Stornogebühr Kaufvertrag?

Hallo, ich frage hier für eine Arbeitskollegin nach, die gestern einen neuen Toyota beim Händler bestellt hat.
Sie bemerkte erst nach Unterzeichnung beim Rausgehen, dass sich der Angebotspreis von dem Preis auf der Bestellung unterschied. Den Händler stellte sie zur Rede, dieser sagte ihr, er hätte irgendwas falsch auf dem Angebot kalkuliert (Steuer glaub ich, wenn ich sie richtig verstanden habe).
Sie hat nun versucht binnen 24 h vom Vertrag zurückzutreten, da sie woanders ein besseres Angebot fand, ohne Preisfehler. Der erste Händler sagte ihr zwar, sie könne binnen 24 h noch stornieren, aber er verlangt dafür eine hohe Gebühr, um 2000 Euro. Zudem kommt, dass meine Kollegin anglophon ist und offenbar nicht alles verstanden hat bzw. das Schulenglisch des (deutschen) Händlers eher rudimentär war offenbar. Sie bringt mir den Vertrag nachher mal mit, damit ich ihn lesen kann...
Ist so was denn üblich, wenn man quasi gleich zurücktritt, dass dennoch eine so hohe Stornogebühr verlangt werden darf?

Beste Antwort im Thema

PS:
es kann ja eventuell mal ein anderer Kollege aus der Firma ne Probefahrt machen ... sich dann - von einem ANDEREN Verkäufer (idealerweise dem Seniorchef) einen schönen Wagen schick konfigurieren lassen ... sich ein Angebot machen lassen ...

... und 3 h vor der avisierten Vertragsunterzeichnung (ein paar Tage später) ein E-Mail schicken, dass er - nach dem, was er gerade in der Kantine über die Geschäftsgebahren gehört hat - doch lieber in einem seriöseren Autohaus kauft 😉

39 weitere Antworten
39 Antworten

Das kein Vertrauen mehr vorhanden ist, kann ich verstehen. Und sicher ist es vom Händler auch nicht korrekt so zu verfahren.

Wie gesagt, ich würde an dem Punkt ansetzen, dass eine Stornogebühr nie besprochen oder vereinbart wurde.

Viel Erfolg.

Mal ne andere dumme Frage: wie wird denn das Fahrzeug bezahlt? Sollte da eine Finanzierung über den Händler im Spiel sein, kann man die Finanzierung widerrufen und damit wäre auch der Kaufvertrag hinfällig, und das ohne jede Stornogebühr.

Zitat:

@andy1080 schrieb am 11. Juli 2018 um 20:22:01 Uhr:


Mal ne andere dumme Frage: wie wird denn das Fahrzeug bezahlt? Sollte da eine Finanzierung über den Händler im Spiel sein, kann man die Finanzierung widerrufen und damit wäre auch der Kaufvertrag hinfällig, und das ohne jede Stornogebühr.

Sie hätten ihren Alten in Zahlung gegeben und den Rest in bar beglichen.

War das denn schriftlich fixiert? Mit Ankaufspreis etc?

Ähnliche Themen

Zitat:

@Sanne72 schrieb am 11. Juli 2018 um 06:39:49 Uhr:


... Den Händler stellte sie zur Rede, dieser sagte ihr, er hätte irgendwas falsch auf dem Angebot kalkuliert ...
Sie hat nun versucht binnen 24 h vom Vertrag zurückzutreten, ... Händler sagte ihr zwar, sie könne binnen 24 h noch stornieren, aber er verlangt dafür eine hohe Gebühr, um 2000 Euro. ...

noch eine "verhandlungstaktische" Überlegung:

wer ist "der Händler"?

der Chef des Autohauses?

oder ein niederer Verkäufer, der seine Provision davon schwimmen sieht?
--> in diesem Fall eventuell mal direkt zur Geschäftsleitung gehen?

Zitat:

@NSchuder schrieb am 11. Juli 2018 um 07:01:39 Uhr:


Grundsätzlich ist eine Stornogebühr zulässig, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

So wurde mit Urteil (OGH 17.02.2014, 4 Ob 229/13z) gegen ein VW Autohaus entschieden, dass eine einseitige Stornogebühr von 20% des Kaufpreises unzulässig ist.

Allerdings wäre laut OGH die Stornogebühr - möglicher weise - zulässig gewesen, wenn sie:

- gesondert vereinbart und besprochen worden,
- deutlich geringer als 20 % oder für beide Seiten verbindlich (und nicht einseitig)

gewesen wäre.

Es kommt hier also - wie so oft - auf die Details an:

Wie hoch ist der Kaufpreis bzw. wie viel % beträgt die Stornogebühr? Im Thread steht leider nur die Höhe der Stornogebühr von 2000,-- Euro.

Wurde bei Vertragsabschluss auf die Stornogebühr hingewiesen oder steht diese nur in den AGB?

Gilt die Stornogebühr laut AGB nur einseitig, also nur für den Käufer?

Eine umfangreiche Erläuterung des genannten Urteils findet sich hier:

http://www.kfz-vertriebsrecht.at/news/ogh/?full=173

Achtung, das ist ein ÖSTERREICHISCHES Urteil, das demzufolge auf österreichischem Recht fußt!

Für die Rechtslage in Deutschland ist es ohne Belang!

Zitat:

@camper0711 schrieb am 12. Juli 2018 um 09:30:51 Uhr:



Zitat:

@Sanne72 schrieb am 11. Juli 2018 um 06:39:49 Uhr:


... Den Händler stellte sie zur Rede, dieser sagte ihr, er hätte irgendwas falsch auf dem Angebot kalkuliert ...
Sie hat nun versucht binnen 24 h vom Vertrag zurückzutreten, ... Händler sagte ihr zwar, sie könne binnen 24 h noch stornieren, aber er verlangt dafür eine hohe Gebühr, um 2000 Euro. ...

noch eine "verhandlungstaktische" Überlegung:

wer ist "der Händler"?

der Chef des Autohauses?

oder ein niederer Verkäufer, der seine Provision davon schwimmen sieht?
--> in diesem Fall eventuell mal direkt zur Geschäftsleitung gehen?

Naja, der Sohn vom Chef halt, da hilfts nicht viel zum Big Daddy zu gehen.

Grundsätzlich gilt: wer bei einer Willenserklärung (z. B. Abschluss Kaufvertrag) im Irrtum ist, kann diese Erklärung anfechten (§ 119, 143 BGB), mit der Folge, dass die Erklärung unwirksam wird.

Zwar muss der Anfechtende grundsätzlich Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).
Allerdings tritt die Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Anfechtbarkeit hatte (§ 122 Abs. 2 BGB)!

....deswegen dürfte der Verkäufer im vorliegenden Fall keine Ansprüche gegen die Bekannte des TE haben.

.da dem Verkäufer ja noch kein Schaden entstanden ist.

Dieser Ablauf der Bekannten der TE, bestätigt mein Bild der typischen Automobil-Verkäufers.

Gruß M

Zitat:

@windelexpress schrieb am 12. Juli 2018 um 10:40:05 Uhr:



Dieser Ablauf der Bekannten der TE, bestätigt mein Bild der typischen Automobil-Verkäufers.

Oder das Bild eines nicht denken wollenden Menschen. Wer unterschreibt etwas für 30t€ ohne vorher darüber nachzudenken ggfs. eine Nacht darüber zu schlafen?

Zitat:

@ToddBeamer schrieb am 12. Juli 2018 um 10:34:10 Uhr:


Grundsätzlich gilt: wer bei einer Willenserklärung (z. B. Abschluss Kaufvertrag) im Irrtum ist, kann diese Erklärung anfechten (§ 119, 143 BGB), mit der Folge, dass die Erklärung unwirksam wird.

Zwar muss der Anfechtende grundsätzlich Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).
Allerdings tritt die Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Anfechtbarkeit hatte (§ 122 Abs. 2 BGB)!

....deswegen dürfte der Verkäufer im vorliegenden Fall keine Ansprüche gegen die Bekannte des TE haben.

Auch entgangener Gewinn kann schadenersatzpflichtig sein.

Zitat:

@Autofahrer- schrieb am 12. Juli 2018 um 11:34:49 Uhr:



Zitat:

@ToddBeamer schrieb am 12. Juli 2018 um 10:34:10 Uhr:


Grundsätzlich gilt: wer bei einer Willenserklärung (z. B. Abschluss Kaufvertrag) im Irrtum ist, kann diese Erklärung anfechten (§ 119, 143 BGB), mit der Folge, dass die Erklärung unwirksam wird.

Zwar muss der Anfechtende grundsätzlich Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).
Allerdings tritt die Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Anfechtbarkeit hatte (§ 122 Abs. 2 BGB)!

....deswegen dürfte der Verkäufer im vorliegenden Fall keine Ansprüche gegen die Bekannte des TE haben.

Auch entgangener Gewinn kann schadenersatzpflichtig sein.

richtig, aber Schadensersatz setzt eine Pflichtverlezltzung voraus (§ 280 BGB).

Diese liegt vorliegend in erster Linie beim Verkäufer, der sich "verrechnet" hat und auf die Abweichung von dem Besprochenen nicht hingewiesen hat.

Die Bekannte hat zwar die Endfassung des Vertrages nicht vor der Unterschrift gelesen - aber das darin etwas anderes stand, als zuvor vereinbart (!), ist nicht ihr, sondern dem Verkäufer anzurechnen.

Zitat:

@NeoHazard schrieb am 12. Juli 2018 um 10:47:11 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 12. Juli 2018 um 10:40:05 Uhr:



Dieser Ablauf der Bekannten der TE, bestätigt mein Bild der typischen Automobil-Verkäufers.

Oder das Bild eines nicht denken wollenden Menschen. Wer unterschreibt etwas für 30t€ ohne vorher darüber nachzudenken ggfs. eine Nacht darüber zu schlafen?

Ob sie über den Kauf nachgedacht hat, steht hier doch nicht in Frage?
Man hatte ihr einen Preis genannt und im KV wurde ein anderer eingeschrieben. Vom Verkäufer wissentlich! Er hätte es ja bei der Unterschrift nochmals erwähnen können,dass der angepriesene Preis nicht der ist, den sie bezahlen muss. Warum er das wohl nicht gemacht hat?
Dass die Käuferin den KV nicht nochmals von Anfang bis Ende gelesen hat,muss man ihr vorwerfen. Dies wird ihr in Zukunft nicht mehr passieren. Ich traue keinem Automobil-Verkäufer,dafür hab ich schon zu windige kennengelernt. Ich hätte den KV nochmals durchgelesen und dem Verkäufer diesen um die Ohren gehauen, wenn er versucht hätte mir einen Mehrpreis unterzujubeln

Gruß m

Zitat:

@unleashed4790 schrieb am 12. Juli 2018 um 07:28:37 Uhr:


War das denn schriftlich fixiert? Mit Ankaufspreis etc?

Ja, er hat ihr ein Formular gegeben mit Ankaufpreis, das alte Auto wurde aber gar nicht angeschaut. Der Preis war auf Basis der Papiere ermittelt worden.

Das Angebot für den Neuen kam auch schriftlich, per email, war aber, wie sich später/zu spät herausstellte 830 Euro unter dem Preis im Kaufvertrag dann, worauf sie ja nicht hingewiesen wurde. Dumm gelaufen, dass sie zuerst unterschrieben und dann geschaut hatte im Rausgehen und dann hieß es halt der Angebotspreis hätte einen Kalkulationsfehler enthalten und wär halt falsch gewesen.

Da er nicht auf die letzte Mail geantwortet hat, macht sie jetzt ein Einschreiben. Hätte sie gleich machen sollen imho.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 12. Juli 2018 um 11:52:27 Uhr:



Zitat:

@NeoHazard schrieb am 12. Juli 2018 um 10:47:11 Uhr:


Oder das Bild eines nicht denken wollenden Menschen. Wer unterschreibt etwas für 30t€ ohne vorher darüber nachzudenken ggfs. eine Nacht darüber zu schlafen?

Ob sie über den Kauf nachgedacht hat, steht hier doch nicht in Frage?
Man hatte ihr einen Preis genannt und im KV wurde ein anderer eingeschrieben. Vom Verkäufer wissentlich! Er hätte es ja bei der Unterschrift nochmals erwähnen können,dass der angepriesene Preis nicht der ist, den sie bezahlen muss. Warum er das wohl nicht gemacht hat?
Dass die Käuferin den KV nicht nochmals von Anfang bis Ende gelesen hat,muss man ihr vorwerfen. Dies wird ihr in Zukunft nicht mehr passieren. Ich traue keinem Automobil-Verkäufer,dafür hab ich schon zu windige kennengelernt. Ich hätte den KV nochmals durchgelesen und dem Verkäufer diesen um die Ohren gehauen, wenn er versucht hätte mir einen Mehrpreis unterzujubeln

Gruß m

Ich sehe es ehrlich gesagt auch so, dass er Verkäufer zumindest moralisch auf seinen „Rechenfehler“ hätte hinweisen müssen. Unabhängig davon dass meine Kollegin jetzt Mist gebaut hat mit dem blind unterschreiben/vertrauen. Das Ankaufformular für ihren Alten halte ich zudem nicht mal für gültig, da ihr Wagen gar nicht taxiert wurde, im Zweifel hätte sich dann dieser Preis im Nachhinein auch geändert. Wetten?

Als ich kürzlich meinen Neuen (andere Marke, anderer Händler) orderte, lief das alles viel professioneller ab. Mein Wagen wurde taxiert, da kam ein Tüv-Prüfer, die Summe/Daten der Inzahlungnahme sind auf dem Bestellformular für den Neuen berücksichtigt. Der Händler schickte mir das Bestellformular vorab zur Ansicht, dass ich alles in Ruhe lesen konnte. Da er nicht um die Ecke ist, rief er vor dem Tag der Unterzeichnung noch an und wies mich extra drauf hin, dass er leider im Formular den Liefertermin 4 Wochen hinten schieben muss, ob das ok wäre etc etc. Alles transparent. Geht also auch alles anders.

Deine Antwort
Ähnliche Themen