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STVO Neufassung: Wiedereinführung der Radwegbenutzungspflicht

Themenstarteram 2. März 2012 um 13:45

Sehr geehrte Forengemeinde,

wer kennt es nicht? Man fährt nach dem wohlverdienten Feierabend nach Hause und steht im Stau, weil weiter vorne ein Radfahrer auf der Straße fährt, anstatt auf dem parallelen Radweg. Auf der Landstraße muss man von 100 auf 15 abbremsen, weil wieder ein Möchtegern Jan Ulrich in seinem verschwitzten Trikot mitten auf der Straße fährt und aufgrund seiner Ultra empfindlichen Reifen nicht den bestens ausgebauten und breiten Radweg nebenan benutzen kann.

Ich finde, das muss aufhören und im Forum lese ich oft genug Klagen über solche Radfahrer. Leider wurde vor ein paar Jahren die allgemeine RAdwegbenutzungspflciht aufgehoben. Ein paar Radfahrer hatten wahrscheinlich aufgrund eines kaputten Radweges argumentiert, dass dessen Benutzung nicht zumutbar wäre. Das muss man sich erst einmal vorstellen: weil es irgendwo ein Deutschland einen kaputten Radweg gibt, müssen in der gesamten Bundesrepublik Radwege nur noch mit den blauen Verekrhsschildern benutzt werden. Abertausende Kilometer Radweg dürfen einfach links liegen gelassen werden. Und das, obwohl Radwege den Radfahrer schützen sollen und die Flüssigkeit des motorisierten Individualverkehrs sicherstellen sollen. Es ist eine vollkommen abstruse Situation: für viele Milliarden Euro wurden Radwege gebaut, die jetzt nicht mehr benutzt werden, weil sich der Hype vom angeblich so sicheren Fahrbahnradeln verbreitet. Leittragender ist wie immer der Autofahrer und Steuerzahler, der mit seinen Geldern die Radwege finanziert und dank der Radfahrer nicht mehr rechtzeitig für Arbeit kommt.

Nun hilft alles klagen nichts. Momentan berät die Politik über eine Neufassung der STVO. Das ist unsere Gelegenheit, auf eine Änderung von §2 (4) STVO zu drängen und die Benutzung von Radwegen wieder verpflichtend zu machen. Wir sind hier mehrere tausend Mitglieder und der ADAC und VCD hätten bestimmt auch Interesse daran, weil ihre Mitglieder da sicher dafür sind. Zusammen können wir sicher etwas bewegen und unsere Straßen sicherer machen.

Für mich stellt sich nur die Frage: wie packt man sowas am besten an und wer wäre noch mit dabei?

Beste Antwort im Thema
am 2. März 2012 um 14:03

Zitat:

Original geschrieben von RH SH

Sehr geehrte Forengemeinde,

wer kennt es nicht? Man fährt nach dem wohlverdienten Feierabend nach Hause und steht im Stau, weil weiter vorne ein Radfahrer auf der Straße fährt, anstatt auf dem parallelen Radweg. Auf der Landstraße muss man von 100 auf 15 abbremsen, weil wieder ein Möchtegern Jan Ulrich in seinem verschwitzten Trikot mitten auf der Straße fährt und aufgrund seiner Ultra empfindlichen Reifen nicht den bestens ausgebauten und breiten Radweg nebenan benutzen kann.

Ich finde, das muss aufhören und im Forum lese ich oft genug Klagen über solche Radfahrer. Leider wurde vor ein paar Jahren die allgemeine RAdwegbenutzungspflciht aufgehoben. Ein paar Radfahrer hatten wahrscheinlich aufgrund eines kaputten Radweges argumentiert, dass dessen Benutzung nicht zumutbar wäre. Das muss man sich erst einmal vorstellen: weil es irgendwo ein Deutschland einen kaputten Radweg gibt, müssen in der gesamten Bundesrepublik Radwege nur noch mit den blauen Verekrhsschildern benutzt werden. Abertausende Kilometer Radweg dürfen einfach links liegen gelassen werden. Und das, obwohl Radwege den Radfahrer schützen sollen und die Flüssigkeit des motorisierten Individualverkehrs sicherstellen sollen. Es ist eine vollkommen abstruse Situation: für viele Milliarden Euro wurden Radwege gebaut, die jetzt nicht mehr benutzt werden, weil sich der Hype vom angeblich so sicheren Fahrbahnradeln verbreitet. Leittragender ist wie immer der Autofahrer und Steuerzahler, der mit seinen Geldern die Radwege finanziert und dank der Radfahrer nicht mehr rechtzeitig für Arbeit kommt.

Nun hilft alles klagen nichts. Momentan berät die Politik über eine Neufassung der STVO. Das ist unsere Gelegenheit, auf eine Änderung von §2 (4) STVO zu drängen und die Benutzung von Radwegen wieder verpflichtend zu machen. Wir sind hier mehrere tausend Mitglieder und der ADAC und VCD hätten bestimmt auch Interesse daran, weil ihre Mitglieder da sicher dafür sind. Zusammen können wir sicher etwas bewegen und unsere Straßen sicherer machen.

Für mich stellt sich nur die Frage: wie packt man sowas am besten an und wer wäre noch mit dabei?

Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fre**e halten.

In deinem Post ist soviel Unwissen und Polemik, dass ich gar nicht weiß wo ich anfangen soll. Allein schon die Aussage bzgl. "Autofahrer der die Radwege finanziert" zaubert mir ein fettes Grinsen aufs Gesicht.

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Zitat:

Original geschrieben von Andi_08

Zitat:

Original geschrieben von Xaven1978

 

Genau hier liegt das Problem. Der Autofahrer sieht den Radler nicht, der Radler sieht aber Vorfahrt als gottgegebenes Recht. Da muss man sich nicht wundern.

PS. Ich fahre übrigens auch Rad in einer Großstadt und bin noch nie über eine Motorhaube geflogen. Warum? Weil ich aufpasse und es nicht drauf ankommen lasse. Das nennt man vorausschauendes Fahren. Lernt man in der (Pkw-) Fahrschule.

Das ist falsch. Der Autofahrer sieht die Radler eben schon. Er muß nur auch mal danach schauen und evtl. langsamer abbiegen. Aber genau das machen die Autofahrer eben nicht.

Das heißt die Unfälle geschehen mit Vorsatz? Gewagt gewagt...

am 10. April 2012 um 13:30

Zitat:

Original geschrieben von Xaven1978

Zitat:

Original geschrieben von Andi_08

 

Das ist falsch. Der Autofahrer sieht die Radler eben schon. Er muß nur auch mal danach schauen und evtl. langsamer abbiegen. Aber genau das machen die Autofahrer eben nicht.

Das heißt die Unfälle geschehen mit Vorsatz? Gewagt gewagt...

Dein Leseverständnis ist nicht das beste, oder? Steht da irgendein Grund? Wo steht das was von Vorsatz? Wie wäre es mit Unachtsamkeit?

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

Dein Leseverständnis ist nicht das beste, oder? Steht da irgendein Grund? Wo steht das was von Vorsatz? Wie wäre es mit Unachtsamkeit?

Mein Leseverständnis ist sehr gut. Aber gern noch einmal für deine spezielle Wahrnehmung mit Hervorhebung:

Zitat:

Das ist falsch. Der Autofahrer sieht die Radler eben schon. Er muß nur auch mal danach schauen und evtl. langsamer abbiegen. Aber genau das machen die Autofahrer eben nicht.

Also muss es Vorsatz oder mind. billigendes Inkaufnehmen sein, wenn der Autofahrer den Radfahrer sieht und es zum Unfall kommt. Wenn das Zitat allerdings nicht so gemeint war, widerspricht sich da jemand in nur zwei Sätzen ;)

am 10. April 2012 um 13:58

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

Zitat:

Original geschrieben von Xaven1978

 

In dem Fall ist es doch egal, wo sie fahren. Wichtig ist nur, dass Radfahrer mal begreifen, dass sie nicht mit Allwissenheit und Perfektion aller anderen rechnen dürfen. Der Autofahrer tut's schließlich auch nicht.

Das verlangt doch auch keiner. Jeder Mensch macht Fehler, egal welches Fahrzeug er bewegt. Das ist aber trotzdem kein Grund Radfahrer aus dem Sichtbereich der KFZ zu entfernen.

Ach, jetzt kommen wieder die berühmten Fehler. Wie sieht denn ein Fehler aus? Was ist ein Fehler? Ist Nachts ohne Licht fahren ein Fehler? Das verbotene Gehwegradeln? Oder über eine rote Ampel fahren?

Für mich sind sowas Vorsatztaten und keine Fehler.

am 10. April 2012 um 13:59

Radfahrer sind bei Tageslicht nicht unsichtbar. Wenn man hinschaut, sieht man sie auch. PKW-Fahrer schauen aber oft nicht hin, da sie nicht an den Radweg mit den entsprechenden Vorfahrtsrechten denken.

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

Radfahrer sind bei Tageslicht nicht unsichtbar. Wenn man hinschaut, sieht man sie auch. PKW-Fahrer schauen aber oft nicht hin, da sie nicht an den Radweg mit den entsprechenden Vorfahrtsrechten denken.

Autofahrer hat nicht hingeschaut / Radler wird verdeckt durch parkende Autos, Bäume etc. / aus falscher Richtung auf dem Radweg kommend / kein Licht am Rad bei Dunkelheit oder Regen etc. Unterm Strich kommt das selbe raus: Der Radler wurde nicht gesehen. Und genau deshalb sollte er eben Vorsicht walten lassen, auch wenn er Vorfahrt hat. Mehr habe ich nicht gesagt.

Wenn aber der Radler unbedingt sein Vorfahrtsrecht unter Einsatz seines Lebens nutzen möchte, bitteschön... Ich tue es nicht.

am 10. April 2012 um 14:19

Zitat:

Original geschrieben von Xaven1978

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

Radfahrer sind bei Tageslicht nicht unsichtbar. Wenn man hinschaut, sieht man sie auch. PKW-Fahrer schauen aber oft nicht hin, da sie nicht an den Radweg mit den entsprechenden Vorfahrtsrechten denken.

Autofahrer hat nicht hingeschaut / Radler wird verdeckt durch parkende Autos, Bäume etc. / aus falscher Richtung auf dem Radweg kommend / kein Licht am Rad bei Dunkelheit oder Regen etc. Unterm Strich kommt das selbe raus: Der Radler wurde nicht gesehen. Und genau deshalb sollte er eben Vorsicht walten lassen, auch wenn er Vorfahrt hat. Mehr habe ich nicht gesagt.

Wenn aber der Radler unbedingt sein Vorfahrtsrecht unter Einsatz seines Lebens nutzen möchte, bitteschön... Ich tue es nicht.

Deswegen gehören Radfahrer auf die Straße - in den Sichtbereich der PKW-Fahrer.

Aber das hatten wir schon. Wir drehen uns im Kreis.

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

Deswegen gehören Radfahrer auf die Straße - in den Sichtbereich der PKW-Fahrer.

Aber das hatten wir schon. Wir drehen uns im Kreis.

So per se würde ich das nicht unterschreiben. Als Radfahrer fühle ich mich auf dem Radweg am sichersten.

Themenstarteram 10. April 2012 um 14:58

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

Deswegen gehören Radfahrer auf die Straße - in den Sichtbereich der PKW-Fahrer.

Diesen gefährlichen Unfug habe ich doch nun schon X-mal wiederlegt. Außer euch Kampfradlern hier im Forum will *NIEMAND* mitten auf der Straße fahren. Jeder normale Radfahrer weiß, dass der Radweg sicherer ist als die Straße. Warst du eigentlich schon mal mit dem Fahrrad oder mit dem Auto unterwegs, so dass du wenigstens weißt, worüber wir hier reden? Ich habe eher das Gefühl, du würdest so ein Troll sein, der hier immer und immer wieder die Mär von der sicheren Straße wiederholt, ohne mal kurz zu überlegen, ob das so stimmen kann. Auf der Straße fahren PKW's und LKW's, willst du etwa Kinder dort fahren lassen? Und du siehst ja auch hier im Forum, dass die meisten Teilnehmer lieber auf dem Gehweg weiterfahren, wenn es keinen Radweg gibt. Ich kann diese Geilheit auf die Straße nicht verstehen und werde weiterhin jedem empfehlen, unter gar keinen Umständen dort zu fahren. Wenn man den Radweg benutzt und etwas aufpasst, also nicht an jeder Kreuzung mit dem LKW um die Vorfahrt kämpfen will, dann kommt man auch hiel am Ziel an.

Aber es ist natürlich viel angenehmer, mitten auf der Straße die Autos zu blockieren. Ihr seid ja schließlich alle so öko und müsst die Autofahrer maßregeln und missionieren. Aber dann wundert euch eben nicht, wenn mal gehupt wird oder euch die Autofahrer absichtlich beim Überholen schneiden. Solche Provokationen erregen nunmal Reaktionen!:mad::mad::mad::mad::mad::mad::mad:

Einen Scheiß hast du widerlegt. :D:D:D

Du redest dir hier etwas schön.

Die VwV zur StVO hab ich schon empfohlen, auf Seite 15 steht sie auch.

Und hier, ich zitier mich eben selber.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

na pass auf:

1. Sitzung:

Stell dir vor:

Du bist einfach Fahrzeugführer.

Jetzt bist du parallel neben der Straße.

Wer nach rechts abbiegt kann dich übersehen.

Wer aus einem Grundstück rauskommt fährt vor bis zur Straße und kann dich übersehen.

Wer an einer Einmündung vorfährt wird dich vielleicht übersehen.

 

ALLE KONZENTRIEREN SICH NUR AUF DIE STRASSE

 

Obwohl du rechtlich zur Straße gehörst!

Der Abbieger muß dich durchlassen.

Der vom Grundstück muß dich durchlassen.

Der an der Einmündung muß dich durchlassen.

Wie oft wird man wohl übersehen?

 

2. Sitzung:

Jetzt nehmen wir an du bist Fahrzeugführer auf der Straße.

Der Abbieger kann dich nicht/kaum übersehen, da du auch auf der Straße bist.

Der vom Grundstück wird dich sehen, da du auf der Straße bist während er auf dem Radweg bis zur Straße vorfährt...

Der an der Einmündung wird dich durchlassen, da du auf der Straße bist.

 

Verstanden warum die Straße sicherer sein kann? :D

Und oft auch ist.

Themenstarteram 10. April 2012 um 17:26

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Einen Scheiß hast du widerlegt. :D:D:D

Du redest dir hier etwas schön.

Die VwV zur StVO hab ich schon empfohlen, auf Seite 15 steht sie auch.

Und hier, ich zitier mich eben selber.

Hast du für deine Weisheiten auch Belege oder ist das wie so häufig nur an den Haaren herbeigezogen?:confused::confused::confused::confused:

Nö, RH, ich habe sogar genau das Gegenteil bewiesen. Zudem fand mein bisher einziger Flug bzw. Rutsch über eine Motorhaube statt, als ich auf einem Radweg fuhr. Zwischen Radweg und Fahrbahn befanden sich parkende Autos und der Fahrer eines Audi bog ohne groß auf Radfahrer zu achten in eine Einfahrt ein. Glück (vor allem für ihn), dass ich mich außer Schrammen und Stauchungen nicht verletzte. Strafe für ihn daher nur 50 Euro. Die Radwegbenutzungspflicht an dieser Stelle wurde - ob der Vorfall etwas damit zu tun hatte, weiß ich nicht - kurze Zeit später aufgehoben.

Nein, auf der Straße werden Radfahrer von den Autofahrern üblicherweise besser wahrgenommen. Deine anderslautenden Vermutungen und deine "Erfahrung" machen eine falsche Schlussfolgerung nicht richtig. Richtig ist, du möchtest die Radfahrer gerne auf dem Radweg sehen, weil du gerne immer freie Bahn hättest. Die Gesetzgebung sieht derartige Motive indes gegenüber Sicherheitsaspekten als nachrangig an.

Zitat von Seite 15 was denn ein benutzungspflichtiger Radweg überhaupt ist oder was überhaupt als solcher beschildert werden darf. :D

Und meine Beispiele kannst du nicht nachvollziehen, sind sie zu schwierig?

Ich frage mich was du dann mit der VwV StVO anfangen willst. :rolleyes:

 

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Sacht mal, wie muß denn eigentlich ein benutzungspflichtiger Radweg aussehen? :D:D:D

 

VwV-StVO

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Zitat:

Zu Absatz 4 Satz 2

I. Allgemeines

8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.

9 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.

10 3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.

11 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.

12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.

13 Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

II. Radwegebenutzungspflicht

14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.

15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß

1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt werden kann oder

b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:

18 aa) Zeichen 237

– baulich angelegter Radweg

möglichst

2,00 m

 

mindestens

1,50 m

 

 

19 – Radfahrstreifen

(einschließlich Breite des Zeichens 295)

möglichst

1,85 m

mindestens

1,50 m

 

 

20 bb) Zeichen 240

– gemeinsamer Fuß- und Radweg

innerorts

mindestens 2,50 m

 

außerorts

mindestens 2,00 m

 

 

21 cc) Zeichen 241

– getrennter Fuß- und Radweg

Für den Radweg

mindestens 1,50 m

 

 

Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3.

22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;

24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und

25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.

 

26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.

27 3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.

28 III. Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen.

29 IV. Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56.

Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4

I. Radwege ohne Benutzungspflicht

30 Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass

31 1. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird und

32 2. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.

II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)

33 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

34 2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.

35 3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.

36 4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

37 5. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass

a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;

b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;

c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.

38 6. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl. Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.

Zu Absatz 4 Satz 5

39 5. Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.

40 III. Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand zu achten.

http://...svorschriften-im-internet.de/...und_26012001_S3236420014.htm

 

Na jetzt wissen wir Bescheid? :)

Themenstarteram 10. April 2012 um 17:30

Zitat:

Original geschrieben von Hanebuechen

Nö, RH, ich habe sogar genau das Gegenteil bewiesen. Zudem fand mein bisher einziger Flug bzw. Rutsch über eine Motorhaube statt, als ich auf einem Radweg fuhr. Zwischen Radweg und Fahrbahn befanden sich parkende Autos und der Fahrer eines Audi bog ohne groß auf Radfahrer zu achten in eine Einfahrt ein. Glück (vor allem für ihn), dass ich mich außer Schrammen und Stauchungen nicht verletzte. Strafe für ihn daher nur 50 Euro. Die Radwegbenutzungspflicht an dieser Stelle wurde - ob der Vorfall etwas damit zu tun hatte, weiß ich nicht - kurze Zeit später aufgehoben.

Nein, auf der Straße werden Radfahrer von den Autofahrern üblicherweise besser wahrgenommen. Deine anderslautenden Vermutungen und deine "Erfahrung" machen eine falsche Schlussfolgerung nicht richtig. Richtig ist, du möchtest die Radfahrer gerne auf dem Radweg sehen, weil du gerne immer freie Bahn hättest. Die Gesetzgebung sieht derartige Motive indes gegenüber Sicherheitsaspekten als nachrangig an.

Außer eurer Gebetsmühle, dass es dort sicherer sei als auf dem Radweg, konntet ihr zur Situation auf der Straße nichts beitragen -- da platzt mir bald der Kragen bei eurem Diskussionsstil. Schade, du bist auf dem Radweg mal mit einem Autofahrer aneinandergeraten. Das ist sicherlich nicht schön, aber passiert nunmal. Und mal Hand aufs Herz: hätte sich dieser Unfall nicht vermeiden lassen, wärest du langsamer gefahren und hättest in deinem eigenen Interesse auf deine Vorfahrt verzichtet? Geh mal kurz in dich, bevor du antwortest.

Was meinst du denn, wie viele Tote es täglich (sic !) geben würde, würden alle Radfahrer auf der Fahrbahn fahren? Da wären schwere Unfälle an der Tagesordnung, das garantiere ich dir.

Sag mal RH, sind diese Woche bei dir Ferien?

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