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Steinschlag durch Rasentrimmer

Themenstarteram 24. Juli 2015 um 16:09

Guten Tag,

folgendes Problem :

Mein Auto wurde während der Fahrt von einem Stein (beschleunigt von einem Rasentrimmer) erwischt.

Dieser schlug in die Fahrertür ein, etwas höher wäre er durch die Scheibe.

Nun wollte ich fragen wer für den Schaden aufkommen muss ?

 

Sry falls falsche Abteilung

Beste Antwort im Thema

Wer fahrlässig das Eigentum eines anderen schädigt, haftet in aller Regel für den dadurch entstandenen Schaden, soweit er ihm zuzurechnen ist.

Dazu brauch man keine Urteile googeln, das ist schlichte Rechtsanwendung.

Zumal ich immer mehr den Eindruck bekomme, im Forum setzt sich die Ansicht durch, das deutsche Rechtssystem wäre über Nacht zum angloamerikanischen Case law mutiert. Ist es nicht. Hier kommt es seit rund 2000 Jahren drauf an, ob ein Sachverhalt einen Tatbestand erfüllt, und nicht darauf, wer mehr Urteile googelt. Aber das nur am Rande...

Entscheidend ist hier, wie in jedem anderen Fall, die Beweislast. Die hatte ich in meinem ersten Beitrag, ganz am Anfang dieses Threads, bereits aufgezeigt.

Ob im konkreten Fall dem Betreiber des Mähers ein Verschulden nachzuweisen ist, weiß hier keiner. Daher sind sind sämtliche Aussagen dazu reine Spekulationen und wenig hilfreich.

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Als Indiz für die Haftung des Gerätebetreibers (bitte lasst jetzt endlich mal die Schuldfrage weg, die hat hier vorerst nichts zu suchen!) darf die Vorschrift gelten, solche Geräte gewerblich nur mit Augenschutz, u.U. sogar Schutzhelm, zu betreiben. Entsprechende Warnungen/Hinweise befinden sich auch in dne Anleitungen für Heimanwender-Trimmer. Hiermit liegt nachweislich in dem Betrieb eine Trimmers die Betriebsgefahr (hier in Form von unkontrolliert herumfliegenden Partukelnn) vor. Allein aus dieser Betriebsgefahr schon haftet der Betreiber.

Wer an Stellen, wo so seitens der Kommune gearbeitet wird, öfters voebeikommt, wird erleben, dass die Arbeiter, vor allem bei Herannahen von Fußgängern, das Gerät kurz abstellen. Das hat nicht nur mit Anstand zu tun, sie werden entsprechend geschult; ein Auge ist da leicht mal draußen.

am 24. Juli 2015 um 20:38

Urteile, welche eine Haftung aus einer "Betriebsgefahr" eines Trimmers herleiten, sind mir nicht bekannt. Wohl aber Urteile zur Haftung, wenn ein Betreiber die erforderlichen Sicherungen gegen Schäden nicht durchgeführt hat. Wenn es nicht anders geht, durch Matten. Auf keinen Fall nach dem Motto, wenn's passiert, haste Pech gehabt.

Überhaupt keine Frage, dass das Risiko umher fliegender Teile grundsätzlich und immer vorhanden ist. Niemand wird das leugnen (außer einem hier).

http://www.rasentrimmer-test.net/.../

 

Diesen Blödsinn habe ich aus Wikipedia:

"Wegen der von herumgeschleuderten Steinchen o. ä. ausgehenden Gefahr darf sich außer dem Geräteführer nach den Vorschriften der deutschen Berufsgenossenschaften ferner niemand im Umkreis (15 m) des arbeitenden Gerätes aufhalten.[3]"

Also noch einmal: Befolgt den von einigen hier gegebenen Rat: Erst denken und ggf. lesen, dann schreiben (nicht aus dem Bauch).

am 25. Juli 2015 um 6:29

auch wenn das hier ein nicht tot zu bekommendes gerücht ist.

durch die wiederholung vor erbrochenen wird es nicht besser.

die urteile, (die es auch physikalisch gibt????) lässt Du missen. Stattdessen postest du (als beleg???) werbung für rasentrimmer und eine zumindest nicht zitierfähige quelle, die du selbst als Blödsinn bezeichnest. sehr verwegen, wenn doch diverse bgh urteile dazu geben soll.

naja jeder mag sich jetzt denken was er will. meine und klaus auffassung ist rechtlich belegt, eure in rasentrimmer-werbung und wikipedia begründet.

viel spaß und gruß in forum.

am 25. Juli 2015 um 7:23

Der "Blödsinn" war ironisch gemeint. Ich schreibe das nicht immer dazu - die meisten erkennen das ja auch so.

"Erbrochenes" liegt mir zu nahe bei "fäkal". Schade, dass dies die Diskussionsebene hier geworden ist. Kein besonders witziger Argument-Ersatz. Dachte, gestern Abend lag es am Getrunkenen. aber am frühen Morgen .....

@verhicle: Was entnimmst du diesen Beiträgen, wenn du die Polemik mal beiseite lässt? Nur, dass es gegensätzliche Meinungen gibt. Wer wirklich was davon versteht, kannst du in einem Forum kaum feststellen. Rat wie immer: Bist du Mitglied in einem Automobilklub, nutze die angebotene, kostenlose Erstberatung durch einen FACHanwalt.

@Fatöninteressent: Selber suchen - man findet auf Anhieb.

Wer fahrlässig das Eigentum eines anderen schädigt, haftet in aller Regel für den dadurch entstandenen Schaden, soweit er ihm zuzurechnen ist.

Dazu brauch man keine Urteile googeln, das ist schlichte Rechtsanwendung.

Zumal ich immer mehr den Eindruck bekomme, im Forum setzt sich die Ansicht durch, das deutsche Rechtssystem wäre über Nacht zum angloamerikanischen Case law mutiert. Ist es nicht. Hier kommt es seit rund 2000 Jahren drauf an, ob ein Sachverhalt einen Tatbestand erfüllt, und nicht darauf, wer mehr Urteile googelt. Aber das nur am Rande...

Entscheidend ist hier, wie in jedem anderen Fall, die Beweislast. Die hatte ich in meinem ersten Beitrag, ganz am Anfang dieses Threads, bereits aufgezeigt.

Ob im konkreten Fall dem Betreiber des Mähers ein Verschulden nachzuweisen ist, weiß hier keiner. Daher sind sind sämtliche Aussagen dazu reine Spekulationen und wenig hilfreich.

am 25. Juli 2015 um 9:38

@Hafi: Ich bin mit dir einer Meinung, dass es keiner Untermauerung durch Urteile bedarf, da einfache deutsche Rechtslogik genügt. So ein paar Urteile wurden nur gelesen, weil hier ein paar sehr Kluge kategorisch - auch ohne Einzelfall- Prüfung - jede Haftung in harscher Zurückweisung jeder anderen Meinung als völlig ausgeschlossen darstellen.

Für den TE schien es mir wichtig darauf hinzuweisen, dass er sich bei seinem weiteren Vorgehen nicht allein auf diese Aussagen abstützen sollte.

Manchmal ist es schon notwendig, ein paar Dinge zurecht zu rücken.

am 25. Juli 2015 um 9:47

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 25. Juli 2015 um 08:29:55 Uhr:

auch wenn das hier ein nicht tot zu bekommendes gerücht ist.

durch die wiederholung vor erbrochenen wird es nicht besser.

die urteile, (die es auch physikalisch gibt????) lässt Du missen. Stattdessen postest du (als beleg???) werbung für rasentrimmer und eine zumindest nicht zitierfähige quelle, die du selbst als Blödsinn bezeichnest. sehr verwegen, wenn doch diverse bgh urteile dazu geben soll.

naja jeder mag sich jetzt denken was er will. meine und klaus auffassung ist rechtlich belegt, eure in rasentrimmer-werbung und wikipedia begründet.

viel spaß und gruß in forum.

BGH Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02

Hallo ins Forum,

jetzt bin ich mal gespannt, was die juristischen "Könner" dazu schreiben. Eine Antwort vermute ich, die aber in Bezug auf die Haftungsfrage keine Auswirkung hat.

Entscheidend ist halt nur, dass es beweisbar ist. Dafür muss man in solchen Fällen im sofort tätig werden.

Viele Grüße

Peter

PS: @ Korynaut: Die Schuld ist im Zivilrecht etwas anders definiert als im Strafrecht. Von daher passt es schon, da das Verschulden auch durch die fahrlässige Begehungsweise im zivilrechtlichen Sinn besteht.

Zitat:

@212059 schrieb am 25. Juli 2015 um 13:02:45 Uhr:

Hallo ins Forum,

jetzt bin ich mal gespannt, was die juristischen "Könner" dazu schreiben. Eine Antwort vermute ich, die aber in Bezug auf die Haftungsfrage keine Auswirkung hat.

Ich auch, obwohl ich bisher nur mitgelesen habe, da ich auf diesem Gebiet nur als Laie unterwegs bin.

Aber der Satz: "von mir würdest du keinen Cent sehen" gibt ein Angestellter einer Versicherung vermutluch reflexartig von sich, um dem Unternehmen Geld zu sparen.

Für mich als Laie ist es nachzuvollziehen, dass hier Anspruch auf Schadenersatz besteht, da eben nicht alles unternommen wurde, um so etwas zu verhindern.

Und das verlinkte Urteil bestätigt diese Annahme.

am 25. Juli 2015 um 12:27

Zitat:

da eben nicht alles unternommen wurde, um so etwas zu verhindern.

Das wissen - außer zweien hier - wir ja alle nicht.

Zu widersprechen war nur der polemischen, grundsätzlichen Zurückweisung jeden Gedankens an eine unter Umständen nicht auszuschließende Haftung des Geräteführers für den Schaden.

@212059: Peter, das ist plausibel und richtig, was Du schreibst. Was ich meinte, ist Folgendes:

Mal ein an den Haaren herangezogenes Beispiel:

Ich parke ordnungsgemäß am Straßenrand. Es hagelt tennisballgroß, meine Frontscheibe wird zerschlagen und ein Splitter daraus trifft unglücklich ein Kind, das gerade vor dem Auto vorbei geht. Es hat eine blutende Schramme an der Backe davongetragen.

Die Kosten, die der vorsorglich hinzugezogene Arzt für die Behandlung der Verletzung in Rechnung stellt, können bei meiner Kfz-Haftplichtversicherung geltend gemacht werden, obwohl kein fahrlässiges Handeln meinerseits vorliegt, oder? Das Bestehen der Betriebsgefahr des Autos resultiert doch alleine schon durch seine Existenz und dessen Betrieb im öffentlichen Raum, auch wenn dieser hier nur im Parken besteht. Es bedarf nicht der Schuldfrage; auch ein ordnungsgemäßer Betrieb des Geräts befreit nicht von der Haftpflicht.

Kritik erwünscht. :)

Zitat:

@Korynaut schrieb am 25. Juli 2015 um 18:09:54 Uhr:

@212059: Peter, das ist plausibel und richtig, was Du schreibst. Was ich meinte, ist Folgendes:

Was ich meine ist du solltest dich mal mit Gefährdungshaftung und "normaler" Verschuldenshaftung auseinandersetzen. Gefährdungshaftung gibt es nur in speziellen Fällen und nicht überall da wo irgendwer meint "abba dat iss doch voll jefährlich"

am 25. Juli 2015 um 16:37

Die Gefährdungshaftung ist definiert für Dinge und Vorgänge, welche auch ohne schuldhaftes Verhalten zu Schäden von Personen/und oder Sachen führen können und trotzdem zu haften ist. Dabei handelt es sich um Risiken, die bekannt sind, aber gesellschaftlich in Kauf genommen werden, weil man ohne schlecht zurecht kommt (Auto, Eisenbahn, Flugverkehr, Kernkraftwerke etc; dazu gibt es passende Gesetze). Alles per Google Klick leicht nachzulesen.

Rasentrimmer gehören ganz sicher nicht dazu.

Dein Autobeispiel ist sicher etwas schwierig, weil der Schaden nicht durch Spezifika des Fahrzeuges verursachrt wurde. Ob das auch darunter fällt, weiß ich nicht. Vielleicht was für die Jurastudenten im 2. Semester? Wenn dein Fahrzeug aber einfach so mal beschließt zu brennen und du absolut nichts dazu kannst, und anschließend die ganze Stadt abgebrannt ist, hat deine Versicherung kräftig zu löhnen und wegen der Restkosten beantragst du am besten Privatinsolvenz. Obschon du absolut nichts falsch gemacht hast.

Hallo ins Forum,

Zitat:

@Korynaut schrieb am 25. Juli 2015 um 18:09:54 Uhr:

Mal ein an den Haaren herangezogenes Beispiel:

Ich parke ordnungsgemäß am Straßenrand. Es hagelt tennisballgroß, meine Frontscheibe wird zerschlagen und ein Splitter daraus trifft unglücklich ein Kind, das gerade vor dem Auto vorbei geht. Es hat eine blutende Schramme an der Backe davongetragen.

Die Kosten, die der vorsorglich hinzugezogene Arzt für die Behandlung der Verletzung in Rechnung stellt, können bei meiner Kfz-Haftplichtversicherung geltend gemacht werden, obwohl kein fahrlässiges Handeln meinerseits vorliegt, oder? Das Bestehen der Betriebsgefahr des Autos resultiert doch alleine schon durch seine Existenz und dessen Betrieb im öffentlichen Raum, auch wenn dieser hier nur im Parken besteht. Es bedarf nicht der Schuldfrage; auch ein ordnungsgemäßer Betrieb des Geräts befreit nicht von der Haftpflicht.

Dein Beispiel ist etwas komplex, da die Betriebsgefahr (wenn auch gemindert) auch beim Parken im öffentlichen Raum besteht. Umgekehrt ist Ursache des Splitterflugs nicht das Fahrzeug selbst, sondern der Hagel. Da Hagel als Naturereignis unter höhere Gewalt fällt, wäre keine Haftung da.

Beim Rasentrimmer gibt's sicher keine Gefährdungshaftung. Im Ausgangsfall ist aber eine Handlung (Bedienung des Geräts) erfolgt, so dass in der normalen Verschuldungshaftung sind.

Viele Grüße

Peter

Peter und Situ, danke für die verständlichen und präzisen Erklärungen! :)

Gruß

Korynaut

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