StVZO § 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen - Arbeitsblatt DVGW G 607
Neuigkeiten betreffend die Gasprüfung gem. Arbeitsblatt DVGW G 607.
Den zwischenzeitlich ausgesetzten § 60 der StVZO (Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen) gibt’s wieder.
Diesmal sind nicht nur Wohnmobile, sondern auch Wohnwagen betroffen.
Nach meinen Informationen gilt folgendes.
Wer keine gültige Gasprüfung hat, muss die bis zum 19.06.2025 durchführen lassen.
Danach fallen bei Fristüberschreitung Bußgelder an:
15 Euro bei mehr als zwei bis zu vier Monaten
25 Euro bei mehr als vier bis zu acht Monaten
60 Euro bei mehr als acht Monaten
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__60.html
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen
1.
vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2.
vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
3.
danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung).
Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind
1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und
3.
Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.* , Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.** , Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
59 Antworten
Es gibt GM (geringfügig Mängel) und EM (erhebliche Mängel)
Erhebliche Mängel müssen beseitigt werden, bevor die Plakette zugeteilt wird.
Früher war die fehlende Gasprüfung bei Wohnwagen nur ein GM
Dann kam eine Zeit, in der die Gasprüfungen ganz ausgesetzt wurden.
Jetzt ist klar geregelt, dass zulassungspflichtige Fahrzeuge, also auch Wohnmobile und Wohnwagen, die Gasprüfung für die HU benötigen.
Hier geschrieben und klar verständlich.
https://www.adac.de/news/gaspruefung-camper-wohnwagen/
Ich bin kein Freund davon damit anzugeben noch nie eine Gasprüfung am Wohnwagen/ Wohnmobil durchgeführt zu haben. Außerdem gibt es Bauteile die nach 10 Jahren ausgetauscht werden müssen. Das bedeutet Sicherheit für einen selbst, die Familie und allen anderen Menschen um meinen Wohnwagen/ Wohnmobil herum.
Gruß Volker
Zitat:
@Oetteken schrieb am 23. Juni 2024 um 21:28:26 Uhr:
Es gibt GM (geringfügig Mängel) und EM (erhebliche Mängel)
Erhebliche Mängel müssen beseitigt werden, bevor die Plakette zugeteilt wird.Früher war die fehlende Gasprüfung bei Wohnwagen nur ein GM
Dann kam eine Zeit, in der die Gasprüfungen ganz ausgesetzt wurden.
Jetzt ist klar geregelt, dass zulassungspflichtige Fahrzeuge, also auch Wohnmobile und Wohnwagen, die Gasprüfung für die HU benötigen.
Falsch....mein Wohnwagen hatte seit 12 Jahren keine Gasprüfung und hatte keine Mängel auch keine geringfügigen. Bei einem Freund der auch so eine alte Wohndose hat, wurde die Gasprüfung abgelehnt, weil die Heizung über 30 Jahre alt ist.
Ist mir egal, spielt auch keine Rolle.
Prüfer ist nicht gleich Prüfer..
Ob Mangel oder Hinweis ist auch egal.
Jetzt ist das jedenfalls klar geregelt und das ist gut so.
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Im April 24 war ich ohne Gasprüfung beim TÜV. Plakette ohne Mängel bekommen.
Zitat:
@Caravan123 schrieb am 23. Juni 2024 um 23:34:32 Uhr:
Im April 24 war ich ohne Gasprüfung beim TÜV. Plakette ohne Mängel bekommen.
Den Beitrag gründlich lesen, die Erklärung steht bereits im zweiten Satz.
Schuldigung das habe ich überlesen.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 23. Juni 2024 um 23:07:14 Uhr:
Jetzt ist das jedenfalls klar geregelt und das ist gut so.
Lange überfällig. War früher immer wieder Gegenstand der Diskussion, letztlich fehlte die Rechtsgrundlage für einen Mangel bei der HU in der die Vorschriftsmäßigkeit nach StVZO geprüft wird. Jetzt ist das endlich eindeutig.
Zitat:
@Caravan123 schrieb am 24. Juni 2024 um 07:55:03 Uhr:
Schuldigung das habe ich überlesen.
Null Problemo 🙂
Zitat:
@harzmazda schrieb am 23. Juni 2024 um 22:28:40 Uhr:
Falsch....mein Wohnwagen hatte seit 12 Jahren keine Gasprüfung und hatte keine Mängel auch keine geringfügigen. Bei einem Freund der auch so eine alte Wohndose hat, wurde die Gasprüfung abgelehnt, weil die Heizung über 30 Jahre alt ist.
Und du betreibst die Gasanlage trotzdem? Die Gefahr für dich selbst und deine Familie kannst du ja vielleicht auf dich nehmen.
Ich fänds natürlich super, wenn du dann gerne ein rotes Schild an deinem Wohnwagen hängst: seit zwölf Jahren keine Gasprüfung. Dann könnte ich mich nämlich entscheiden, mich nicht neben dich zu stellen.
🙄
Die Woche ist übrigens erst wieder ein Camper explodiert...
https://www.merkur.de/.../...rletzter-mittelfranken-news-93149125.html
Zitat:
@gseum schrieb am 26. Juni 2024 um 13:08:31 Uhr:
Zitat:
@harzmazda schrieb am 23. Juni 2024 um 22:28:40 Uhr:
Falsch....mein Wohnwagen hatte seit 12 Jahren keine Gasprüfung und hatte keine Mängel auch keine geringfügigen. Bei einem Freund der auch so eine alte Wohndose hat, wurde die Gasprüfung abgelehnt, weil die Heizung über 30 Jahre alt ist.
Und du betreibst die Gasanlage trotzdem? Die Gefahr für dich selbst und deine Familie kannst du ja vielleicht auf dich nehmen.Ich fänds natürlich super, wenn du dann gerne ein rotes Schild an deinem Wohnwagen hängst: seit zwölf Jahren keine Gasprüfung. Dann könnte ich mich nämlich entscheiden, mich nicht neben dich zu stellen.
🙄
Kein Problem 🙂 ich sag dir bescheid. Ich fülle auch Flaschen an der Tankstelle und habe alle Adapter für Europa 😉
Toller Hecht.
Gruß Volker
…es gibt schon Gründe, weshalb Dinge vorgeschrieben oder verboten werden.
Zitat:
@Achim221170 schrieb am 26. Juni 2024 um 19:31:13 Uhr:
…es gibt schon Gründe, weshalb Dinge vorgeschrieben oder verboten werden.
Ich habe ja nicht geschrieben , dass ich esse in Deutschland mache. In anderen Ländern ist das völlig normal mit der Gasflasche zu einem Händler an der Tankstelle zu fahren. Und was die Gasprüfung betrifft ....warum kann man das nicht selber machen? Wenn nur ein Stempel schützt und sonst die Gasprüfung von Rechts wegen infrage gestellt wird, dann mache ich es lieber selber. Warum wurde denn die Gasprüfung ausgesetzt? Die Frage wäre auch wichtig und nicht nur was vielleicht 2025 passiert.
Die Gasleitungen überprüfen Anschlüsse prüfen Abschaltautomatik prüfen . Wer ein bisschen Verstand hat kann das selber. Wer keinen hat greift die Leute hier an.