STOP! Ab wann gelte ich im schwimmenden Verkehr

Guten Morgen, ich habe eine Frage die irgendwie nicht im Recht definiert ist. Ich fahre auf eine Einmündung zu. Für mich steht da ein STOP! Ich halte an der Haltelinie und will nach rechts abbiegen. Ich schaue nach links ob ein Auto kommt. Kann links 300m überschauen und weit und breit kein Auto. Nach rechts ist dagegen ein großes Gebüsch, man sieht überhaupt nichts. Da von links nichts kommt, fahre ich auf die Hauptstraße auf. Mein Fahrzeug ist mit allen 4 Rädern auf der Hauptstraße. In diesem Moment sehe ich wie ein Fahrzeug komplett auf meiner Fahrspur auf mich zu fährt. Ich bremse und das Fahrzeug knallt in meine linke Fahrzeugseite.

Die rechte Fahrbahnseite wurde zwecks Kanalisationbau nur notdürftig mit Schutt verschlossen, weshalb das andere Fahrzeug sich dazu entschlossen hat, die falsche Fahrbahnseite zu nutzen.

Mich interessiert jetzt, ab wann gilt dieses STOP für mich nicht mehr und wann sieht man mich als im schwimmenden Verkehr auf der Hauptstraße an?

Angenommen das Fahrzeug rauscht in mich rein, wenn ich von vorne gekommen wäre und er micj wegen einer Kurve nicht gesehen hätte, dann wäre die Schuldfrage eindeutig. In diesem Fall jetzt, stellt sich die Frage, wann ist das STOP für mich quasi abgearbeitet??

Danke schon mal....

123 Antworten

Zitat:

@reox schrieb am 4. Juni 2022 um 21:53:36 Uhr:



Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 21:29:46 Uhr:


...
Genau, alles steht und fällt mit der tatsächlichen Örtlichkeit, nämlich wie weit man nach rechts sehen kann, aber da halte ich mich an die Aussage des TE ("Nach rechts ist dagegen ein großes Gebüsch, man sieht überhaupt nichts"😉, also man kann wohl die Gegenfahrbahn einsehen, aber nicht die rechte Spur, auf der der Unfallgegner unzulässigerweise entgegen kam.
...

Da reimst du dir wohl das passende zusammen.
Unter "überhaupt nichts" verstehe ich, dass man keine Fahrbahn einsehen konnte.

Dann hätte sich der TE NOCH weiter vortasten müssen, dann hätte es erst recht geknallt.

Btw.: wie soll das gestalterisch aussehen, daß man nach rechts nichtmal die Gegenfahrbahn einsehen kann?

Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 21:58:27 Uhr:


Dann hätte sich der TE NOCH weiter vortasten müssen, dann hätte es erst recht geknallt.

Nö, der TE war mit allen Rädern bereits auf der Fahrbahn, halt also ca. 2 m der Fahrbahn eingenommen. Der Unfallgegner hat beim Ausweichen die linke Seite seines Fahrzeugs touchiert. Hätte der TE etwas weniger Platz gebraucht, wäre es nicht zum Unfall gekommen, also, wenn sich der TE langsam in die Vorfahrtsstraße getastet hätte, dann hätte der Wagen auf der Vorfahrtstraße noch ausweichen können.

Genau aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber ein langsames Vortasten vor. Dadurch kann der der Fahrer auf der Vorfahrtsstraße rechtzeitig sehen, dass ein Fahrzeug langsam in die Vorfahrtsstraße einfährt und kann leicht ausweichen oder anders die Situation entschärfen.

Im Falle des TEs war ein langsames Vortasten auch problemlos möglich gewesen, weil von links weit und breit kein Fahrzeug zu sehen war.

Nur, wenn der auf der Vorfahrtsstraße total gepennt hat, also auch einem stehenden Hindernis nicht hätte ausweichen können, hätte man dem TE keinen Vorwurf machen können.

Bitte beantworte noch meine Frage aus dem vorletzten Beitrag. Du sagst, dass du vom Fach bist. Darf man denn nicht wissen, wo deine Kompetenz herkommt?

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 4. Juni 2022 um 22:15:19 Uhr:



Bitte beantworte noch meine Frage aus dem vorletzten Beitrag. Du sagst, dass du vom Fach bist. Darf man denn nicht wissen, wo deine Kompetenz herkommt?

Ich bin hier seit 2005 und die meisten wissen, daß ich aaS bin, also auch Fahrerlaubnisprüfer. Deswegen muß ich schmunzeln, wenn Foren-Newbies mir den Begriff "Sichtlinie" erklären wollen. 🙂

Naja, ein Vortasten hätte wohl möglich sein müssen, denn es kann ja nicht sein, dass wenn der andere Fahrer die Motorhaube des TE auch nur 40 cm sieht, er dann nicht mehr ausweichen kann oder nicht mehr vorbeikommt.

Wenn dem tatsächlich so wäre, hätte man das Rechtsabbiegen an der Stelle untersagen müssen, oder mittels Absperrbaken oder anderen baulichen Mitteln auf der Hauptstraße ein Überwechseln auf die Gegenfahrbahn unterbinden müssen, damit ein gefahrloses Rechtsabbiegen möglich ist.

Aber wie nogel mir zuletzt schrieb, sind wohl alle Argumente, mit denen hier jeder Recht haben will und je nach Auslegung auch tatsächlich haben könnte, ausgetauscht. Also lassen wir es doch allmählich gut sein, bevor wir uns weiter im Kreis drehen.

@ Uwe: Das ist jetzt echt nicht bös' gemeint, aber es kommt manchmal etwas penetrant rüber, wie du wiederholt die Beantwortung deiner persönlichen Fragen oder Stellungnahmen zu deinen Argumenten einforderst. Es ist keiner einem anderen Antworten schuldig. Ok, ich habe auch jemanden darauf aufmerksam gemacht, dass er gebetsmühlenartig seine Argumentation auf ungeprüfte/unbewiesene (Schein-)Fakten gründet. Aber es kommt zwischen den Zeilen stellenweise arg fordernd rüber. Wie gesagt, das ist echt nicht vorwurfsvoll gemeint, vielleicht ist es auch nur meine persönliche Wahrnehmung. 😉

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Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 22:23:03 Uhr:


...
Ich bin hier seit 2005 und die meisten wissen, daß ich aaS bin, also auch Fahrerlaubnisprüfer.
...

Jetzt wird das tägliche Chaos auf den Straßen endlich erklärbar...

😉 😁 😁

Zitat:

Ändert aber nichts am Stoppschild für den TE.

Am besten man lässt ne Drohne mitfliegen, damit man alles von oben einsehen kann. 😉

Würde gerne mal manche User sehen, wie an dieser Stelle selbst rechts abbiegen, bei denen hier, schon fast realitätsfernen, Weisheiten. 😉

Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 21:58:27 Uhr:



Btw.: wie soll das gestalterisch aussehen, daß man nach rechts nichtmal die Gegenfahrbahn einsehen kann?

Och, du glaubst nicht, wie hoch manche Grundstückseigentümer ihre Hecke an der Grundstücksgrenze wachsen lassen. In Kombination mit schmalem Bürgersteig siehst du in der Querstraße nichts... Vortasten heißt da, dass die Frontschürze bereits auf der Querfahrbahn ist, bevor du die Fahrbahn einsehen kannst.

Wohne in solch einer Straße...knallt normalerweise nicht. Aber dem Querverkehr wird die Vorfahrt genommen.

Aber OK, in unserer Gemeinde dürfen die Hecken die ersten 1,5m von der Grundstücksgrenze nur 1,5m hoch sein....interessiert nur keinen und kontrolliert auch keiner

Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 22:23:03 Uhr:


Ich bin hier seit 2005 und die meisten wissen, daß ich aaS bin, also auch Fahrerlaubnisprüfer. Deswegen muß ich schmunzeln, wenn Foren-Newbies mir den Begriff "Sichtlinie" erklären wollen. 🙂

Während die Foren-Newbies schmunzeln, wenn jemand, der sich als Fahrerlaubnisprüfer darstellt, grundlegende Verkehrsregeln nicht kennt und beispielsweise ein Hereintasten in eine Kreuzung als gar nicht möglich ansieht.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 4. Juni 2022 um 21:49:06 Uhr:



…und da der TE nix sehen konnte, galt für ihn die Geschwindigkeit 0 km/h, sprich, er hätte überhaupt nicht losfahren dürfen. 😉

Null Sicht = Null Km/h... mit der Erkenntnis dürfte kein einziger Verkehrsteilnehmer in eine Kurve einfahren.
Diese Aussage entspricht dem gleichen Nonsens wie die Aussage des Richters, daß Fahrzeug zu verlassen um sich zu vergewissern, daß nix kommt.

Ich bleib dabei und schließe mich da auch @nogel an.

Wenn im Baustellenbereich auf die Gegenfahrbahn gewechselt wird, weil die eigentliche Fahrbahn in einem schlechten Zustand ist, hat derjenige seine Geschwindigkeit so anzupassen, daß er jeder Zeit anhalten kann.
Besonders in einem solchen Kreuzungsbereich, wo der Verkehr nicht damit rechnet, daß Gegenverkehr auf seiner Fahrspur sich befindet.

Immer wieder erstaunlich, wie man ohne jegliche Ortskenntnis und nur durch die Schilderung eines der beiden Unfallbeteiligten sein Urteil bildet und auf seinem Recht beharrt.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 4. Juni 2022 um 23:57:59 Uhr:



Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 4. Juni 2022 um 21:49:06 Uhr:



…und da der TE nix sehen konnte, galt für ihn die Geschwindigkeit 0 km/h, sprich, er hätte überhaupt nicht losfahren dürfen. 😉

Null Sicht = Null Km/h... mit der Erkenntnis dürfte kein einziger Verkehrsteilnehmer in eine Kurve einfahren.

Meine Aussage mit dem nicht Losfahren war nicht ganz ernst gemeint, wie an dem Ironie-Smiley auch so sehen ist.

Ich weiß, dass du aus meiner Sicht eigenartige Ansichten hast, und daher bin ich absichtlich nicht auf deine Beiträge eingegangen. Ich denke, wir sollten es beide so halten.

Gruß

Uwe

Grundsätzlich gilt die Vorfahrt auf der gesamten Fahrbahnbreite. Der Einbiegende hat eine besondere Sorgfaltspflicht. Beispiel Wohngebiet, dicht bebaut, ich möchte rechts in eine Nebenstraße einbiegen, die ich nicht einsehen kann. Ich muss damit rechnen, dass wegen parkender Autos mir jemand auf der Gegenfahrbahn entgegenkommen kann.

Erlebtes Beispiel als Zeuge aus der Praxis: Bundesstraße, 70 km/h erlaubt, Fahrzeug biegt aus einer Nebenstraße rechts auf die Bundesstraße ab, auf der Gegenfahrbahn eine Fahrzeugkolonne. Im Moment des Abbiegevorgangs schert ein PKW zum Überholen aus. Der Abbiegende konnte durch ein Ausweichen auf den Grünstreifen das schlimmste verhindern und es kommt nur zu einem Streifschaden. Da der Einfahrende komplett seinen Abbiegevorgang abgeschlossen hatte und es nach ca. 5 m auf der Vorfahrtsstraße zum Unfall kam, lag die Schuld zu 100% beim Überholenden. Hätte der Einbiegende beim Unfall noch nicht komplett gerade auf der Vorfahrtstraße gestanden, wäre es laut Polizei eine Verletzung der Vorfahrt gewesen.

Gruß Jerry

Zitat:

@Jerry Lundegaard schrieb am 5. Juni 2022 um 08:25:01 Uhr:


Grundsätzlich gilt die Vorfahrt auf der gesamten Fahrbahnbreite. Der Einbiegende hat eine besondere Sorgfaltspflicht. Beispiel Wohngebiet, dicht bebaut, ich möchte rechts in eine Nebenstraße einbiegen, die ich nicht einsehen kann. Ich muss damit rechnen, dass wegen parkender Autos mir jemand auf der Gegenfahrbahn entgegenkommen kann.

Erlebtes Beispiel als Zeuge aus der Praxis: Bundesstraße, 70 km/h erlaubt, Fahrzeug biegt aus einer Nebenstraße rechts auf die Bundesstraße ab, auf der Gegenfahrbahn eine Fahrzeugkolonne. Im Moment des Abbiegevorgangs schert ein PKW zum Überholen aus. Der Abbiegende konnte durch ein Ausweichen auf den Grünstreifen das schlimmste verhindern und es kommt nur zu einem Streifschaden. Da der Einfahrende komplett seinen Abbiegevorgang abgeschlossen hatte und es nach ca. 5 m auf der Vorfahrtsstraße zum Unfall kam, lag die Schuld zu 100% beim Überholenden. Hätte der Einbiegende beim Unfall noch nicht komplett gerade auf der Vorfahrtstraße gestanden, wäre es laut Polizei eine Verletzung der Vorfahrt gewesen.

Gruß Jerry

Tolle Geschichte !
Den § der STVO zum Thema "Überholen" ist Dir bekannt ?!

Zitat:

Tolle Geschichte !
Den § der STVO zum Thema "Überholen" ist Dir bekannt ?!

Und was soll jener Paragraph sagen, so das diese Geschichte nicht mehr toll ist?

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 5. Juni 2022 um 08:42:23 Uhr:



Und was soll jener Paragraph sagen, so das diese Geschichte nicht mehr toll ist?

Ich wage mal zu behaupten, daß Du des Lesens mächtig bist und das selbstständig in Erfahrung bringen kannst 😉

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