SUV mit Anhänger
Hallo zusammen
Ich habe den Wunsch, einen Mercedes GLS zu kaufen. Ich möchte das Fahrzeug für verschiedene Zwecke nutzen, u. a. zum Ziehen eines Anhängers bis zu 3500 kg. Heute erzählte mir ein Freund, dass es in Deutschland und Österreich verboten ist, mit einem Fahrzeug mit mehr als 5 Sitzplätzen einen Anhänger ohne Fahrtenschreiber zu ziehen. Die Informationen stammen von einem anderen Mann, der einen Strafzettel für das Ziehen eines Anhängers mit einem 7-sitzigen SUV erhalten hat. Sind die Informationen korrekt, falls sie jemandem bekannt sind ?
38 Antworten
Nein, ist schon so, wie ich sagte. Egal, was eine IHK Stuttgart schreibt.
Und bei über 3,5 t sind natürlich keine SUVs dabei, denn sonst dürfte man sie mit der Klasse B gar nicht mehr fahren.
Und nochwas zum Thema Anhänger: es werden tatsächlich die zul. Gesamtgewichte beider Fahrzeuge addiert, wenn es um die Pflicht des EG-Kontrollgeräts geht.
Aber immer nur, wenn das Zugfahrzeug/ Anhänger der gewerblichen (!) Güterbeförderung dient.
Es müssen also BEIDE der gew. Güterbeförderung dienen, nur dann werden die 3,5 t überschritten.
(Lieferwagen mit WoWA -> kein Problem, reiner PKW mit Güteranhänger -> kein Problem, Lieferwagen mit Güteranänger -> EG-Kontrollgerät)
Lieferwagen mit Güteranhänger bei privater Nutzung -> auch kein Problem
Jetzt steht aber in der Verordnung selbst: "Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt"
Und eben nicht gewerbliche Güterbeförderung.
?
Es ist doch schon alles Richtig geschrieben worden.
Übrigens sollte man sich an direkter Stelle zu Rechtsvorschriften wenden.
Gut beschrieben wird das hier:
https://www.balm.bund.de/.../...faden_Rechtsvorschriften_BLRB.html?...
So lange das alles privat ist, stellt das gar kein Problem dar.
Selbst wenn man ein Fahrzeug privat benutzt, welches einen Fahrtschreiber hat (haben muss bspw. 3,5t + Anhänger gewerblich), gibt es keine Nutzungspflicht.
@CivicTourer Dann schau halt irgendwo im Vorspann der RiLi den Geltungsbereich nach wenn du mir nicht glaubst.
Ein letzter Versuch meinerseits: die EG Kontrollgeräte haben den Sinn, die europäischen Sozialvorschriften (!) zu überwachen, also Arbeitszeiten, Lenk- und Ruhezeiten.
Für den Privatmann gibt's dazu keine Vorschriften.
Erst ab über 7,5 t kommt die Fahrtenschreiber-Funktion hinzu, da geht es dann um Unfallauswertung.
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Zur 3,5t-Grenze wurde hier ja schon alles gesagt.
Zur 7,5t-Grenze (die man mit einem GLS mit Anhänger wohl nie legal überschreiten wird!) möchte ich trotzdem noch ergänzen:
Die EG-Sozialvorschriften gelten über 7,5t auch für private Transporte!
Das kann z.B. auch Wohnmobile mit Boots- oder Pferdeanhänger betreffen.
Nicht betroffen wäre aber z.B. ein reines Wohnmobil über 7,5t ohne Anhänger. weil das nicht der Güterbeförderung dient.
Die nationale Pflicht für den Einbau eines Fahrtenschreibers bei Fahrzeugen über 7,5t (unabhängig vom Zweck der Güterbeförderung!) gibt es nicht mehr. §57a (1) wurde zum 03.07.2021 vollständig gestrichen, nachdem er zuvor schon für Fahrzeuge ab EZ 01. Januar 2013 außer Kraft getreten war.
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 19. August 2024 um 09:34:46 Uhr:
Auch hier wird Güterbeförderung UND gewerblicher Güterbeförderung gesprochen.
Eine Güterbeförderung ist immer gewerblich.
Wenn ich mein eigenes Umzugsgut transportiere, nicht. Wenn das THW o.ä. Hilfsgüter transportiert, auch nicht.
Das ist jetzt wieder Erbsenzählerei. 🙄
Zitat:
@ktown schrieb am 19. August 2024 um 15:50:41 Uhr:
Eine Güterbeförderung ist immer gewerblich.Zitat:
@CivicTourer schrieb am 19. August 2024 um 09:34:46 Uhr:
Auch hier wird Güterbeförderung UND gewerblicher Güterbeförderung gesprochen.
Das sehe ich nicht so..
Wenn ich meinen Rasenmäher auf dem Hänger transportiere gehört der Rasenmäher per Definition wohl eindeutig zu der Gruppe der „Güter“,
( „Güter“= materielle und immaterielle Mittel zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse)
es fehlt aber die
geschäftsmäßige oder entgeltlicheBeförderung damit’s dann gewerblich wird.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 19. August 2024 um 16:08:05 Uhr:
Wenn ich mein eigenes Umzugsgut transportiere, nicht. Wenn das THW o.ä. Hilfsgüter transportiert, auch nicht.
Eigenes Umzugsgut fällt unter Privatfahrt und nicht unter Gütertransport. Gutes Beispiel der Handwerker. Hat er einen Zaun hinten auf dem Anhänger, fährt zum Kunden und stellt den da auf ist es Baumaterial und kein Gütertransport. Liefert er den Zaun lediglich und der Kunde stellt den selber auf ist es ein Gütertransport.
Hilfsgütertransporte sind selbstverständlich aufzeichnungspflichtig, ich habe selber einige gefahren. Eine Ausnahme gibt es ausschließlich im Rahmen des Katastrophenschutzes wenn der Transport der Rettung dient und kein Aufschub möglich ist. Der "normale" Hilfsgütertransport ist nicht ausgenommen.
Die Problematik z.B. hier gut erläutert:
https://www.balm.bund.de/.../...box_Hilfsguetertransporte_Ukraine.html
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 19. August 2024 um 16:14:50 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 19. August 2024 um 15:50:41 Uhr:
Eine Güterbeförderung ist immer gewerblich.
Das sehe ich nicht so..
Wenn ich meinen Rasenmäher auf dem Hänger transportiere gehört der Rasenmäher per Definition wohl eindeutig zu der Gruppe der „Güter“,
( „Güter“= materielle und immaterielle Mittel zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse)
es fehlt aber die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung damit’s dann gewerblich wird.
Du merkst schon, dass du die Erklärung dafür gegeben hast, dass der orivate Transport eines Rasenmäher nicht unter einen Gütertransport bzw. eine Güterbeförderung fällt.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 19. Aug. 2024 um 18:24:20 Uhr:
Eigenes Umzugsgut fällt unter Privatfahrt und nicht unter Gütertransport.
Das ist natürlich ein Gütertransport.
Am Ende wird nur unterschieden, ob gewerblich, oder privat.
Eine „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ liegt insbesondere dann vor, wenn eine Privatperson eine Güterbeförderung auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rah-
men einer Freizeitbeschäftigung durchführt, diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird.
Beispiel LKW <7,5t
Nutzen Fahrer ihr dienstliches Fahrzeug (nicht mehr als 7,5 t zHM), um damit nach Hause zu fahren, findet die Ausnahmeregelung Anwendung, soweit es sich um eine Fahrt innerhalb des Wohnortes des Fahrers oder zwischen dem Wohnort des Fahrers und der Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist.
Beispiele, in denen die Ausnahme greift:
Der private Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen Haushaltsgegenständen (Möbel, Waschmaschine o. Ä.).
Transporte von gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 19. August 2024 um 20:10:08 Uhr:
Zitat:
@Moers75 schrieb am 19. Aug. 2024 um 18:24:20 Uhr:
Eigenes Umzugsgut fällt unter Privatfahrt und nicht unter Gütertransport.
Das ist natürlich ein Gütertransport.
Schon mal ins Gesetz geschaut was Güterverkehr ist?
ist auch gut jetzt. Dient der Frage nicht wirklich.
Zitat:
@ktown schrieb am 20. August 2024 um 07:04:16 Uhr:
Schon mal ins Gesetz geschaut was Güterverkehr ist?
Schon mal über den Unterschied der Begriffe "Güterkraftverkehr" und "Güterbeförderung" nachgedacht?
Der erste Begriff ist per Definition immer gewerblich (§ 1 Abs. 1 GüKG), der zweite Begriff kann selbstverständlich auch für private Zwecke benutzt werden.