Suzuki Swift keine Anhängerkupplung für Fahrradträger
Hallo alle zusammen,
Wir haben an unserem Suzuki Swift eine Anhängerkupplung montieren lassen für einen Heckträger. Wo wir der Werkstatt erklärt haben, wofür wir die Anhängerkupplung gebrauchen möchten. Heute wollte wir es ausprobieren und haben in der Anleitung von Anhängerkupplung gelesen, dass ein Heckträger nicht zugelassen ist. Die Bedenken sind auch wegen der Versicherung, falls was passieren sollte.
Gibt es da noch andere Lösungen für einen Heckträger oder die Anhängerkupplung? Wo kann man sich sich zuverlässig informieren?
Ich wünsche euch einen schönes Restwochenende und vielen Dank für die Unterstützung
28 Antworten
Ich bin mit meinem S-Cross auch schon mit Fahrradträger an der AHK rumgefahren.
Ich wußte gar nicht daß man da ein eventuelles Verbot herausfinden muß?
Zitat:
Ich bin mit meinem S-Cross auch schon mit Fahrradträger an der AHK rumgefahren.
Ich wußte gar nicht daß man da ein eventuelles Verbot herausfinden muß?
Das mache ich mit meinem mit Brink-AHK nun auch schon seit 2 Jahren und hoffe nun, hier nicht zu erfahren, dass das womöglich illegal ist.
Wenn der Thule-Träger mit 2 E-MTB's beladen ist, schwingt es allerdings doch so sehr, dass ich mir angewöhnt habe, die Räder noch zum Dach abzuspannen.
Ich nutze, seit die Dinger vor ca. 20 Jahren auf den Markt kamen, einen hochwertigen (und damals teuren) Thule-Träger. Immer wenn ich mein Fahrzeug gewechselt habe (mal starr, mal abnehmbar), wurde die Aufnahme neu eingestellt und es hält, und hält und hält. (abgesehen von dem einen mal, wo ich die Sicherungsrändelschraube vergessen habe festzuziehen, da ist die "Ladung verrutscht". Eindeutig mein Fehler!)
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Ja
Alles gut. Man sieht die Dinger ja überall und die funktionieren ja auch.
Ich mach mir da zu viel Gedanken.
Was da für eine Belastung auf der Aufnahme sein muss um das ganze Zeug fest zu halten.
Es wird ja nur geklemmt und nicht fest geschraubt.
Die AHKs, die keine Freigabe für Fahrradträger (und Kofferboxen, die gibt es auch) besitzen, sind nicht stabil genug, wenn um das mögliche Verdrehen geht. Die Belastung senkrecht von oben (Stützlast) ist kein Problem (Zug und Druck in Fahrtrichtung sowieso) dafür sind die Teile ja grundsätzlich ausgelegt.
Dass aber so ein Träger die AHK dazu bringen könnte, sich in der Aufnahme zu drehen, überfordert manche Verriegelungssysteme.
Ich habe vor 3 Jahren mal einen Audi vor mir gehabt, der in einer scharven Kurve (Innenstadt, geringes Tempo) seinen kpl. Träger mit 2 Pedelecs "weggeschmissen" hat. Der Zughaken war nicht richtig eingerastet und hatte sich aus der Aufnahme am Fahrzeug verabschiedet. Die Verbindung zum Fahrradträger war nicht lose. Zum Glück wurde niemand getroffen, der Schaden an den Fahrrädern war allerdings heftig.
p.s.
aber was macht eigenbtlich der Themenstarter?
Ich denke, das ganze hier scheint ihn nicht wirklich zu interessieren.
Wir können die Auflagen noch weiterführen:
Es ist in der UM auch angegeben, ob der Fahrradträger leer benutzt werden darf oder ohne Räder abzubauen ist.
Ob eine Gepäckbox anstelle der Fahrräder benutzt werden darf, ist generell möglich, wenn der Träger leer benutzt werden darf und die Box fest verankert werden kann. Das ist in der Regel nur noch bei geraden Schienen möglich.
Und dann gibt es da ja noch die dritte Bremsleuchte, die wiederholt werden muss, wenn die Last diese am Zugfahrzeug verdeckt.
Das war Mitte der 1980er noch alles einfacher. Da gab es keine dritte Bremsleuchte und auch keine NSL. Den Twinny Load hatten wir aus den Niederlanden importiert. Sowohl TÜV als auch die Rennleitung waren überfragt wegen der "Genehmigung". Letztlich aber wohl ABE frei, da der Träger ohne Werkzeug entfernt werden konnte. Die feste Halterung für die Aufnahme interessierte nicht (der Träger wurde nicht geklemmt).
Das lief bis zum Verkauf in 2005 auch ohne Probleme (trotz später eingeführter NSL-Pflicht). Ich hatte lediglich 1991 etwas Spaß bei der Rückkehr aus dem Schwedenurlaub, wo mich Sonntagmorgens um 8 Uhr bei Delmenhorst eine Streife der Autobahnpolizei aufforderte das (Renn-) Rad (ungeschützt) aufs Dach zu legen und den Träger abzubauen. Nach einer halben Stunde Diskussion durfte ich dann mit Träger und Fahrrad drauf weiterfahren, eine drohende Anzeige im Nacken, wenn das nicht gesetzeskonform sei. Ich habe nie wieder etwas gehört...
Aktuell im Gebrauch ist übrigens ein mft multi-cargo family 2 mit Erweiterung auf 4 Räder, der gelegentlich mit einer Thule Backup 900 Gepäckbox (420l) beladen ist. (dritte Bremsleuchte serienmäßig - zumindest bei Kauf). Die Thulebox war 2010 die einzige Heckbox für Fahrradträger. Die von Westfalia kam erst zwei Jahre später in den Handel.
Fahrradträger und Heckbox haben übrigens eine Notbremsung aus 140km/h ohne Probleme überstanden (der vorgekuppelte Yeti auch).
LG
Mi-go
Ich habe mal bei meinem Suzuki Händler gefragt. Weil Auto und die abnehmbare Kupplung sind von Suzuki.
Antwort: bei meinem S-Cross mit meiner Kupplung ist das erlaubt. Die Stützlast ist zu beachten, was bei zwei eBikes evtl. knapp werden könnte.
Zitat:
@Mehlix schrieb am 16. Mai 2021 um 14:35:47 Uhr:
Für den Swift Sport ist keine AHZV vorgesehen, leider!
Das ist jetzt aber mega sch…..
= 2 schwere E-Bikes in einem Heckträger oder auf dem Dach, suboptimal ist noch positiv ausgedrückt.
Vor dem Autokauf immer die evtl. Benutzung einer AhK in Betracht ziehen.
Gerade Pedelecs erfordern Stützlasten, die selbst viele "Dickschiffe" (SUVs) nicht vorweisen können!
Und Elektro-Autos dürfen auch oftmals nichts ziehen!
Zitat:
Vielen lieben Dank für die ganzen Antworten.
Es wurde ein Bosal AHK verbaut. Ich habe heute da angerufen. Derr nette Herr hat gesagt, dass der Suzuki Swift (Erstzulassung 23.9.2019) eine sehr geringe Stützlast hat von 25 Kg. Also nicht für eine Heckträger geeignet wäre...
Wir haben einen Swift von 2019. Die FIN beginnt mit "J", der wurde also in Japan produziert. Die Stützlast ist laut Papiere 60kg. Bei Swift mit einem "T" als Beginn der FIN ist der Produktionsort Tschechien, die haben nur 25kg Stützlast! Mit wurde zugesagt, dass wir bei unserem auf jeden Fall einen Lastenträger montieren dürfen, sofern wir nicht die 60kg überschreiten.
Die Brink-Kupplung, die wir montieren lassen wollen, hat auch den Vermerk dabei, es sei kein Lastenträgerbetrieb möglich sei...vermutlich aus demselben Grund, die AHK hat nämlich selbst eine Stützlast von 60kg. Ich werde da auch noch einmal nachfragen.