STOP! Ab wann gelte ich im schwimmenden Verkehr

Guten Morgen, ich habe eine Frage die irgendwie nicht im Recht definiert ist. Ich fahre auf eine Einmündung zu. Für mich steht da ein STOP! Ich halte an der Haltelinie und will nach rechts abbiegen. Ich schaue nach links ob ein Auto kommt. Kann links 300m überschauen und weit und breit kein Auto. Nach rechts ist dagegen ein großes Gebüsch, man sieht überhaupt nichts. Da von links nichts kommt, fahre ich auf die Hauptstraße auf. Mein Fahrzeug ist mit allen 4 Rädern auf der Hauptstraße. In diesem Moment sehe ich wie ein Fahrzeug komplett auf meiner Fahrspur auf mich zu fährt. Ich bremse und das Fahrzeug knallt in meine linke Fahrzeugseite.

Die rechte Fahrbahnseite wurde zwecks Kanalisationbau nur notdürftig mit Schutt verschlossen, weshalb das andere Fahrzeug sich dazu entschlossen hat, die falsche Fahrbahnseite zu nutzen.

Mich interessiert jetzt, ab wann gilt dieses STOP für mich nicht mehr und wann sieht man mich als im schwimmenden Verkehr auf der Hauptstraße an?

Angenommen das Fahrzeug rauscht in mich rein, wenn ich von vorne gekommen wäre und er micj wegen einer Kurve nicht gesehen hätte, dann wäre die Schuldfrage eindeutig. In diesem Fall jetzt, stellt sich die Frage, wann ist das STOP für mich quasi abgearbeitet??

Danke schon mal....

123 Antworten

@nogel: Na, so ganz gehe ich da nicht mit. Heraustasten hätte es dem anderen immerhin ermöglicht, die Gefahr zu erkennen und seinen Teil zu tun, den Unfall abzuwenden.
Nichts sehen zu können, lässt deine Sorgfaltspflicht nicht entfallen, sondern erhöht sie sogar. Beim Rückwärtsfahren muss man sich ja notfalls auch einweisen lassen. Einen Vorfahrtsberechtigten nicht zu sehen, entschuldigt einen nicht.

Wo ich bei dir bin, dass ist die Frage, was hätte er objektiv besser machen können, um den Unfall abzuwenden?
Antwort: Vorsichtiges Hineintasten zum Beispiel hätte den Unfall (entgegen der oben stehenden und weiter unten schon wieder folgenden Wiederholung) eventuell doch verhindern können.

Gerade, wenn ich jetzt lese, dass der TE durchaus die Situation vor Ort etwas kannte und nicht völlig überraschend für ihn kam.

Im Kreuzungsbereich über die Gegenfahrbahn überholen ist erstmal nicht verboten. Aber auch hier und ganz besonders hier gilt, das nicht alles erlaubt ist was nicht ausdrücklich verboten ist. Um in dieser Situation sauber zu überholen bedarf es einiger Bedingungen und einer Regeln die einzuhalten sind, das wird eng für den Unfallgegner. Das muss jetzt geprüft werden.

Persönlich geht das bei mir gar nicht, würde ich nie machen, die Erfahrung zeigt mir im Vorfeld im Kopf die entsprechenden Risiken, ein Risiko ist halt das was hier passiert ist.

Zitat:

@bmwx3driver schrieb am 4. Juni 2022 um 14:51:40 Uhr:


Also die rechte Fahrbahn ist freigegeben. (...)

Von niederbügeln kann auch keine Rede sein. Ich bin gerade losgefahren vom STOP Schild und war noch nicht einmal gerade auf der Hauptstraße als der Corsa in mich reingekracht ist.

Also nachdem sich der TE nun nochmal geäußert hat, werden ja wohl zwei Dinge klar:

1. Der Gegenverkehr hatte auf der falschen Seite nichts zu suchen, er fuhr dort nur aus eigener Bequemlichkeit

2. Ein noch langsameres Heraustasten des TE hätte den Unfall auch nicht verhindert.

Also hat der TE nichts vorwerfbares falsch gemacht.

War die richtige Antwort schon dabei?

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Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 16:19:13 Uhr:



Zitat:

@bmwx3driver schrieb am 4. Juni 2022 um 14:51:40 Uhr:


Also die rechte Fahrbahn ist freigegeben. (...)

Von niederbügeln kann auch keine Rede sein. Ich bin gerade losgefahren vom STOP Schild und war noch nicht einmal gerade auf der Hauptstraße als der Corsa in mich reingekracht ist.

Also nachdem sich der TE nun nochmal geäußert hat, werden ja wohl zwei Dinge klar:
1. Der Gegenverkehr hatte auf der falschen Seite nichts zu suchen, er fuhr dort nur aus eigener Bequemlichkeit
2. Ein noch langsameres Heraustasten des TE hätte den Unfall auch nicht verhindert.
Also hat der TE nichts vorwerfbares falsch gemacht.

Mit dieser Meinung liegst du aber nun mal nicht richtig.
1. Man kann aus verschiedenen Gründen auf der falschen Fahrbahnseite fahren müssen, wurde ja schon erschöpfend durchgekaut.
2. Natürlich hätte ein Herantasten des TE den Unfall verhindert. Er ist nun mal nicht an der Sichtlinie* stehen geblieben. Hätte er es getan, hätte er den Unfallgegner gesehen. Der TE schreibt doch selbst, dass er vom Stop-Schild aus losgefahren ist – das Stopschild steht aber nicht an der Sichtline!

*Da du den Begriff Sichtlinie nicht zu kennen scheinst: Das ist die Linie, von der aus man die andere Straße (nicht Fahrspur!) einsehen kann.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Juni 2022 um 16:48:15 Uhr:


War die richtige Antwort schon dabei?

Möglicherweise im link der

ersten Antwort

.

Für den Ein- und Anfahrenden gelten gesteigerte Sorgfaltspflichten. Die Wendung "ausgeschlossen" bedeutet, dass dem Ein- und Anfahrenden das Äußerste an Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird. Der fließende Verkehr darf im Allgemeinen auf seinen Vorrang vertrauen. Dies führt grundsätzlich dazu, dass von einer Alleinhaftung des Ein- bzw. Anfahrenden auszugehen ist. Dieser muss auch mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs in gewissem Maße rechnen, wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Benutzung der linken Fahrbahnseite oder Fahrstreifenwechsel. Hier ist jedoch regelmäßig eine Mithaftung des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs anzunehmen (siehe zu verschiedenen Einzelfällen Quaisser, NJW-Spezial 2012, 9).

Geht hier halt mehr um § 9 Abs.3 StVO (Abbiegen). Da der TE im Kreuzungsbreich mit dem Unfallgegner kollidierte als er gleichzeitig auf beiden Fahrbahnen der beiden Straßen sich befand, war er bei der Kollision noch nicht aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich des Abbiegevorgangs heraus und somit kein vorrangiger Gegenverkehr auf gleicher Fahrbahn. Da wird ihn die Alleinhaftung treffen, selbst wenn ihm kein (Mit)Verschulden vorzuhalten wäre (was es hier aber tut).

Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 15:18:12 Uhr:



Und wenn nach rechts keine Sicht ist, gibt es auch keine Vorfahrt, die er verletzt haben könnte, denn das setzt ja voraus, daß man den anderen hätte sehen können .

Steile These, d.h. also, wenn die Sicht so behindert ist, dass man den Vorfahrtberechtigten nicht sehen kann, braucht man keine Vorfahrt gewähren.
Ich hoffe diese Denkweise setzt sich nicht durch.

Bei der Erklärung "Ich konnte zwar nichts sehen, bin aber dennoch gefahren, weil ich ohnehin Vorfahrt habe. Zudem hat ja auf "meiner" Seite niemand etwas zu suchen! Aber die Baustelle kenne ich auch." möchte ich mal gerne das Gesicht eines Richters sehen.

Zitat:

@Harig58 schrieb am 4. Juni 2022 um 18:17:12 Uhr:


Bei der Erklärung "Ich konnte zwar nichts sehen, bin aber dennoch gefahren, weil ich ohnehin Vorfahrt habe. Zudem hat ja auf "meiner" Seite niemand etwas zu suchen! Aber die Baustelle kenne ich auch." möchte ich mal gerne das Gesicht eines Richters sehen.

Wie soll der Richter darauf schon reagieren ?!

"Sie befuhren den Fahrstreifen entgegen der zulässigen Fahrtrichtung mit Unfallfolge"

In Deiner Logik vielleicht. Möglicherweise gibt es aber auch den Vorhalt: "Sie fuhren in Unkenntnis der Verkehrssituation in den Ihnen bekannten Baustellenbereich ein, beharrten auf Ihr Vorfahrtsrecht und nahmen damit materiellen und personellen Schaden billigend in Kauf."

So und das werfen wir nun beides in einen Topf und rühren um.

Zitat:

@Harig58 schrieb am 4. Juni 2022 um 19:12:40 Uhr:


In Deiner Logik vielleicht. Möglicherweise gibt es aber auch den Vorhalt: "Sie fuhren in Unkenntnis der Verkehrssituation in den Ihnen bekannten Baustellenbereich ein, beharrten auf Ihr Vorfahrtsrecht und nahmen damit materiellen und personellen Schaden billigend in Kauf."

Welches Vorfahrtsrecht hatte der TE hier denn ? Ich denke eher der TE hat auf das Gute im Menschen vertraut.

Zitat:

@Harig58 schrieb am 4. Juni 2022 um 19:12:40 Uhr:


In Deiner Logik vielleicht. Möglicherweise gibt es aber auch den Vorhalt: "Sie fuhren in Unkenntnis der Verkehrssituation in den Ihnen bekannten Baustellenbereich ein, beharrten auf Ihr Vorfahrtsrecht und nahmen damit materiellen und personellen Schaden billigend in Kauf."

Wohl kaum !
Da die Fahrspuren durch Fahrbahnmarkierungen getrennt waren sind die jeweiligen Fahrtrichtungen eindeutig einzuordnen und auch einzuhalten.
Wenn der Unfallgegner die für Ihn gültige Spur als nicht befahrbar einstuft und auf die Spur wechselt auf der Er nichts verloren hat, ist Er Unfallverursacher.

Ich gehe mal davon aus, daß die Kenntnis des TS soweit gereicht hat, daß sich alle anderen Verkehrsteilnehmer bis zu diesem Zeitpunkt richtig verhalten haben und die Spur genutzt haben und deshalb nicht damit gerechnet hat, daß Einer aus der Reihe tanzt.

Desweiteren kann auch davon ausgegangen werden, daß hier Richtungspfeile "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Rundes Schild, weißer Pfeil auf blauem Grund) wie man sie in Baustellen antrifft, mißachtet wurden.

Ich vermute, der Fall hier ist derart kompliziert gelagert, dass kaum einer der hier teilnehmenden Forenteilnehmer in der Lage ist, das Ergebniss einer Gerichtsverhandlung dazu an dieser Stelle vollkommen richtig vorherzusagen.

Aus der alleinigen Schilderung des TE heraus würde ich vermuten, dass beide Seiten mindestens eine Betriebshaftung an der Backe haben. Die weitere Verteilung der Haftung ist aus meiner Sicht vollkommen ungewiss. Wir haben nur die Aussage des TE und die ist recht wage. Von dem, was wir bisher wissen, würde ich irgendwo zwischen 20/80 und 80/20 für möglich halten. 100% auf Seiten des Gegners schliesse ich jedoch nocht vollkommen aus.

Ich wüde vermuten, derjenige, der den besseren Anwalt hat, wird günstiger aus der Nummer rauskommen. Der Unfallgegner wird sich ber auch auf sein Strafverfahren freuen dürfen.

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