STOP! Ab wann gelte ich im schwimmenden Verkehr
Guten Morgen, ich habe eine Frage die irgendwie nicht im Recht definiert ist. Ich fahre auf eine Einmündung zu. Für mich steht da ein STOP! Ich halte an der Haltelinie und will nach rechts abbiegen. Ich schaue nach links ob ein Auto kommt. Kann links 300m überschauen und weit und breit kein Auto. Nach rechts ist dagegen ein großes Gebüsch, man sieht überhaupt nichts. Da von links nichts kommt, fahre ich auf die Hauptstraße auf. Mein Fahrzeug ist mit allen 4 Rädern auf der Hauptstraße. In diesem Moment sehe ich wie ein Fahrzeug komplett auf meiner Fahrspur auf mich zu fährt. Ich bremse und das Fahrzeug knallt in meine linke Fahrzeugseite.
Die rechte Fahrbahnseite wurde zwecks Kanalisationbau nur notdürftig mit Schutt verschlossen, weshalb das andere Fahrzeug sich dazu entschlossen hat, die falsche Fahrbahnseite zu nutzen.
Mich interessiert jetzt, ab wann gilt dieses STOP für mich nicht mehr und wann sieht man mich als im schwimmenden Verkehr auf der Hauptstraße an?
Angenommen das Fahrzeug rauscht in mich rein, wenn ich von vorne gekommen wäre und er micj wegen einer Kurve nicht gesehen hätte, dann wäre die Schuldfrage eindeutig. In diesem Fall jetzt, stellt sich die Frage, wann ist das STOP für mich quasi abgearbeitet??
Danke schon mal....
123 Antworten
Zitat:
@ackerpower schrieb am 5. Juni 2022 um 23:09:47 Uhr:
…: Es sind ja hier scheinbar nur perfekte, ungeachtet des Verhaltens anderer VT moralisch integere Autofahrer unterwegs, die alle immer 100% korrekt urteilsfähig sind, jederzeit besonnen und absolut beherrscht, natürlich vorausschauend und völlig fehlerfrei sowie regeltreu am Verkehr teilnehmen. Fehleinschätzungen oder Unfälle bauen, das passiert selbstverständlich entweder nur den TE's oder Nicht-MT-Mitgliedern. …
Du hast das Wesen des V&S-Forum perfekt zusammengefasst 😁
Zitat:
@StrichAchtundSo schrieb am 5. Juni 2022 um 23:02:39 Uhr:
Nun, mein Komentar war auf einen konkreten Kommentar und da war ein durchgezogene Linie ...
Du hast auf den Kommentar geantwortet, in dem die Frage gestellt wurde, wen der Unfallgegner unseres TE's denn überholt haben soll, außer dem Schotter vielleicht.
Dein erster Satz: Da war eine durchgezogene Linie. (Nein, diese Tatsachenfeststellung ist bisher nicht möglich, da bis jetzt ungeklärt)
Im zweiten Satz beziehst du dich selbst erneut auf den Schotter. Was soll ich annehmen, worauf du dich mit deinen Aussagen beziehen wolltest?
Sorry, wenn ich es auf etwas anderes hätte beziehen sollen, als auf den Fall des TE.
Deinem letzten Satz, dass wir hier seit einigen Seiten keinen echten Erkenntniszugewinn mehr erreichen, stimme ich weitgehend zu, obwohl ich das verlinkte OLG-Urteil höchst interessant fand (ohne dem Tenor des Urteils wirklich zustimmen zu können).
Zitat:
@ackerpower schrieb am 5. Juni 2022 um 22:57:29 Uhr:
Jetzt wurde die Mär von der durchgezogenen Linie so oft von Geisslein ohne Nachweis wiederholt, dass es nun andere auch schon rezitieren. Im zitierten bzw. verlinkten Urteil, ok, da gab es eine. Im Fall des TE mit der verdichteten Schotterfahrbahn gibt es bis heute IMMER NOCH KEINE Feststellung dazu. Also können wir bitte endlich damit aufhören, diesen (zumindest Stand heute Abend) ausstehenden Fakt so darzustellen, als wäre er erwiesen?!
Wenn man sich jetzt schon noch nicht mal auf eine Aussage von @bmwx3driver verlassen kann, wird das sofort als "Mär" abgestempelt.
Eben so wie man sich die Situation zu seinen Gunsten zusammenstricken möchte.
Also wenn der TS berichtet, daß im Baustellenbereich eine Fahrbahnmarkierung, welche der Fahrbahntrennung gilt, angebracht ist, dann sollte man so weit im Stande sein dies auch zu glauben.
Wie die dann ausschaut sei mal dahingestellt.
Ich frage dich jetzt mal ganz offen: Bist du so blöd oder tust du nur so? Ok, das ist provokativ und zu böse. Ich bitte um Entschuldigung. Lass es mich anders ausdrücken: Entweder verstehst du es wirklich nicht oder du willst es nicht verstehen.
Ich versuche es ein letztes Mal: Der TE sprach nur davon, dass es überhaupt eine "Fahrbahnmarkierung" gab. D.h. es war keine kleine Nebenstraße, wo es keine klare Trennung der Fahrbahnen je Fahrtrichtung gibt. Es handelte sich vielmehr um eine Hauptstraße, die durch Markierungen voneinander getrennten Fahrbahnen hatte.
Daraus lässt sich aber nicht automatisch schlussfolgern, dass es eine durchgezogene Linie war. Es kann sich um eine gestrichelte, also unterbrochene Leitlinie (Verkehrszeichen 340) gehandelt haben, die genauso die Funktion hat, Fahrbahnen voneinander zu trennen.
Und selbst wenn es eine durchgezogene Linie war (Zeichen 295), so gibt es (in engen Grenzen) Umstände, wo sie dennoch be-/überfahren werden darf.
Ja: Es kann zu einer erhöhten Haftung führen, wenn etwas schief geht, aber auch hier sei letztmalig auf das OLG-Urteil hingewiesen, dass dieser Verstoß nicht automatisch zu einer Alleinhaftung führt.
Ich wollte es ja zu Beginn der Diskussion selbst nicht glauben, aber das Urteil hat mich eines besseres belehrt. Was hier im konkreten Einzelfall des TE bei einer Urteilsfindung alles zu berücksichtigen wäre, haben wir ja alle lang und breit ausgetauscht, wie Sichtverhältnisse, Straßenverlauf, angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzungen, Zumutbarkeit der Nutzung des eigentlichen Fahrstreifens, Vorfahrtsregelungen, Ortskenntnis, etc.