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Steinschlag durch Rasentrimmer

Themenstarteram 24. Juli 2015 um 16:09

Guten Tag,

folgendes Problem :

Mein Auto wurde während der Fahrt von einem Stein (beschleunigt von einem Rasentrimmer) erwischt.

Dieser schlug in die Fahrertür ein, etwas höher wäre er durch die Scheibe.

Nun wollte ich fragen wer für den Schaden aufkommen muss ?

 

Sry falls falsche Abteilung

Beste Antwort im Thema

Wer fahrlässig das Eigentum eines anderen schädigt, haftet in aller Regel für den dadurch entstandenen Schaden, soweit er ihm zuzurechnen ist.

Dazu brauch man keine Urteile googeln, das ist schlichte Rechtsanwendung.

Zumal ich immer mehr den Eindruck bekomme, im Forum setzt sich die Ansicht durch, das deutsche Rechtssystem wäre über Nacht zum angloamerikanischen Case law mutiert. Ist es nicht. Hier kommt es seit rund 2000 Jahren drauf an, ob ein Sachverhalt einen Tatbestand erfüllt, und nicht darauf, wer mehr Urteile googelt. Aber das nur am Rande...

Entscheidend ist hier, wie in jedem anderen Fall, die Beweislast. Die hatte ich in meinem ersten Beitrag, ganz am Anfang dieses Threads, bereits aufgezeigt.

Ob im konkreten Fall dem Betreiber des Mähers ein Verschulden nachzuweisen ist, weiß hier keiner. Daher sind sind sämtliche Aussagen dazu reine Spekulationen und wenig hilfreich.

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Der, wo den Rasentrimmer betreibt, ist haftpflichtig.

Themenstarteram 24. Juli 2015 um 16:34

Zitat:

@Korynaut schrieb am 24. Juli 2015 um 18:32:35 Uhr:

Der, wo den Rasentrimmer betreibt, ist haftpflichtig.

Okay vielen Dank für die Antwort.

Kann ich ihn einfach darauf ansprechen ? Denn ich habe keine direkten ,,Beweise" ? wie funktioniert dies (Fahranfänger)

Wenn Du den Verursacher kennst und ihm beweisen kannst, dass dieser Schaden von ihm verursacht wurde, kannst Du ihn in Anspruch nehmen.

Kannst Du den Beweis nicht führen, bleibt nur Vollkasko oder selbst zahlen.

am 24. Juli 2015 um 18:01

Zitat:

@Korynaut schrieb am 24. Juli 2015 um 18:32:35 Uhr:

Der, wo den Rasentrimmer betreibt, ist haftpflichtig.

wonach?

Unerlaubte Handlung (823 ff BGB). Der Nachweis - besonders wenn man den Vorfall nicht sofort meldet - ist allerdings fast nicht möglich. Oder sind Zeugen vorhanden?

am 24. Juli 2015 um 19:03

ok das heißt der benutzer des trimmers hätte vorher jeden grashalm umdrehen müssen um sicher zugehen, dass da kein gras liegt, sonst ist es fahrlässig.

richtig?

erst denken, dann antworten bitte.

am 24. Juli 2015 um 19:16

Nein, das wohl nicht. Aber entweder sichern oder sein lassen (durchaus eine Option, wenn es ohne Gefährdung nicht geht und diese vorhersehbar ist). Dazu gibt es Urteile (auch BGH, da musste sogar eine Gemeinde in einem vergleichbaren Fall den Schaden ersetzen). Gütlich wird man wohl nichts erreichen (auch nicht, wenn die Hürde des Beweises genommen ist).

Ich habe versucht, vorab zu denken. Ob es gelungen ist, kann ich natürlich nicht selbst beurteilen.

am 24. Juli 2015 um 19:23

nee, von mir würdest du kein cent sehen.

hier liegt keine fahrlässigkeit vor.

Die Annahme, dass eine gefährdung vorliegt, weil eventuell ein kieselstein zwischen dem rasen liegt, der dann noch evntuell aufgewirbelt werden könnte und dann zufällig wenn er denn aufgewirbelt wird eine sache bestätigt ist wohl mehr als abwegig.

wieder mal ein typischer thread wo nach bauchgefühl geantwortet ohne weitere mal zu überlegen.

wird leider immer mehr die regel als die ausnahme.

ich sehe hier keine haftung.

Ich auch nicht, da von einem Rasenmäher keine Betriebsgefshr ausgeht. :)

Hallo ins Forum,

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 24. Juli 2015 um 21:23:37 Uhr:

nee, von mir würdest du kein cent sehen.

hier liegt keine fahrlässigkeit vor.

mmh, doch. Wenn Du einen Rasentrimmer betreibst, musst Du sicherstellen, dass niemand hierdurch gefährdet oder Sachen Dritter beschädigt werden. Notfalls musst Du es sein lassen oder absperren. Wenn Du dies nicht beachtest, musst Du zahlen oder glaubst Du, dass dies als höhere Gewalt gelten würde.

Bei mir hat mal ein Bauer sein Feld mit irgendwelchen Düngergranulat (ziemlich scharfkantig) bearbeitet und dabei den Wind nicht beachtet. Die Granulatteile flogen vom Feld auf die angerenzende Straße und bearbeiteten meine rechte Front, Windschutzscheibe und Seite. Der Bauer wollte nix wissen und rückte erst mit der Rennleitung seinen Namen raus. Danach ging's ziemlich glatt. Seine Betriebshaftpflicht zahlte anstandslos den Schaden (war vierstellig).

Von daher sehe ich hier schon eine Haftung. Fraglich ist nur, ob's bewiesen werden kann. Hieran hängt's, aber einfach so die Fahrlässigkeit zu verneinen ist auch nicht.

Viele Grüße

Peter

PS: Um Betriebsgefahr etc. geht's natürlich nicht, da der Rasentrimmer kein Kraftfahrzeug ist.

Wenn man sich 823 BGB richtig durchliest und entsprechend versteht kann nur zu dem Schluss kommen, dass keine Haftung aus Verschulden besteht.

am 24. Juli 2015 um 19:58

Wer Urteile zu dem Thema durchliest (und versteht - sehr wichtig!!) wird eine Haftung nicht ausschließen. Wahrscheinlich kannten die BGH Richter das BGB aber nicht oder waren zu dumm, es zu verstehen (nein, bitte selber suchen. Man findet schnell jede Menge Urteile zum Thema).

Anders als der Fätonfreund meint, der wohl noch nie einen Trimmer in der Hand hatte, ist es üblich und zu erwarten, dass unter den Grashalmen auch diverse Steinchen liegen, die dann auch eine Luftfahrt machen.

Also erst ein bisschen vordenken, bitte - ist besser als nachdenken. Bitte nicht um Entschuldigung, dass ich mich nun auch ein bisschen der Überheblichkeit bediene - man muss sich anpassen.

@Peter: So ist es. Wie fast immer geht es um die Details des Einzelfalles, die offensichtlich alle außer ich kennen.

Hallo ins Forum,

Zitat:

@germania47 schrieb am 24. Juli 2015 um 21:45:03 Uhr:

Wenn man sich 823 BGB richtig durchliest und entsprechend versteht kann nur zu dem Schluss kommen, dass keine Haftung aus Verschulden besteht.

aha, damit würdest Du in der Klausur zum kleinen Zivilrechtsschein aber glatt durchrasseln. Wenn ich § 823 Abs. 1 BGB lese, lautet der

Zitat:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Ich hab' mal die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale gefettet. Damit dürfte klar sein, dass Fahrlässigkeit reicht, um in die Haftung zu kommen. Die entsprechende Rechtsprechung ist dazu auch eindeutig. Wer einen Rasentrimmer betreibt, nicht absperrt oder vorher vollständig fegt, zahlt, wenn's Schäden gibt. Was auch sonst?

Würdest Du Steinschlag durch einen Rasentrimmer akzeptieren, wenn Du Dein Fahrzeug abstellst und irgendein Anwohner dort auf die Idee kommt, mit dem Rasentrimmer zu arbeiten und den Bereich nicht abzusichern?

Viele Grüße

Peter

am 24. Juli 2015 um 20:20

Gute Zusammenfassung: Was denn auch sonst!!!!!!

Auf die vielfältige Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen (Haftung) hatte ich hingewiesen - mag man nicht zur Kenntnis nehmen.

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