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Tachoscheibe im Fahrzeug

Hallo habe das volgende Problem : Ich bin Autohändler und wir haben mehrere Händler zusammen einen Apschleppwagen mit 6t gesamtgewicht , der Wagen steht meistens im Industriegebiet geparkt und wenn ihn jemand braucht holt man Ihn , doch oft kommt es vor das das Fahrzeug mehrere Tage nicht bewegt wird und deswegen auch keine Tachoscheibe drin ist oder die wo drin ist überschrieben wird , nun wahr Ich letztens in Österreich und die Polizei hat mich angehalten und gleich mal 20 Tachoscheiben beschlagnahmt und gemeint das geht so nicht es muß jeden tag eine neue Scheibe in das Fahrzeug egal ob es fährt oder steht auser am Wochenende , was meint ihr dazu es kann doch nicht sein das jeden tag jetzt einer zum Fahrzeug muß und die Scheibe Tauschen ?

22 Antworten

also von der logik der Österreicher müsste auch am Wochenende eine drin liege weil auch dort könnte das Fahrzeug bewegt werden!

Zitat:

Original geschrieben von Männchen


also von der logik der Österreicher müsste auch am Wochenende eine drin liege weil auch dort könnte das Fahrzeug bewegt werden!

Für das Wochenende nimmst du für Samstag und Sonntag jeweils eine Scheibe und trägst hinten die Ruhezeit händisch ein. Das wird anerkannt.

Es ist aber nicht vorgeschrieben, dass du die letzten 15 Scheiben des Fahrzeugs dabei hast, sondern deine persönlichen, für die nicht gefahrene Zeit benötigst du eine Bestätigung von deinem Chef, dass du keine aufzeichnungspflichtigen Fahrzeuge gefahren hast.

Tachoscheiben - Altes Gerät

Die Rechtsgrundlagen sind verschieden, je nachdem welches Gerät im Fahrzeug ist. Hier handelt es sich um den alten Fahrtenschreiber.

Die Verpflichtung zu Nutzung steht in § 1 Abs. 7 FPersV. Darin wird der Fahrer verpflichtet, einen vorhanden Fahrtenschreiber nach Vorschrift zu verwenden. Der Verweis geht an § 57 a Abs. 2 StVZO.

In § 57 a Abs. 2 StVZO steht folgendes geschrieben:

Zitat:

(2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter
hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.

Die Nutzung des Fahrtenschreibers ist also eine persönliche Aufgabe des Fahrers. Sobald ein Fahrer eine Fahrt beginnt, muss er ein Schaublatt einlegen und das muss drin bleiben, bzw. sofern erforderlich getauscht werden, bis die Fahrt zu Ende ist. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Verpflichtung zum Einlegen von Schaublättern.

Das ist so völlig korrekt, nur muss für den Zeitraum der Nichtbenutzung ein entsprechender Nachweis erbracht werden, was in diesem lückenhaften Zeitraum gemacht wurde. Das ist ja das, was die österreichischen Beamten bemängelt haben.

Dieser Nachweis kann entweder eine leere Tachoscheibe sein, auf der hinten die Ruhezeit eingetragen ist, eine Bestätigung des Chefs, dass man in der Zeit keinen schweren LKW gefahren hat oder Urlaub hatte.

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Danke Dartom. Manchmal hat man einen Beitrag fertig und dann doch etwas vergessen.

Der Fahrer hat die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem er ein nachweispflichtiges Fahrzeug gefahren hat, mitzuführen - § 1 Abs. 6 S. 4 FPersV. Wer nur sporadisch fährt, hat also nicht genug Aufzeichnungen zum Vorzeigen. Dann braucht man sowas, was allgemein auch als Urlaubsbescheinigung bekannt ist. Dies wird in § 20 Abs. 1 FPersV beschrieben. Diese muss vom Arbeitgeber für die Tage ausgestellt werden, an denen der Fahrer entweder kein Fahrzeug oder nur solche gelenkt hat, für die eine Nachweispflicht nicht besteht. Sofern diese Zeit unterwegs entsteht, hat der Arbeitgeber auf Verlangen der Kontrollbehörden diese nachträglich auszustellen oder vorzulegen.

Ein Muster für eine Urlaubsbescheinigung lässt sich bestimmt im Netz finden. Es gibt eine nationale (einsprachige) und eine internationale (mehrsprachige) Version. In der Praxis habe ich allerdings stets die mehrsprachige ausgefüllt, da wir selten nur in D gefahren sind. Letztens habe ich gesehen, dass es dafür auch Vordrucke im Format von Tachoscheiben gibt. Ich hatte da eine Vorlage für das Textbearbeitungsprogramm gemacht, damit ging das dann schneller.

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris


Der Fahrer hat die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem er ein nachweispflichtiges Fahrzeug gefahren hat, mitzuführen

Hallo,

das ist mittlerweile auch für analoge Fahrtenschreiber Geschichte.
Mitzuführen sind die letzten 15 Tage und die der laufenden Woche.

Servus
Frank

Danke Frank,

hatte wohl noch eine veraltete Ausgabe der VO (EWG) Nr. 3821/85, die wurde ja am 15.03.2006 geändert.

Da § 1 Abs. 6 S. 5 FPersV auf Artikel 15 der aktuellen Fassung dieser Verordnung verweist, war meine Information nicht mehr richtig.

Allerdings ist die Formulierung von Frank etwas irreführend!

Hierfür unterscheide ich zwischen analogem und digitalem Kontrollgerät:

0) Zeitformulierung

Zitat:

Artikel 15 Abs. 7 a) i) - analoges Kontrollgerät
die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter

Zitat:

Artikel 15 Abs. 7 b) ii) - digitales Kontrollgerät
alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage

Es handelt sich hierbei nicht um die letzten 15 Tage, sondern um die 15 Tage vor der aktuellen Woche und die der aktuellen Woche.

Um das in einem Beispiel zu packen: Am Mittwoch der aktuellen Woche wären das die Schaublätter von 18 Tagen, am Freitag, die von 20 Tagen.

1) Analoges Kontrollgerät

Zeitraum:
Bis einschließlich 31.12.2007: 15 Tage vor der aktuellen Woche und die laufende Woche
Ab 01.01.2008: Letzte 28 Tage und der aktuelle Tag (also immer 29)

Unterlagen:
- Schaublätter für den betroffenen Zeitraum
- Fahrerkarte
- handschriftliche Aufzeichnungen gem. VO (EG) Nr. 561/2006
- evtl. Urlaubsbescheinigung § 20 FPersV

2. Digitales Kontrollgerät

Zeitraum:
Bis einschließlich 31.12.2007: 15 Tage vor der aktuellen Woche und die laufende Woche
Ab 01.01.2008:Letzte 28 Tage und der aktuelle Tag (also immer 29)

Unterlagen:
- Fahrerkarte
- handschriftliche Ausdrucke und Aufzeichnungen nach VO (EG) Nr. 561/2006
- Schaublätter eines analogen Kontrollgerätes, sofern im betroffenen Zeitraum ein Fahrzeug mit analogen Kontrollgerät gelenkt wurde.
- evtl. Urlaubsbescheinigung § 20 FPersV

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris


Um das in einem Beispiel zu packen: Am Mittwoch der aktuellen Woche wären das die Schaublätter von 18 Tagen, am Freitag, die von 20 Tagen.

Da sind jetzt aber die Samstage und die Sonntage bei.

Wenn ich an einem Montag am Standort losfahre habe ich 11 Tachoscheiben im Karton und eine im Fahrtenschreiber. Da der LKW am Wochenende immer am Standort steht, brauchen die Samstage und die Sonntage nicht nachgewiesen werden. Und das für zwei Wochenenden, also vier Tage. 15-4=11.

Gruß
Frank

Fehlt da nicht noch eine kleine Besonderheit?

Der Abschleppwagen ist doch bestimmt ein Pannenhilfsfahrzeug und braucht für Schleppvorgänge in der Regel das Kontrollgerät gar nicht, wenn unter 7,5 Tonnen.

Ein Schaublatt muß erst bei Fahrzeugüberführungen rein.

Wer kennt sich aus?

pfisti

Zitat:

Original geschrieben von xl420


Da sind jetzt aber die Samstage und die Sonntage bei.

Wenn ich an einem Montag am Standort losfahre habe ich 11 Tachoscheiben im Karton und eine im Fahrtenschreiber. Da der LKW am Wochenende immer am Standort steht, brauchen die Samstage und die Sonntage nicht nachgewiesen werden. Und das für zwei Wochenenden, also vier Tage. 15-4=11.

Gruß
Frank

Die Angabe war nicht in Tachoscheiben, sondern in Tagen. Die Zeit in Anzahl von Tagen musst Du mit Tachoscheiben abdecken. Hast Du keine Tachoscheiben für manche Tage, weil Du beispielsweise nicht oder ein Fahrzeug gelenkt hast, für das Du keine brauchst, musst Du eine Urlaubsbescheinigung nach § 20 FPersV dabei haben.

Zitat:

Original geschrieben von pfisti


Fehlt da nicht noch eine kleine Besonderheit?

Der Abschleppwagen ist doch bestimmt ein Pannenhilfsfahrzeug und braucht für Schleppvorgänge in der Regel das Kontrollgerät gar nicht, wenn unter 7,5 Tonnen.

Ein Schaublatt muß erst bei Fahrzeugüberführungen rein.

Wer kennt sich aus?

pfisti

Das ist alles etwas konfus! Ich schreibe jetzt hier mal meine Erkenntnisse hin und hoffe, dass sich jemand findet, der mehr Kenntnis darüber hat.

Nach § 57 a Abs. 1 StVZO muss selbst ein Rettungshilfsfahrzeug ab 7,5 t zulGG mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet werden. Es fällt nicht unter die Ausnahmevorschriften in § 57 a Abs. 1 S. 2 StVZO.

Wird das Fahrzeug allerdings mit einem Kontrollgerät nach EWG-Verordnung (analog oder digital - Anhang I und I B) ausgerüstet, dann würde die VO (EWG) 3821/85 nach § 57 a Abs. 3 StVZO gelten. Nach dieser EU-Vorschrift braucht aber ein "... besonderes Rettungsfahrzeug ..." nach Artikel 4 Nr. 10 VO (EWG) 3820/85 gar kein Kontrollgerät.

Demnach bräuchte ein Pannenhilfsfahrzeug bis 7,5 t zulGG keinen Fahrtenschreiber.

Nun aber zum Fahrpersonalrecht:

Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t zulZGG brauchen national mit einen Pannenhilfsfahrzeug keine Aufzeichnungen geführt zu werden, das ist § 1 Abs. 2 Nr 2 FPersV i. V. m. Artikel 4 Nr. 10 VO (EWG) 3820/85 geklärt.

Ab 3,5 t gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr, so dass nach deutschen Recht Aufzeichnungen zu führen wären, während nach EU-Recht wieder die Ausnahme nach Artikel 4 Nr. 10 VO (EWG) 3820/85, worauf Artikel 3 Abs. 1 der VO (EWG) 3821/85 verweist, gilt.

Jetzt meine Frage:

Hat jemand eine Idee, wie die Ausnahme nach EWG-Recht zur nationalen Ausnahme wird? Denn jede EU-Vorschrift muss ja erst in deutsches Recht umgewandelt werden, damit sie auch national gilt.

wie sieht das denn jetzt aus, wenn man andere genehmigungen hat, wir z.b. schreiben keine Fahrernamen auf die Tachoscheibe (analoges Aufschreiben), da bei uns bis zu 5 Fahrern pro Tag fahren. Bei uns stehen einfach nur die Fahrzeugnummer auf der Scheibe, dann Datum, Kennzeichen und Kilometerstand. Wir haben zwar noch ein fahrtenbuch, indem nachgewiesen werden kann welcher fahrer von wann bis wann fährt, allerdings die Tachoscheiben direkt bekommen wir nicht mit, die werden an jedem Abend eines Arbeitstages vom Disponenten aus dem fahrzeugen genommen und im Keller archiviert. Ergo könnte ich in einer Pozileikontrolle ja gar keine Tachoscheiben vorzeigen, nur die aktuelle. Und da ich auch niemals die Fahrtenbücher von allen Autos die ich gefahren habe mitführen kann, kann ich auch nicht nachweisen wann ich gefahren bin und wann nicht

@ Jakob-la

Kleine Frage, bist du angestellt oder der Boss von deiner Firma?

Ich hatte es ähnlich. Mein LKW wurde nicht zwingend jeden Tag gefahren. Ich habe das so gelöst. Meine Karten waren der Reihe nach nummeriert. Wenn nun das Auto auf dem Hof stand, wurde die aktuelle Karte entnommen, damit der Fahrtenschreiber nicht doppelt schreibt. ( das darf nicht ) Nun hatte ich anhand der Nummer einen lückenlosen Nachweis.
Nun kommen wir bezogen auf meine gestellte Frage zum Knackpunkt.
Wenn mich ein Polizist nach den fehlenden Tagen gefragt hat ( wenn überhaupt ) habe ich Ihm einfach angeboten einen Urlaubsschein oder eine Bestätigung auszufüllen, das ich nicht LKW gefahren binn. ( Binn ja eh der Chef ) Damit hatte ich so nie Probleme.
Nun hatte ich aber den Vorteil das auch mein km - Stand fortlaufend war. Vieleicht solltet Ihr ein Fahrtenbuch in das Auto legen um eine nachvollziebare km-folge nachweisen zu können. ( jeder unterschreibt seine start und Ankunft - km)

Wenn die Polizisten nicht extreme Paragrahenreiter sind, müssten die das akzeptieren. Frag aber lieber nochmal bei der BAG, das ist sicherer als über eine Lösung zu spekulieren.

hallo! Bin frisch selbsständig. Habe eine Renault Magnum SZM.
Ich weiss jetzt nicht welche Tachoscheiben ich benutzen muss.
Der Tacho geht bis 140km/h. nehme ich 140er schreibt der Tachograf, das ich über 100km/h fahre.
auf dem Tachograf selbst steht e11 0027. Diese Zahl finde ich nur auf Tachoscheiben mit 125km. Ist eventuell der falsche Tachograf eingebaut?
Wer hat Ahnung und kann mir helfen?

gruß Ilka

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