanzgericht Nürnberg 7-K-966/2009 am 27.01.2012 entschieden,

Revisionsentscheidung beim BFH VIII-R-20/12 vom 29.04.2014

Die Urteile lassen sich per Suchmaschine auch finden zum Nachlesen.

Die Einzelfahrten mit Zweck (=betriebliche Nutzung zweifelsfrei) hat der Steuerzahler per Fahrtenbuch nachgewiesen.

D.h. dass das Finanzamt nicht alle Kosten streichen konnte und einen Anteil anerkennen MUSSTE.

Das geschah dann mit 2 Euro pro geltend gemachtem Fahrtkilometer. Alles darüber war Privatvergnügen.

Das ist eine ganz gediegene Abrechnung auf Basis eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (also mit entsprechendem Aufwand verbunden) und das ist exakt das Gegenteil einer pauschalen Abgeltung.

Von einer Pauschale war ja nie die Rede, da gehen seit eh und je nur 0,30 €/Kilometer.

Alle Kosten darüber müssen einzelnen nachgewiesen werden, das ist doch klar.

Das kam beim Fragesteller offenbar anders an.

Themenstarteram 18. Juni 2018 um 16:32

Aber ich nehme an, dass hier kein Fahrtenbuch im klassischen Sinne gemeint ist? Das Fahrzeug wird ja privat gehalten, insofern geht es lediglich darum, die einzelnen, betrieblich veranlassten Fahrten dem Arbeitgeber gegenüber korrekt zu berechnen unter Anwendung der tatsächlich entstandenen Kosten.

 

Oder aber ist hier wirklich ein Fahrtenbuch gemeint, bei dem für jede Fahrt der Kilometerstand zu Beginn und am Ende festgehalten wird?

Exakt das Selbe wie sonst auch. Anderenfalls läufst Du Gefahr, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Dann gäbe es eine Schätzung und in diesem Fall eben die 0,30 €/km.

Themenstarteram 18. Juni 2018 um 18:26

Wir müssen den Sachverhalt doch mal korrigieren: in dem Fall des Finanzgerichtes Nürnberg ging es um einen Tierarzt, der einen Sportwagen als Betriebsvermögen angesetzt hat. In einem solchen Fall ist zur lückenlosen Dokumentation selbstverständlich ein Fahrtenbuch zu führen.

 

In dem jedoch hier auf MT diskutierten Fall wird das Fahrzeug als Privatbesitz angenommen. Insofern ist das Führen eines Fahrtenbuches aus meiner Sicht nicht notwendig, da kein Betriebsvermögen gegeben ist.

Nein, da liegst Du falsch. Wie willst Du sonst die Gesamtkosten des Fahrzeugs auf den Kilometer ausrechnen und dieses dann verwenden, um den Privatanteil von der betrieblichen Anmietung zu differenzieren?

Themenstarteram 18. Juni 2018 um 19:48

Ganz einfach:

Summe bilden aus Leasingraten, Versicherung, Wartung, Sprit, Kfz-Steuer.

Durch die Kilometer gemäß Leasingvertrag teilen - nun haben wir einen belastbaren Wert je Kilometer.

 

Die betrieblich veranlassten Fahrten werden nun Strecke mal Kilometersatz multipliziert und dem Arbeitgeber berechnet.

Wenn Du meinst, dass bei einer Außenprüfung die Vertragskilometer als gottgegebene Realität gelten, dann mag das logisch erscheinen. Daraus wird aber nichts, weil das einer Teilschätzung in einer konkreten Berechnung innerhalb eines Sachkontos gleichkäme. Darauf solltest Du keine Zeit vertun. Wenn dabei eine Schätzung erfolgt, dann die mit 0,30 €/km für die betrieblichen Fahrten mit dem Privatfahrzeug. Der Wert ist für einen Prüfer "griffiger" und für Dich bei sehr geringem Privatanteil günstiger als die 1%-Regelung bei notwendigen Betriebsmitteln.

Themenstarteram 18. Juni 2018 um 20:32

Wenn der Prüfer die Vertragskilometer anzweifelt, kann man ja unterjährig die Ist-Kilometer abgleichen. Daraus resultiert dann maximal eine Korrektur des Betrages je Kilometer, aber nicht automatisch eine Rückstufung auf 0,30 €/km.

 

Prüfer mögen streng sein, aber so weltfremd nun auch nicht ;)

Du scheinst leider das erläuterte Problem zu ignorieren. Daher mach was Du nicht lassen willst.

Ich gehe davon aus, dass man die betrieblichen KM angeben kann, und dann nur mit 30 Cent je Km sich erstatten lassen kann von der Firma. Vorteil ist aber, dass man wohl keine AnfangsKM und keine End KM angeben muss. Richtig? Damit ist das deutlich einfacher, einen "Kundentermin" anzugeben.

Ob man ohne riesigen Aufwand dann tatsächlich 2 € je KM absetzen kann, bezweifle ich. Dafür gibt es ja die 30 Cent Regelung. Sowas müsste m.E. durchgeklagt werden. Zumindest um ggf. mal auf 50 Cent oder mehr zu kommen.

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