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Steueränderung ab 01.04.2005

Themenstarteram 7. Oktober 2004 um 16:11

Hi Leute,

ich hätte da mal ein Thema, worum es sich lohnen würde, genauere Auskünfte zu bekommen. Es geht um die Steueränderung ab 01.04.2005. Also ich war heute auf dem Finanzamt und habe mitgeteilt, das ich für meinen Dodge W200 Pick Up, 2810kg zul. Gesamtgewicht eine Besteuerung nach Gewicht wünsche. Die erste Sachbearbeiterin erzählte mir dann, dass dies ab April nächsten Jahres durch die neue Gesetzesverordnung eh zu Ende wäre. Auf meinen Widerspruch hin, dass es sich bei meinem Fahrzeug um ein ehemaliges Militärfahrzeug, welches schon seit 27 Jahren ein LKW war, holte sich diese Sachbearbeiterin dann eine zweite Meinung ihrer Vorgesetzen. Diese sagte dann, dass mein Fahrzeug von dieser Steueränderung nicht betroffen ist. Wenn ich mich aber so in den Foren umschaue, muss ich immer häufiger lesen, dass das anscheinend doch der Fall sein wird. Es wird sich sicherlich lohnen, einmal in Erfahrung zu bringen, wie diese Steueränderung denn nun genau von statten gehen soll. Es ist für mich einleuchtend, dass der Gesetzgeber versucht, die neuen Modelle von VW, BMW, Mercedes oder dergleichen so zu besteuern wie es sich gehört, denn bei diesen Fahrzeugen handelt es sich auch meiner Meinung nach nicht um LKW's. Allerdings bin ich der Meinung, dass Fahrzeuge wie unsere Pick Up'S, welche schon immer LKW's waren, auch solche bleiben sollten. Die Meinungen diesbezüglich sind ja anscheinend von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich. Vielleicht hat ja einer von euch jemand an der Wissensquelle, der genau sagen kann, wie diese Regelung denn jetzt aussehen soll.

Eine rege Teilnahme ist sicherlich für uns alle interessant, denn es wird uns alle hart treffen, wenn diese Gesetzesgebung auch für unsere Fahrzeuge zutrifft. Klar, eine Umänderung auf 07-Kennzeichen wäre dann sinnvoll, aber wer will schon immer den Nachweis führen, wohin weshalb und warum er fährt....tze.

Meiner Meinung nach ist es in solchen Fällen immer sinnvoll, Interessengemeinschaften oder dergleichen anzustreben. Es kann ja nicht angehen, dass jede Zulassungsbehörde da einen Freibrief bekommt und sozusagen machen kann was sie will.

Gruß Jörg

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11 Antworten

soweit ich das verstanden habe, bezieht sich die steueränderung nur auf die auflastung und fahrzeuge über 2,8t. noch wiege ich mich in sicherheit, da mein kleiner ja nur 2770zgg hat und ich die lkw besteuerung ja auch nicht durch das gewicht bekommen habe. musstet ihr auch einen brief ans finanzamt schreiben in dem die eigenschaften genauer beschrieben werden?

bei mir war zB wichtig, dass kabine und ladefläche getrennt, geringe höchstgeschwindigkeit, verhältniss grösse kabine-ladefläche.

Themenstarteram 8. Oktober 2004 um 10:06

Hier mal ein Auszug vom ADAC:

Umstellung der Fahrzeugart/des Steuer-Schemas von Pkw auf Lkw

Der Anstieg der Neuzulassungen bei schweren Geländewagen ("SUV") bringt eine langjährige Steuer-Sonderregelung ins Wanken: Schwere Pkw konnten bislang unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der schadstoffbezogenen Hubraumbesteuerung die deutlich günstigere Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht nutzen. Damit könnte ab 2005 Schluss sein (von möglichen Ausnahmen für gewerbliche Nutzung abgesehen). Wie sieht die bisherige Regelung im Detail eigentlich aus?

Modelle wie der Mercedes 300 GD aus den ersten Produktionsjahren, somit Schadstoffklasse "00", muss derzeit, dank seines zulässigen Gesamtgewichts von 2810 kg, beim Finanzamt nur 180 Euro abliefern, anstelle 1135 Euro/Jahr.

Pkw-Steuerschema

Lkw-Steuerschema

Zulässiges Gesamtgewicht unter 2,8 to

Gesamtgewicht über 2,8 to

Sonderfall "Auflastung auf 2,8 to"

Sonderfall "Pick Up"

Wichtige Verkehrsvorschriften für Fahrzeuge mit Lkw-Zulassung

 

 

Pkw-Steuerschema

Die Kraftfahrzeugsteuer nach Pkw-Schema bemisst sich nach der Motorart (Benzin/Diesel), der Hubraumgröße und Schadstoffklasse. Pro 100 ccm Hubraum reicht die Bandbreite der Steuersätze von EUR 5,11 bis EUR 37,58. Ausschlaggebend ist die "Schadstoffschlüsselnummer" im Kfz.-Schein (die letzten beiden Ziffern unter Schlüsselnummer "zu 1"), die auf den konkreten Steuersatz hinweist. Dieser fällt besonders hoch bei Fahrzeugen mit (großvolumigen) Dieselmotoren aus, soweit diese keine besonderen Abgasstandards erfüllen.

 

 

Lkw-Steuerschema

Lastkraftwagen werden nicht nach Motor-Hubraum, sondern nach dem zul. Gesamtgewicht besteuert. Was bei einem 40-Tonner wortwörtlich "ins Gewicht fällt", führt bei (vergleichsweisen) Leichtgewichten wie VW T4, Toyota Landcruiser, Nissan King Cab zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung.

So kostet ein 2,5 Liter Diesel, Schadstoffstufe "00" als Pkw pro Jahr 25 x 37,58 = 939,50 Euro, nach Lkw-Schema würden (hubraum-unabhängig, bei hier beispielhaft angenommenen 2810 kg zul. GG) lediglich 168,88 Euro anfallen. Ersparnis/Jahr: 770 Euro!

Was hier unter Kosten-Gesichtspunkten ideal aussieht, stellt sich bei der Umsetzung in die Praxis als recht kompliziert dar. Die folgenden Informationen helfen aber bei der Klärung, ob das eigene Fahrzeug Lkw- fähig sein könnte bzw. welche Anforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen.

Ein wesentlicher Faktor hierbei ist das "Zulässige Gesamtgewicht" - die Angabe steht im Fahrzeugschein.

Nach LKW-Schema sehen die Steuersätze je angefangene 200 kg so aus:

Bei einem zulässigen Gesamtgewicht Betrag je angefangene 200 kg

bis zu 2000 kg EUR 11,25

über 2000 kg bis 3000 kg EUR 12,02

über 3000 kg bis zu 3500 kg EUR 12,78

 

Über 3500 kg (kommt für die Umschreibung eines Pkw´s i.a. nicht mehr infrage) richten sich die Steuersätze zusätzlich nach Schadstoff-und Geräuschklassen.

 

 

Zulässiges Gesamtgewicht unter 2,8 to

Umrüstung? Ja. Gefordert wird eine dauerhafte Entfernung der rückwärtigen Sitzplätze, der entsprechenden Sicherheitsgurte einschließlich Verankerungen, ein ebener Ladeboden und eine Verblechung der hinteren Seitenfenster. Für derartige Umbauten eignen sich prinzipiell Fahrzeuge in Schräg-/Steilheck-Version (Pkw, Pkw-Kombi und Geländewagen) sowie Kleinbusse.

Umschreibung der Zulassung auf Lkw? Ja. Nach Prüfung durch den dafür zuständigen Sachverständigen muss die "Fahrzeugart" in den Papieren entsprechend geändert werden.

Lkw-Besteuerung grundsätzlich erreichbar? Nein. Trotz Umbauten/Umschreibung ist das Finanzamt entsprechend eigenem Prüfungsrecht nicht verpflichtet, dem zu folgen!

"Lkw" im Schein bedeutet also nicht zwangsläufig "Lkw" im Steuerbescheid!

Kriterien/Hinderungsgründe können sein: Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs / die Größe der Ladefläche / die Nutzlast / die (evtl. Lkw-untypische) Höchstgeschwindigkeit.

Empfehlung: Zuallererst Abklärung mit Finanzamt, ob bezüglich der geplanten Umbaumaßnahmen am konkretem Fahrzeug eine steuerliche Behandlung als Lkw überhaupt infrage kommt.

Änderung der Versicherung? Ja. Bei Lkw-Zulassung sind

- die Haftpflicht-Beiträge höher (ca. 30%)

- die Teilkasko-Prämien niedriger

- der maximale Schadenfreiheitsrabatt beträgt 50% (Pkw 30%)

Empfehlung: Erstellung einer Vergleichs-Prämienberechnung nach Fahrzeugart "Lkw".

 

 

Gesamtgewicht über 2,8 to

Umrüstung: Nein. Grundsätzlich muss das Fahrzeug zur Güterbeförderung oder zur wahlweisen Beförderung von Personen und Gütern konzipiert sein. Dies wird z.B. durch das Vorhandensein einer umklappbaren Rücksitzbank erfüllt. Gängiger Vertreter dieser Fahrzeuggattung: der "Kombi" oder ein entsprechend gestalteter Geländewagen.

Umschreibung der Zulassung auf Lkw: Nein, nicht notwendig. Wegen unveränderter Pkw-typischer Eigenschaften (u.a. können die Sitze wieder hochgeklappt werden) handelt es sich zulassungsrechtlich weiterhin um einen Pkw.

Lkw-Besteuerung grundsätzlich erreichbar: Ja. Lt. Urteil des Bundesfinanzhofes (V II R 60/97) sind sog. Kombinationskraftfahrzeuge ("Kombi") mit über 2,8 to zul.GG. grundsätzlich bzw. auf Antrag nach Gewicht zu besteuern!. Allerdings steht in Fz.-Schein- und Brief, vor allem bei neueren Modellen, anstelle "Pkw-Kombi" meist nur noch "Pkw geschlossen". Beim Antrag auf Umschreibung an das Finanzamt sollte deshalb darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug über eine umklappbare Rücksitzbank verfügt.

 

 

Sonderfall "Auflastung auf 2,8 to"

Bei einem Zul.GG.unter 2,8 to ist eine Auflastung auf die erstrebenswerten 2,8 to, also eine Erhöhung des zul. GG. (und damit auch der Zuladung) eine denkbare Variante.Sie ist in der Praxis aber nur bei vergleichsweise wenigen Modellen machbar. Denn: Die Gesamtkonzeption des Fahrzeugs muss auf die höheren Lasten ausgelegt sein, was in aller Regel nur der Hersteller/ Importeur beurteilen / freigeben kann. Damit ist aber meist nur zu rechnen, wenn:

das bisherige zul. GG. recht knapp (kaum mehr als ca. 100 kg!) unterhalb der 2,8 to -Marke liegt

die technische Auslegung relevanter Fahrzeug-Bauteile (Räder, Reifen, Federn, Bremsen...) dies zulässt bzw. dies (entsprechend exakter Vorgaben des Herstellers/Importeurs) nachrüstbar ist.

Mit der "Auflastung" incl. Gutachten befassen sich offenbar auch Spezialbetriebe. Zumindest bietet sich hierzu (www.auflastung.de) die Fa No Limits GmbH, Tel.0571/9424503 an. (nur informativ, keine ADAC-Wertung)

Wohnmobile: Hier sind die Fahrgestelle meist ohnehin für höhere Gewichte ausgelegt, auch deutliche "Auflastungen" sind somit erreichbar.

 

 

Sonderfall "Pick Up"

Es handelt sich hier um Fahrzeuge mit Einzel -oder Doppelkabine, 2 - 5 Sitzplätzen und offener Ladefläche. Von den Herstellern werden sie als Lkw typisiert und auch so zugelassen (z.B. Mitsubishi L 200, Eintrag im Kfz.- Schein "Lkw Offener Kasten").

Steuerrechtlich gibt es hierzu, unter und über 2,8 to zul.GG, mit ganz unterschiedlicher Sitzplatz-Zahl, keine einheitliche Linie der Finanzbehörden. Am leichtesten haben es mit der finanzamtlichen Anerkennung offenbar noch die Fahrzeuge mit Einzelkabine über 2,8 to.

Richtig,...

Und da ein Pick Up immer ein Pick Up offener Kasten ist verstehe ich das gerede nicht.

Der w200 ist war und bleibt ein LKW.

Anti,...

Themenstarteram 8. Oktober 2004 um 11:59

Zitat:

Original geschrieben von Dodge Anti

Richtig,...

Und da ein Pick Up immer ein Pick Up offener Kasten ist verstehe ich das gerede nicht.

Der w200 ist war und bleibt ein LKW.

Anti,...

Wenn es so einfach wäre, da geb ich dir Recht, wäre das Gerede umsonst. Du solltest aber mal den Text zu "Sonderfall Pick Up" genauer lesen. Dort steht nämlich klipp und klar: "Es gibt keine einheitliche Regelung der Finanzbehörden". Das heißt im Klartext, die Entscheidung treffen Sie allein. Es wäre ja schön, wenn diese Behörden unsere Fahrzeuge belassen würden wie sie sind, allerdings habe ich diesbezüglich so meine Zweifel, denn wo Geld zu holen ist, da wird auch versucht, es zu bekommen. Aber wir werden sehen.

Gruß Jörg

Anti hat aber doch Recht.Es ist zwar schon einige Jahre her das es mal ein Grundsatzurteil gegeben hat,aber gerade Mitsubishi-Deutschland dürfte das Urteil eingerahmt in der Kantine hängen haben.Und zwar war damals schon irgendein FA auf die tolle Idee gekommen die L200 als PKW's zu versteuern.Leider hatten diese Blutsauger übersehen das diese Fahrzeuge bei der einfuhr als LKW's verzollt worden sind,im umkehrschluss bedeutet das,das Fahrzeuge welche als LKW's verzollt wurden auch LKW's sind und bleiben.Der Prozess wurde übriegens vom Deutschen Importeur geführt und gewonnen.

Mfg Ramcharger Jörg.

Außerdem ist der W200 nur einBank und ladefläche...

Auch kein Sonderfall.

Ist schon immer so.

Anti,...

@Dodge Anti

das problem ist wen du keine LKW eintragung hast können die steuerfuzis dir die pkw steuer aufs auge drücken.

die die eine lkw eintragung haben werden warscheinlich glück haben und sind nicht betroffen von dem kram. aber die ham ja noch ab glaube 2007 eine andere schweinerei for und zwa das die fahrzeuche ab glaube 3,5 tonnen gg einen fahrtenschreiber reinbauen müssen. aber das wirt man dan noch sehen was da noch kommt.

 

ids eicke

Zitat:

Original geschrieben von black-rat

das problem ist wen du keine LKW eintragung hast können die steuerfuzis dir die pkw steuer aufs auge drücken.

Da würde es sich sicher lohnen einen Musterprozeß vor den Finanzgerichtsinstanzen zu führen...

Hi, und wie siehts mit der Eintragung " So. KFZ Bürofahrzeug" aus?? Ist ja weder PKW noch LKW und wird wohl weiterhin nach Gewicht versteuert.

MfG

flashy02

Also eines ist sicher: Bis jetzt ist noch gar nichts raus. Niemand kann einem eine klare Auskunft geben, was genau auf uns zukommt. Daher heißt es bis mindestens Mitte November abwarten. So sagen es auch die Finanzbehörden. Eine Sache ist übrigens erfreulich. Die Finanzbeamten scheinen auf unserer Seite zu sein, und sind genau wie der TÜV durchaus bereit uns Alternativen aufzuzeigen. Alle diese Leute haben von dieser ganzen Diskussion genau wie wir die Schnauze gestrichen voll und gönnen der abgefu**ten Regierung nicht einen Cent unseres Geldes!

Und glaubt nicht alles was ihr irgendwo mal ergooglet habt. Der ADAC hat längst geschrieben das es keine Sonderregelungen für Gewerbetreibende und Forstleute geben soll. Und das Verblenden der Seitenscheiben ist auch nicht mehr nötig um einen Wagen zum LKW eintragen zu lassen.

Alles wird gut!

bei uns in der region fährt ein f150 SVT rumm eingetrage mit 225kmh! aber er hat ne lkw zulassung und bezahlt nach lkw steuer! ein noch größerer witz ist der dodge ram srt 10 in der nachbarstadt zweibrücken mit dem viper motor und der heinie bezahlt auch nach lkw steuer! wenn er im sommer zur arbeit fährt macht er als fahrgemeinschaft und hinten sitzen als 4 leute auf der ladefläche! da bekomm ich als en lachanfall!

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