Strafzettel wegen fehlender Parkscheibe
Hallo zusammen,
folgendes ist mir passiert.
Ich parkte (Bild 1 gelber Punkt) auf einem separaten Parkplatz an den Geschäften, an diesen ist keine Beschilderung angebracht (bild3). Bei den Einfahrten sind die Beschilderungen mit Parkscheibe angebracht (Bild 2, Bild 1 blaue Punkte).
Jetzt hatte ich allerdings nach kurzer Zeit einen netten Zettel dran.
Ich für mich sehe diesen Parkplatz als separat an, dem nach müsste, wenn dort auch nur mit Parkscheibe geparkt werden dürfte, ein extra Schild stehen.
Mir geht es nicht um die 20€ und ja ich hätte meine Parkscheibe ja trotzdem reinlegen können, hab ich aber nicht gemacht.
Kann natürlich auch sein das ich komplett falsch liege.
Wie seht ihr das?
21 Antworten
Dankeschön 🙂
Zitat:
@ktown schrieb am 2. Februar 2024 um 10:51:19 Uhr:
Zitat:
@real_Base schrieb am 2. Februar 2024 um 09:25:23 Uhr:
Ich würde bei diesem Thema mal noch die Frage in den Raum werfen ob das ein öffentlicher Parkplatz ist?
1. Indiz das es öffentlicher Grund ist:
Im Stadtplan wie auch auf Google Maps gibt es einen Straßennamen der dort angezeigt wird.
2. Indiz:
Am Straßenanfang stehen StVO konforme Schilder und kein Hinweis auf Privatgrund.
3. Indiz (Was eher eine Gegenfrage an dich ist) Woraus schließt du, dass eine Änderung des Straßenbelags ein Indiz für Privatgrund sein könnte?
Weil in der Regel auf privaten Grund die Decke oder der Belag aus dem öffentlichen Raum nicht weiter fort geführt wird. Die Teermaschine sagt nicht aus guter Laune heraus "Ach da Teeren wir doch mal die private Straße mit" analog zum Steine-Leger beim pflastern.
Aber ich schrieb ja - es kann ein Indiz sein, muss aber nicht.
Deine Aufzählung ist auch berechtigt und streite ich gar nicht ab - gibt aber auch genug Innenhöfe, die eben nicht mehr öffentlich sind und daher mein Vorschlag zu prüfen ob es so ist oder nicht.
Zitat:
@Rockville schrieb am 2. Februar 2024 um 10:46:10 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 2. Februar 2024 um 09:41:28 Uhr:
Uralter, nicht auszurottender Irrtum....Da bist du jetzt aber im Irrtum. Polizei und Ordnungsamt können auf privater, nicht gewidmeter Fläche keine Verwarnungs- oder Bußgelder ausstellen. Ausnahme: Baden-Württemberg, wo es hierfür eine explizite Regelung gibt. Aus anderen Bundesländern ist mir nichts ähnliches bekannt.
Aber nur weil es in BW explizit geregelt ist, heißt das nicht zwangsläufig, dass es anderswo nicht trotzdem möglich ist. Hier in RLP z.B. haben viele Grundstücksbesitzer (z.B. Kliniken, Hochschulstandorte, Gewerbebetriebe mit öffentlich zugänglichen Parkplätzen, usw.) Vereinbarungen mit den örtlichen Ordnungsbehörden in denen geregelt ist, dass die Parkraumüberwachung durch diese durchgeführt wird.
In Kürze: es geht um den Begriff "öffentlicher Verkehrsraum" , und der ist nicht an die Eigentumsverhältnisse gebunden.
In Langform: wunderbar nachzulesen bei verkehrsportal.de im Forum unter FAQ
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Zitat:
@nogel schrieb am 2. Februar 2024 um 11:14:55 Uhr:
In Kürze: es geht um den Begriff "öffentlicher Verkehrsraum" , und der ist nicht an die Eigentumsverhältnisse gebunden.
Nicht ganz richtig. Der öffentliche Verkehrsraum in privatem Eigentum ist in den meisten Fällen wie eine gewidmete Straße zu sehen, aber gerade nicht bezüglich Bußgeldern. Beispiel: Auf einem Supermarkt-Parkplatz muss das Fahrzeug zugelassen sein, man benötigt eine Haftpflichtversicherung, man benötigt eine Fahrerlaubnis. Aber die Behörde kann nicht einfach Parkbeschilderungen aufstellen und Verstöße ahnden. Daher sehen Parkregelungen dort üblicherweise auch anders aus, eben in der nicht behördlich angeordneten Variante.
Du hast aber schon die Beschilderung im Eingangsthread gesehen?
Sicher. Daher schrieb ich zum Fall des TE: "Die amtliche Beschilderung spricht für eine Widmung."