SUCHE Opel Astra G, GM-JH 890, STRAFTAT!

ACHTUNG!

Wir suchen einen Opel Astra Caravan in der Farbe blau,

Amtliches Kennzeichen GM-JH 890,

aufgrund einer Straftat.

Das Fahrzeug wurde im September 2012 veräussert und vom neuen Besitzer
nicht um- oder abgemeldet. Eine Strafanzeige wurde bereits gestellt.

Frage: Wer weiß, wo dieses Fahrzeug regelmäßig geparkt wird oder wer der
momentane Besitzer ist (Name, Anschrift)?

Bitte nur per eMail melden, wir garantieren absolute Diskretion!

Vielen Dank für Ihre / Eure Mithilfe!

Beste Antwort im Thema

Seid ehrlich, Leute.

Nicht alle geben sich Mühe sondern geben saudumme Antworten, die niemandem weiterhelfen. Manch ohnehin ratloser Fragesteller ist dann verständlicherweise angesäuert.

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Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Weil der (zivilrechtlich geschlossene) Kaufvertrag so praktisch keine Wirkung auf die Zulassungsstelle hat, gibt es schon ewig diese Veräußerungsanzeige, um die Fahrzeugübergabe auch bei der Halterschaft gegenüber der Zulassungsstelle sicher in Tüten und Papier zu bekommen.

Er hat Jehova gesagt 😰 Lass das mal nicht die kaltschnäuzigen Fachkräfte aus dem Norden lesen, die werden dir sagen, dass das ganz anders ist...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Weil der (zivilrechtlich geschlossene) Kaufvertrag so praktisch keine Wirkung auf die Zulassungsstelle hat, gibt es schon ewig diese Veräußerungsanzeige, um die Fahrzeugübergabe auch bei der Halterschaft gegenüber der Zulassungsstelle sicher in Tüten und Papier zu bekommen.
Er hat Jehova gesagt 😰 Lass das mal nicht die kaltschnäuzigen Fachkräfte aus dem Norden lesen, die werden dir sagen, dass das ganz anders ist...

Nee ist schon klar.........

Überall gibt es Korinthen..., selbst zum anstehendem Fest. Übrigens was ist an einer kalten Schnauze so schlecht ?

http://www.chefkoch.de/rezepte/922201197559593/Kalte-Schnauze.html

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Ein "logischer Umkehrschluss", dass die Veräußerungsanzeige verzichtbar wäre, weil das im Kaufvertrag mit aufgeführt ist - das ist ein fataler Denkfehler.

Habe ich auch gar nicht behauptet.

Zitat:

Original geschrieben von Matsches


Sieh es anders herum:
Hätte (jaja, ich weiss) der TE den Verkauf korrekt abgewickelt und die ZuLa pflichtgemäß informiert, könnte (ja,schon klar) es ihm egal sein, ob der Käufer seinen Pflichten nachgekommen wäre.

Ist das so? Kümmert diese sich dann im Falle einer Nichtabmeldung automatisch darum?

Gruß Metalhead

Zitat:

Original geschrieben von metalhead79



Ist das so? Kümmert diese sich dann im Falle einer Nichtabmeldung automatisch darum?

Gruß Metalhead

Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Zulassungsbehörde nicht nach

oder

wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt

oder

erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend,

kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten.

Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 4 Satz 4 und 5 FZV) und das Fahrzeug wird durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt.

Quelle

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Danke Matsches, womit wir wieder auf Seite 1 des Threads wären, wo ich dieses Verfahren bereits erwähnte 😉

Zitat:

Original geschrieben von Matsches



Zitat:

Original geschrieben von metalhead79



Ist das so? Kümmert diese sich dann im Falle einer Nichtabmeldung automatisch darum?

Gruß Metalhead

Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Zulassungsbehörde nicht nach
oder
wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt
oder
erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend,

kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten.

Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 4 Satz 4 und 5 FZV) und das Fahrzeug wird durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt.

Quelle

kann

Mir pers. ist kein Fall bekannt, indem das so gemacht wurde. Aber gern würde ich von Fällen hören und dann auch ggf. auch mal nachprüfen.

Öfter mal das Verkehrsblatt lesen soll da ja helfen... Gibt nen eigenen Abschnitt extra nur für diese Aufbietungen. Aber das darf ich ja als Nicht-Fachmann eigentlich gar nicht wissen...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Öfter mal das Verkehrsblatt lesen soll da ja helfen... Gibt nen eigenen Abschnitt extra nur für diese Aufbietungen. Aber das darf ich ja als Nicht-Fachmann eigentlich gar nicht wissen...

Dann sollte der Nichtfachmann vielleicht ruhig bleiben. Theorie und Praxis gehen weit auseinander, sowie die unterschiedliche Handhabung bei ca. 220 Zulassungstellen werden auch stets andere Entscheidungen finden.

Reine Theoretiker oder auch Nicht-Fachmänner sind mit Sicherheit fehl am Platz.

Ich erinnere noch einmal daran, dass doch Schluss sein sollte.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Der 13.5 findet doch nur Anwendung wenn die Verkaufsanzeige beim SVA vorliegt, oder ?

Nein, weil

Zitat:

Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach

das einer der Gründe für das Verfahren ist, dass erst gar keine Veräußerungsanzeige vorliegt...

herrlich, euch beiden zuzuhören - da sieht man ein weiteres mal, wie gross doch die kompetenz der brd-bediensteten ist, möge man mir das off topic nachsehen. es ist auch nichts persönliches, nur mal eben eine notiz am rande, für mich selbst. 🙂

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


herrlich, euch beiden zuzuhören - da sieht man ein weiteres mal, wie gross doch die kompetenz der brd-bediensteten ist, möge man mir das off topic nachsehen. es ist auch nichts persönliches, nur mal eben eine notiz am rande, für mich selbst. 🙂

Stimmt 😉

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Dann sollte der Nichtfachmann vielleicht ruhig bleiben. Theorie und Praxis gehen weit auseinander, sowie die unterschiedliche Handhabung bei ca. 220 Zulassungstellen werden auch stets andere Entscheidungen finden.

Rhabarber Rhabarber... Beim Aufbietungsverfahren nach §13 Abs. 4 gibt's keine unterschiedlichen Handhabungen, kannst ja beim Verlag vom Verkehrsblatt anrufen. Wie kann man nur so lernresistent sein.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Reine Theoretiker oder auch Nicht-Fachmänner sind mit Sicherheit fehl am Platz.

Was machst du dann noch hier??

Nebenbei, seinen Beitrag im Nachhinein zu editieren, weil man sich selbst wieder disqualifiziert hat, ist schon echt arm. Aber zum Glück gibt's ja die Zitatfunktion.

@turbocivic: Zulassungsstellen haben keine Bundesbeamte, das sind alles kommunale Beschäftigte, seien es Beamte oder Angestellte. Die führen das nur im Bundesauftrag aus. Wer wieviel Kompetenz hat, sollte aber anhand der Beiträge ziemlich deutlich werden, wenn nur ein Einzelner eine Mindermeinung vertritt und die dann nicht mal halten kann und seinen Beitrag editiert...

Außerdem kann es durchaus eben Vorgaben des Landes, des Zulassungsbezirks geben...

Manche § können auch sehr restriktiv - oder lax... - ausgelegt werden.

z. B. die "Zuteilung" von Kennzeichen. Oder die "Identifizierung" von Fahrzeugen.

Oder die Reservierung von Kennzeichen. Oder die Frage, kriegt man verkleinerte (Motorrad)kennzeichen und gleichzeitig auch noch kurze (Anzahl der Ziffern)? Oder ob ein Tag zwischen An- und Abmeldung sein muß bei Übernahme der alten Kennzeichen. Oder die Frage ob eine Rückfahrt mit alten Kennzeichen erlaubt wenn diese (neu geprägt) ebenfalls am neuen Auto hängen?
Je nachdem wo man ist... 😁

Genau richtig Archuchess. Das scheint aber nicht immer allen klar zu sein. Theorie und Praxis. Jede Zulassungsstelle handhabt viele Dinge unterschiedlich. Auf eine bestimmte Maßnahme zu verhaaren, zumal auch noch ein kann darin vorkommt ist nicht richtig. Der § 13.4 (letzter Halbsatz) FZV ist ein Beispiel dafür.

kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

Die meisten Zulassungsstellen machen hiervon keinen Gebrauch und das aus guten Grund. Wenn ein Fahrzeug nach dieser Möglichkeit außer Betrieb gesetzt wird, ist das nur auf dem Papier. Die Kennzeichenschilder sind dennoch nicht entwertet, der äußerliche Anschein, dass das besagte Fahrzeug keine Zulassung mehr hat, ist nicht gegeben. Ein Grund für eine Fahnungseinleitung liegt nicht vor.

Aus diesem Grund lassen die Zulassungsstellen die Finger davon. Sollen doch die Versicherungen zunächst den Versicherungsschutz entziehen, dann sehen die Maßnahmen schon ganz anders aus. Solange die Versicherung den Schutz nicht entzieht, bleibt sie auch in der Haftung, wenn etwas passiert. Das ist allen bedeutend lieber, als eine vielleicht nicht kontrollierbare Anzahl von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen, die immer noch mit gesiegelten Kennzeichen auf den Straßen herum fahren.

Das Problem bei den Theoretikern ist, dass sie sicherlich alles gut machen wollen, aber vielleicht nicht immer praxisbezogen denken. Ein Atomphysiker kann nicht unbedingt eine Wand tapezieren.

@ Tecci6N
Ich musste nicht unbedingt damit rechnen, dass bereits morgens um kurz nach 06:00 Uhr schon so viele online sind. Ich hatte meinen Text sofort wieder geändert. Das ist nun mal geschehen. Bei jedem anderen hätte ich mich auch dafür sofort entschuldigt.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44


Wenn ein Fahrzeug nach dieser Möglichkeit außer Betrieb gesetzt wird, ist das nur auf dem Papier. Die Kennzeichenschilder sind dennoch nicht entwertet, der äußerliche Anschein, dass das besagte Fahrzeug keine Zulassung mehr hat, ist nicht gegeben. Ein Grund für eine Fahnungseinleitung liegt nicht vor.

vielleicht nicht nach dem fahrzeug - aber nach den kennzeichen. 🙂

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