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Stromabnahme PKW-Anhänger

Mercedes E-Klasse W211
Themenstarteram 28. Oktober 2014 um 18:59

Hallo zusammen, habe leider nichts zu dem Thema gefunden.

Eine Frage an unsere Elektronik Experten ;)

Habe vor an mein Anhänger zwei von diesen LEDs anzubringen als Rückfahrscheinwerfer, weil mir die 21w Glühlampen einfach mal zu dunkel sind :

http://www.amazon.de/.../ref=pd_sim_light_9?...

Meine Frage ist nun mit wieviel Stromabnahme kann ich die ''Anhänger-Steckdose'' belasten, bevor eine Sicherung kommt?

Zu der Serien-Lampenausstattung kommt noch nachträglich von mir installierte 4 LED Begrenzungsleuchten, eine LED-leuchte für den Innenraum (Hänger ist mit aufbau) und halt die 2 neuen LEDs mit je 48w.

danke im vorraus

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31 Antworten
Themenstarteram 30. Oktober 2014 um 19:11

original waren garkeine scheinwerfer verbaut.

Nach StVZO müssen Anhänger mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Also ohne mindestens einen zugelassenen Rückfahrscheinwerfer (mit E-Nummer) wirst Du beim TÜV nicht weiterkommen. Die LED Scheinwerfer müssten für den TÜV als Arbeitsleuchten ausgelegt werden, die im öffentlichen Straßenverkehr gar nicht leuchten. Wenn die beim TÜV beim Einlegen des Rückwärtsgangs angehen gibt's Probleme.

Gruß

Achim

Themenstarteram 31. Oktober 2014 um 16:21

So habe die LEDs(2x 48w) einfach mal ohne Relais an Pin 8 angeschlossen und es werde licht :)

ohne Fehlermeldung oder sonstiges und sie leuchten volle pulle ohne einschränkung.

War selber sehr erstaunt da ja nun wirklich jeder hier geschrieben hat das es so wie ich es jetzt angeschlossen habe NICHT funktionieren wird.

Muss allerdings dazu sagen das es nicht mein E, sonder der Octavia 2 von mein Vater war, entweder ist der höher abgesichert oder es funktioniert einfach auch beim E.

Mit den TÜV mache ich mir keine sorgen, da er zum anfang wie schon erwähnt keine hatte (war vom werk her 7 polig) und ich auch nicht TÜV bei der Dekra mache.

werde sie einfach vorher abklemmen und gut is.

Der Octavia wird einfach keine Lampenüberwachung für den Anhänger haben...

Gruß

Achim

Der Transistor im 211er wird sich über den doppelten Strom sicher freuen :(

Themenstarteram 1. November 2014 um 7:07

mag ja alles so sein, aber ich dachte es sollte erst garnicht FUNKTIONIEREN.

Auch wenn der Skoda keine überwachung hat hätte es doch garnicht klappen dürfen(3,5A abgesichert und 8A abgenommen) oder täusche ich mich.

@MiReu

Ich denke der w211 hat eine Lampenüberwachung, dann schaltet der doch bestimmt ab bevor was kaputt geht.

Vielleicht leuchten die Lampen jetzt auch einfach nicht mit 48w leistung, aber ich hatte nicht den eindruck.

Lampen die am Fahrzeug verbaut sind müssen auch funktionieren, andernfalls werden sie bemängelt.

Zwei Rückfahrscheinwerfer sind aber auch durchaus erlaubt. Arbeitsscheinwerfer sind auch kein Problem, habe selbst auch zwei davon am Anhänger und der DEKRA-Mann hat diese lediglich auf Funktion geprüft.

§ 52a StVZO – Rückfahrscheinwerfer

(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.

(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.

(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriss hinausragen.

(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.

Themenstarteram 1. November 2014 um 7:36

@ Holofux Holofux

danke für dein Text.

Aber dann erkläre mir mal wo die Rückfahrscheinwerfer bei einen 7 poligen Anhänger sind, sehe sie nicht.

Der 7 Polige Stecker ist leider ohne Anschluss für die Rückfahrscheinwerfer. Musst da umbauen auf 13 Polig, da ist auf Pin Nr.8 das Rückfahrlicht.

Lesen müsste man können!

Da steht mit keinem Wort das Anhänger RFL haben müssen!

Du hast es noch schön rot hervorgehoben, RFL sind an Hängern zulässig!

Zitat:

@MiReu schrieb am 1. November 2014 um 10:47:08 Uhr:

Lesen müsste man können!

Da steht mit keinem Wort das Anhänger RFL haben müssen!

Du hast es noch schön rot hervorgehoben, RFL sind an Hängern zulässig!

Stimmt, lesen müsste man können.

Wo bitte habe ich behauptet das Rückfahrleuchten am Anhänger vorgeschrieben sind???

Rot hervorgehoben habe ich lediglich die Verwendbarkeit von zwei Leuchten, weil der TE eine für den TÜV abklemmen wollte. Bei Verwendung von Arbeitsscheinwerfern sind diese so einzustellen das sie höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug ausleuchten (ebenfalls rot hervorgehoben).

So so, Arbeitscheinwerfer hast du hervorgehoben!?!?!?

Ich lese ja Rückfahrscheinwerfer!

Für Arbeitsscheinwerfer gibt es keine Anbauvorschrift. Aber aus allen anderen Vorschriften ergibt sich das diese im Bereich der StVO bzw. StVZO nicht genutz werden dürfen.

Auch habe ich nirgends geschrieben das du Holofux was von RFL geschrieben hast, es war der general!

Ja da steht Rückfahrscheinwerfer.

Aber wo steht das ich einen Arbeitsscheinwerfer nicht als Rückfahrscheinwerfer nutzen darf?

Wie ich bereits geschrieben habe, an meinem Anhänger sind 2 Arbeitsscheinwerfer als Rückfahrscheinwerfer verbaut weil die originalen im Rücklicht verbauten Funzeln zu wenig Licht bringen. Die Rückfahrfunzeln sin abgeklemmt sodass nur 2 Rückfahrleuchten leuchten. Wenn das nicht zulässig wäre, würde der DEKRA-Mann dies schon bemängelt haben und ich fahre alle 6 Monate bei ihm vor.

Themenstarteram 1. November 2014 um 13:14

der knackpunkt ist ja das es heisst KRAFTFAHRZEUGE und ein PKW-Anhänger ist kein Kraftfahrzeug (hat ja kein eigenen Motor).

Also ist das was der General geschrieben hat schon mal NICHT richtig.

Zitat:

@Holofux schrieb am 1. November 2014 um 11:11:21 Uhr:

Rot hervorgehoben habe ich lediglich die Verwendbarkeit von zwei Leuchten, weil der TE eine für den TÜV abklemmen wollte. Bei Verwendung von Arbeitsscheinwerfern sind diese so einzustellen das sie höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug ausleuchten (ebenfalls rot hervorgehoben).

Die Verwendung der Leuchten die der TE als Rückfahrscheinwerfer nehmen will ist imho nicht zulässig, weil sie keine E-Nummer haben. Die Einstellung auf die 10m bezieht sich auf Leuchten mit E-Nummer. Nur wenn in der Bauartbeschreibung dieser Leuchte ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass sie anders eingestellt werden muss, muss das so gemacht werden. Wenn in der Bauartbeschreibung nichts über die Ausrichtung steht, ist die (zugelassene) Leuchte so einzustellen, dass sie nicht weiter als 10m strahlt.

Die Verwirrung, dass Rückfahrscheinwerfer an Anhängern Pflicht sind, tut mir leid. Da habe ich die StVZO nicht gründlich genug gelesen. Sie sind an Anhängern natürlich keine Pflicht. Daher wäre es vielleicht am einfachsten, wenn der TE die nicht zugelassenen Leuchten einfach als Arbeitsscheinwerfer benutzt und nur "außerhalb" des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt.

Gruß

Achim

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