Steinschlag durch Rasentrimmer

Guten Tag,
folgendes Problem :
Mein Auto wurde während der Fahrt von einem Stein (beschleunigt von einem Rasentrimmer) erwischt.
Dieser schlug in die Fahrertür ein, etwas höher wäre er durch die Scheibe.

Nun wollte ich fragen wer für den Schaden aufkommen muss ?

Sry falls falsche Abteilung

Beste Antwort im Thema

Wer fahrlässig das Eigentum eines anderen schädigt, haftet in aller Regel für den dadurch entstandenen Schaden, soweit er ihm zuzurechnen ist.

Dazu brauch man keine Urteile googeln, das ist schlichte Rechtsanwendung.
Zumal ich immer mehr den Eindruck bekomme, im Forum setzt sich die Ansicht durch, das deutsche Rechtssystem wäre über Nacht zum angloamerikanischen Case law mutiert. Ist es nicht. Hier kommt es seit rund 2000 Jahren drauf an, ob ein Sachverhalt einen Tatbestand erfüllt, und nicht darauf, wer mehr Urteile googelt. Aber das nur am Rande...

Entscheidend ist hier, wie in jedem anderen Fall, die Beweislast. Die hatte ich in meinem ersten Beitrag, ganz am Anfang dieses Threads, bereits aufgezeigt.

Ob im konkreten Fall dem Betreiber des Mähers ein Verschulden nachzuweisen ist, weiß hier keiner. Daher sind sind sämtliche Aussagen dazu reine Spekulationen und wenig hilfreich.

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Hier haftet niemand:

http://openjur.de/u/342178.html

Auf hoher See und vor Gericht......

Wir wissen auch nicht, ob eine Haftung im Falle des TE gegeben und/oder durchzusetzen ist. Nur, dass sie nicht pauschal ausgeschlossen werden kann.

Nachdem aber hoch besoldete und gebildete Juristen über mehrere Instanzen unterschiedlicher Meinung sind, ist es einfach nur kindisch, die eigene Meinung - unbeschadet der genauen Kenntnis des Vorfalls - als die Gottesmeinung schlechhin hinzustellen und andere Meinungen auf niedrigstem Forenniveau anzumachen.

Hallo ins Forum,

Zitat:

@trouble01 schrieb am 26. Juli 2015 um 11:33:45 Uhr:


Hier haftet niemand:

http://openjur.de/u/342178.html

hast Du mal aufs Datum geschaut? Das OLG-Urteil ist aus 2008 und die BGH-Rechtsprechung ist erheblich neuer. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter und außerdem ist jeder Einzelfall eh anders zu bewerten.

Viele Grüße

Peter

Warum ist ein BGH Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - neuer als das des OLG aus 2008? Erschließt sich mir nicht. Das OLG ist hier (als untergeordnetes Gericht) einfach anderer Meinung als der BGH und lässt vermutlich deshalb auch die Revision nicht zu.

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Hallo ins Forum,

das verlinkte Urteil ist zwar aus 2002. Es gibt aber natürlich auch neuere Urteile, die auf dieser Linie liegen; so z.B. das vom 4. Juli 2013 (III ZR 250/12).

Richtig ist, dass ein OLG die Revision nicht zulassen kann. Bei einer gravierenden Abweichung kann man aber die Zulassung durch den BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde erreichen. Somit kann sich ein Berufungsgericht nicht immer sicher sein, dass nicht noch etwas passiert.

Viele Grüße

Peter

Vielen Dank für diese Information. Es ist hilfreich zu wissen, dass Arbeiter, die Bäume beschneiden oder Landschaftsbau betreiben, ihre Geräte oft aus Höflichkeit abschalten, wenn sich jemand nähert. Ich bin sicher, die meisten von uns wissen das zu schätzen.

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