Steinschlagschaden auf Windschutzscheibe... Austausch oder Reparatur?
Mich würde interessieren ab wann die Reparatur eines Steinschlagschadens noch machbar ist.
Wir haben einen Einschlag von Stecknadelkopfgröße ohne Rissbildung auf Lenkradhöhe. Also direkt vor dem Fahrerplatz, meiner Einschätzung nach ist das aber trotzdem nicht das übliche Sichtfeld... ich gucke jedenfalls nicht so knapp überm Lenkrad auf die Straße.
In den nächsten Tagen werde ich das mal bei der örtlichen Carglass-Filiale vorzeigen. Austausch wäre schon ärgerlich. Das Auto ist erst ein halbes Jahr alt und ich bin nicht so wild darauf, dass die Scheibe schon getauscht wird. Von daher wäre mir das Auffüllen der kleinen Macke mit diesem patentierten Kleber bei Carglass am liebsten. Fraglich natürlich ob das wegen der Position der Macke überhaupt geht. Also mein "Sichtbereich" ist das nicht, obwohl der sich knapp überm Lenkrad befindet. Um die Macke zu fixieren, muss ich auf jeden Fall den Blick senken; ich gucke dann jedenfalls nicht dahin wo ich beim Autofahren üblicherweise hinsehe... - Die kleine Macke auf der Scheibe fällt sowieso nur dann auf, wenn man penibel drauf achtet und die Scheibe auch absolut sauber ist. Also Sichteinschränkung meiner Meinung nach absolut null, wie gesagt die Macke ist so groß bzw. so klein wie einer dieser bunten Stecknadelköpfe, jedenfalls deutlich kleiner als die Kameralinse eines Smartphones. - Oder kann man das evtl. erst mal so lassen...? Warum machen sie eigentlich so einen Unterschied daraus ob sich der Schaden auf der Fahrer- oder Beifahrerseite befindet. Ist bei einem eventuellen Riss, der nach so einem kleinen Steinschlag als Folgeschaden ja angeblich schnell entstehen kann, die Sicht denn sofort gleich Null?! Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen...
Was meint ihr?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@DPLounge schrieb am 6. Januar 2020 um 14:34:00 Uhr:
Auf deren Webseite hört es sich so an, als ob die Reparatur von Einschlägen im Sichtfeld vom Gesetz her nicht zulässig ist. Ist das so?
Es gibt die "Bedingungen für die Reparatur von Verbundglas-Windschutzscheiben" vom 6. Februar 1986; veröffentlicht im VkBl. S. 130 Nr. 55 und damit quasi mit Gesetzesrang.
Ausgeschlossen sind danach Reparaturen im Fernsichtfeld, und das wird bei PKW etc. so definiert: Ein 29 cm breiter Streifen (also etwa DIN-A4-quer) mittig zum Lenkrad, oben und unten durch das Scheibenwischerfeld begrenzt.
Damit liegt die Beschädigung der Beschreibung nach also mit hoher Wahrscheinlichkeit im Fernsichtfeld und darf nicht repariert werden. Zu klären wäre jetzt bestenfalls noch, ob es sich tatsächlich um eine Beschädigung in diesem Sinne handelt oder nur um einen unbedeutenden oberflächlichen Kratzer...
23 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. Januar 2020 um 17:51:22 Uhr:
Es gibt durchaus Oldies mit ESG-Frontscheiben. Da hat man dann schlagartig eine weiße Fläche wo man sonst nach vorne auf die Straße schaut. Macht sich während der Fahrt wirklich sehr bescheiden ...
Richtig! Bingo! Aber bei denen mußt du keinen Steinschlagschaden, keinen Stern und kein Kuhauge oder kurze Risse reparieren, weil der Stein bereits beim Auftreffen die Scheibe in Krümelglas verwandelt.
Nur hat der TE mit Bj. 2018 halt vermutlich kein Krümelglas drin.
Sagt ja auch keiner. ....
Zitat:
@Spargel1 schrieb am 6. Januar 2020 um 16:59:42 Uhr:
Die Definition der Zulässigkeit der Reparaturfläche: DIN-A-4-Blatt ab Oberkante Lenkrad. Nur ist das mit den höhenverstellbaren Lenkrädern nun die Frage, wo die Oberkante ist.
Nicht beim PKW.
Da wird die obere und untere Grenze des Fernsichtfeldes (in dem eine Reparatur nicht zulässig ist) durch das Scheibenwischerfeld festgelegt. Hat also mit dem Lenkrad und dessen Höhenverstelbarkeit nichts zu tun.
Zitat:
@Stahlhobelspan schrieb am 6. Januar 2020 um 16:33:43 Uhr:
da wäre jetzt ein scharfes foto hilfreich
Sobald ich dazu komme und vernünftige Lichtverhältnisse vorhanden sind, mache ich mal ein Bild.
Vielen Dank für eure Meinungen hier... ich halte euch auf jeden Fall auf dem Laufenden wie es weitergeht.
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Zitat:
@hk_do schrieb am 6. Januar 2020 um 21:16:53 Uhr:
Zitat:
@Spargel1 schrieb am 6. Januar 2020 um 16:59:42 Uhr:
Die Definition der Zulässigkeit der Reparaturfläche: DIN-A-4-Blatt ab Oberkante Lenkrad. Nur ist das mit den höhenverstellbaren Lenkrädern nun die Frage, wo die Oberkante ist.Nicht beim PKW.
Da wird die obere und untere Grenze des Fernsichtfeldes (in dem eine Reparatur nicht zulässig ist) durch das Scheibenwischerfeld festgelegt. Hat also mit dem Lenkrad und dessen Höhenverstelbarkeit nichts zu tun.
Woher hast du das denn? Ich war einer der Ersten, die in Deutschland kommerziell Steinschlagreparaturen durchführten.
Die Quelle hatte ich ja bereits genannt:
"Bedingungen für die Reparatur von Verbundglas-Windschutzscheiben" vom 6. Februar 1986; veröffentlicht im VkBl. S. 130 Nr. 55
Zitat:
@hk_do schrieb am 7. Januar 2020 um 17:09:44 Uhr:
Die Quelle hatte ich ja bereits genannt:"Bedingungen für die Reparatur von Verbundglas-Windschutzscheiben" vom 6. Februar 1986; veröffentlicht im VkBl. S. 130 Nr. 55
Dann schau dort nochmal rein: Da sind wir beim DIN-A-4-Blatt, an das sich das ganze Gewerbe hält. Die Höhe interessiert so gut wie gar nicht.
Das wirft jetzt natürlich kein gutes Licht auf "das ganze Gewerbe", wenn es sich nicht an die für seine Arbeit relevanten Regelungen hält. Aber wenn du als Insider sagst es ist so, dann werde ich das wohl so glauben...
Zitat:
@hk_do schrieb am 7. Januar 2020 um 20:10:29 Uhr:
Das wirft jetzt natürlich kein gutes Licht auf "das ganze Gewerbe", wenn es sich nicht an die für seine Arbeit relevanten Regelungen hält. Aber wenn du als Insider sagst es ist so, dann werde ich das wohl so glauben...
... und beim Reisebus mit seiner Panoramascheibe ... sag ich vollends gar nichts.
Nur beim Flugzeug muß die Scheibe zwingend raus. Die Ersatzscheibe fliegt dann evtl. mit Techniker mit, falls nicht sofort Zeit zum Wechseln ist - sagt mein Kumpel, der an Fluchzeugen der Marken Airbus, Boeing, Bombardier, usw. schraubt.