Stehen wir im Parkverbot?

Hallo liebe Community,

ich hoffe, ich befinde mich hiermit nicht im falschen Forum... Fals ja, tut es mir leid! 😮
Jedoch habe ich eine Frage... Undzwar habe ich im Anhang ein Bild hochgeladen und wollte euch nun fragen, ob wir hier im Parkverbot stehen. Ich weiß, wir stehen entgegen der Fahrtrichtung, das ist nicht erlaubt. Jedoch ist diese Straße keine Einbahnstraße und das Parkverbotsschild wurde von uns so gedeutet, dass das Parkverbot nur für die rechte Straßenseite gilt... Haben wir uns vertan? Denn wir haben einen Strafzettel mit einer Geldstrafe in Höhe von 25,-€ erhalten. Ich schätze mal, das teilt sich folgendermaßen auf:

15,-€ Parken in verkehrter Richtung
10,-€ Parken im Parkverbot/Halteverbot

Naja, ich bin mal gespannt, was ihr dazu sagt 😉

Liebe Grüße

Peter

PS: Ja, das Bild ist extra etwas provokant, wir wollten einen Kommilitonen damit ärgern 😁

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Pet2k schrieb am 24. April 2015 um 16:56:34 Uhr:


… wollte euch nun fragen, ob wir hier im Parkverbot stehen. …

Eindeutig: Nein, ihr steht nicht im Parkverbot. Ihr steht im Haltverbot.

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Zitat:

@Wauhoo schrieb am 26. April 2015 um 20:11:46 Uhr:


[...]
Korrekt wäre ein weißer Pfeil oben nach rechts; Halteverbot ab hier;
korrekt wäre ein weißer Pfeil unten nach links; Halteverbot bis hier.

Oder täusch' ich mich da?

Nein.😉

Nachtrag: Wäre so richtig, wenn es sich um eine Einbahnstraße handeln würde.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 26. April 2015 um 20:11:46 Uhr:


[...] Aber alleine die Relation "weißer Pfeil" zur Lage des roten Schildteiles passt in keinem Falle zusammen, da die Achse des weißen Pfeiles nicht genau bzw. exakt im 90°-Winkel zur Mitte des dritten Teiles des vierteiligen rotumrahmten roten Kreuzes steht. [...]

Das hast Du aber umständlich ausgedrückt 🙄. Bei

RSA-online

, was weiter oben bereits verlinkt wurde und das sich Jeder, der mit der Materie zu tun hat, unbedingt hinter die Ohren schreiben sollte, heißt es dazu:

[...] Die Mitte des Pfeils liegt bezogen auf die vertikale Achse in der Schildmitte. Der Abstand des Pfeils beträgt vom äußeren Rand bzw. vom Mittelpunkt des Verkehrszeichens aus gemessen jeweils 150mm.
Diese Maße gelten für Schilder der Größe 2 (Ronde mit 600mm Durchmesser) [...]

Vorausgesetzt wird hier natürlich, daß das Kreuz im 45° Winkel liegt (also x und nicht +) und der Pfeil sich in einem blauen Kreissegment befindet.

Grüße ...

Also zugegeben, es erfeut mich, dass dieses Thema eine solch große Diskussionsgrundlage bietet und bedanke mich nochmals bei allen, die sich so ausgiebig mit diesem Thema befassen!

Also, ich kann auf jedenfall bestätigen dass diese Straße keine(!) Einbahnstraße ist, das wurde nämlich vorher von uns überprüft.
Ich bin gespannt, was unser Fahrer mit diesem Strafzettel nun macht... Ich muss ihn mal auf diesen Thread aufmerksam machen 😁

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 26. April 2015 um 20:11:46 Uhr:


Oder täusch' ich mich da?

In so ziemlich allen Punkten 😉

Gemäß Beschreibung in der TE ist es keine Einbahnstraße und der TE parkt in falscher Fahrtrichtung

Zitat:

An dem Schild stimmt nichts.

Klar, es wäre ein absolutes Halteverbot, wenn es insgesamt stimmig wäre.

Hier vollkommen unerheblich, da das Schild umgedreht ist (Fahrbahnseite und übliche Fahrtrichtung beachten) und ohnehin keine Wirkung entfaltet. Da es sich um das "Halteverbot Ende" handelt (Fahrbahnseite und übliche Fahrtrichtung beachten) wird an dieser Stelle ein eventuell vorhandenes Halteverbot nicht aufgehoben und wirkt bis zur nächsten Kreuzung, die sich lt. Beschreibung des TE unmittelbar hinter dem Fotografen befindet.

Ob hier wirksam ein Halteverbot existiert, muss an dem Schild ausgemacht werden, an dem das vermutliche Halteverbot beginnt.

Zitat:

Evtl. ist die Anbringung der "weißen Pfeile" auch nicht ein-eindeutig geklärt?

Korrekt wäre ein weißer Pfeil oben nach rechts; Halteverbot ab hier;
korrekt wäre ein weißer Pfeil unten nach links; Halteverbot bis hier.

Die Anordnung und Ausführung der Pfeile ist derzeit noch äußerst strittig. Die Verkehrszeichen aus dem ehemals existierende VZ-Katalog sind 2009 per Gesetz für ungültig erklärt worden, eine neue Verkehrszeichenauflistung für den VZ-Kat ist noch nicht beschlossen. Gem. Ministererlass sind die alten Verkehrszeichen neben den bereits bekannt gemachten, neuen, aber noch nicht für Gesetz erklärten Verkehrszeichen weiterhin gültig.

Das derzeit Einzige, was per Gesetzgeber gültig ist, sind die Vorbemerkungen des VZ-Katalog und da sind drei Grundsätze an ein Verkehrszeichen gestellt, damit es beachtet werden muss, "gültig" ist:
- es muss erkennbar sein (Sichtbarkeitsgrundsatz)
- seine Bedeutung muss verständlich sein (Verständnisgrundsatz)
- der Fahrzeugführer muss es befolgen können (Nachvollziehbarkeitsgrundsatz)

Als vierter Grundsatz das von mir in den relevanten Teilen zitierte Urteil des OLG-Hamm: Es darf nicht offenkundig fehlerhaft sein, für das @Mischkolino ein schönes Beispiel gebracht hat: eine Geschwindigkeitslimitierung in einem Baustellenbereich innerhalb einer geschlossener Ortschaft auf 80 km/h - offenkundig in Bezug auf die örtlichen Zusammenhänge zweifelsfrei falsch und deswegen nichtig.

Gerade das Urteil des OLG-Hamm zeigt eindeutig, dass die hier immer wieder gemachten Einwände mit "nicht im Katalog = nicht gültig" kompletter Unfug sind. Hier haben zwei Gerichte, die Vorinstanz und das OLG-Hamm eindeutig bestätigt, dass das dort vorhandene Verkehrszeichen nicht im VZ-Katalog existent ist (weder im Alten noch in den Veröffentlichungen zum Neuen) und somit keine Rechtsgültigkeit hat - und dennoch uneingeschränkt befolgt werden muss.

Das Schild erfüllte alle drei Grundsätze mit Sichtbarkeit, Verstehbarkeit und Nachvollziehbarkeit, und es war auch nicht offenkundig fehlerhaft.

Wer irgendwie grundsätzlichen Probleme mit Pfeilen oben unten, oder bei selbst ausgedruckten Zusatzschildern sieht, oder auch gerne genannt die Höhe mit 220 cm, der sollte seine Einstellung vielleicht noch mal überdenken, ob das so richtig ist.

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Zitat:

@Mischkolino schrieb am 26. April 2015 um 21:52:58 Uhr:


Bei RSA-online, was weiter oben bereits verlinkt wurde und das sich Jeder, der mit der Materie zu tun hat, unbedingt hinter die Ohren schreiben sollte,

Vielleicht sollten sich die Leute als erstes hinter die Ohren schreiben, was RSA heißt, wo die daher anzuwenden ist, wo nicht und wie es das OLG-Hamm entschieden hat:

Lief unter "wo nicht", weil die dort verhandelte Situation sowie Beschilderung nicht in Zusammenhang mit einer Straßenbaumaßnahme stand.

Viele haben hier offensichtlich mehr Ahnung als ein Anwalt, der das bis vor ein OLG gebracht hat, und die drei auf Verkehrsrecht hochspezialisierten Richter , die den Senat des OLG gebildet und doch deutlich anders entschieden haben, als hier so geschrieben wird.

Fernerhin ist die RSA kein Gesetz, sondern die StVO gilt als eines und da steht seit der "Schilderwald-Novelle" in 2013 im §39:

Zitat:

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__39.html

Nicht die RSA sondern der Verkehrszeichenkatalog ist als gesetzliche Grundlage benannt und genau dieser mit der Auflistung der Verkehrszeichen existiert noch nicht, sondern per ME auch noch das Weiterbestehen des alten Katalogs.

Zitat:

@Pet2k schrieb am 24. April 2015 um 16:56:34 Uhr:


... wir haben einen Strafzettel mit einer Geldstrafe in Höhe von 25,-€ erhalten.
Ich schätze mal, das teilt sich folgendermaßen auf:

15,-€ Parken in verkehrter Richtung
10,-€ Parken im Parkverbot/Halteverbot

Naja, ich bin mal gespannt, was ihr dazu sagt 😉
...

😮 Was gibt es denn da zu schätzen?

Wenn Du einen Strafzettel erhalten hast, steht da genau der Tatvorwurf beschrieben, mit den jeweiligen §§ gegen die verstoßen wurde.

Alle Spekulationen irgendwelcher Art sind damit hinfällig. 🙄

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 24. April 2015 um 17:13:10 Uhr:


Wie kommt ihre eigentlich drauf, dass das Schild für die rechte Strassenseite gelten würde ?

Na weil der Pfeil nach rechts zeigt. 😁

PS. Ich dachte schon jetzt kommt wieder mal 'ne verzwickte seltene Beschilderung (ich les gar nicht mehr weiter).

Gruß Metalhead

Zitat:

@Dramaking schrieb am 26. April 2015 um 11:25:04 Uhr:


Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte."
OLG-Hamm 27.5.14

...ich habe mir erlaubt, mal das Urteil nochmals zu zitieren, aber einen

ganz wichtigen Satz

mit hinzuzufügen:

Zitat:

Sie seien in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe,

Ich zweifle an, das das gezeigte Verkehrszeichen, mit selbst aufgeklebtem Pfeil und selbst geschriebenem Zusatzschild, von der Behörde so aufgestellt bzw. genehmigt wurde. Das Entscheidende ist, dass die Behörde in der Beweispflicht ist, welches Verkehrszeichen sie wann angeordnet hat. Ob sie so ein selbstbeklebtes Verkehrszeichen mit selbstgemaltem Zusatzschild angeordnet bzw. genehmigt hat, wage ich aber zu bezweifeln. Ansonsten haben von unzuständiger Seite aufgestellte Verkehrszeichen, oder ohne Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Verkehrszeichen keine Ge- oder Verbotswirkung und sind nicht Bußgeldbewehrt.

Der Verstoß, vbw geparkt in Fahrtrichtung links, bleibt aber bestehen.

N.T.

Zitat:

@Pet2k schrieb am 26. April 2015 um 22:13:14 Uhr:


Also zugegeben, es erfeut mich, dass dieses Thema eine solch große Diskussionsgrundlage bietet und bedanke mich nochmals bei allen, die sich so ausgiebig mit diesem Thema befassen!

Also, ich kann auf jedenfall bestätigen dass diese Straße keine(!) Einbahnstraße ist, das wurde nämlich vorher von uns überprüft.
Ich bin gespannt, was unser Fahrer mit diesem Strafzettel nun macht... Ich muss ihn mal auf diesen Thread aufmerksam machen 😁

Mit dem einen Bild als Beweis werdet ihr nicht viel anfangen können, da man nicht erkennen kann, ob oben am anderen Ende der Straße ein weiteres Schild steht, welches das auf dem Foto ergänzt.

Es haben ja schon einige vor mir danach gefragt aber irgendwie kommt da keine Antwort. 😕

Zitat:

@Enterich2003 schrieb am 27. April 2015 um 21:23:06 Uhr:


Sie seien in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien.

Ändert nichts an der Aussage.

Eine Behörde stellt nie selbst auf (die Arbeitsausführung des Errichten oder montieren eines Schildes), sondern ordnet an bzw. erlaubt, was den Syntax "von der zuständigen Behörde aufgestellt" entspricht.

Zitat:

Ob sie so ein selbstbeklebtes Verkehrszeichen mit selbstgemaltem Zusatzschild angeordnet bzw. genehmigt hat, wage ich aber zu bezweifeln.

Lange überlegt, um das so zu formulieren, dass man dem nicht zu widersprechen ist und Dinge assoziiert, die so dann doch nicht sind 😁

Nur läuft das nicht so, eine Behörde ordnet bzw. beschreibt in der Genehmigung nicht die Aufstellung eines definierten Verkehrsschild an, sondern den regelnden Inhalt. Man bekommt keine Genehmigung zur Aufstellung eines Zeichens 283 mit Zusatzzeichen tausendirgendwas, sondern "Haltverbot für den 1.5.2015 im Zeitraum von 7 bis 13 Uhr gem. den geltenden Anforderungen der StVO".

Ich habe hier mehrere Pauschalgenehmigungen zu liegen, nach denen ich "Park- oder Haltverbote nach eigener Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Anliegerinteressen" jederzeit aufstellen kann. Keine Vorgabe eines Verkehrszeichen Nr.xxx, sondern allein die "Funktion" genannt. Auflage sind Einhaltung der StVO und spätestens 5 Werktage vorher Info an die örtlich dafür zuständigen Behörden.

Es kann schon sein, dass ein selbstgemaltes Verkehrszeichen der StVO widerspricht, weil es nicht optisch erkennbar ist, weil es nicht verständlich ist, oder weil es nicht ausführbar ist.

Aber mehr gibt es nicht dazu, keine Mindestgröße vom Schild (im Gegenteil, das Verbot es größer anzufertigen als notwendig), keine Vorgabe der Material-Ausführung, keine Vorgabe der Schriftart oder Mindestgröße der Zeichen oder Ausführung der Zeichen - nichts von alledem ist auch nur irgendwo zwingend vorgeschrieben.

Man muss doch nicht rumeinern, denn wenn dies so genau vorgegeben wäre, dann könnte man doch einfach die zugehörige Rechtsgrundlage zitieren und dorthin verlinken.

Nur ärgerlich, dass das OLG Hamm geurteilt hat, dass ein Schild keine Rechtsgrundlage benötigt, um befolgt werden zu müssen (bis auf diese vier Grundanforderungen).

Wenn Du schon das Urteil gefunden hast, wieso schreibst Du denn nicht auch dazu, dass dieses strittige Verkehrszeichen ein Zusatzzeichen war, was selbst ausgedacht und für diese Örtlichkeit selbst gefertigt war. Dass dies hier die Behörde gemacht hat, spielt keine Rolle, da egal ob kommunale Behörde oder Privater, beide müssen sich an die StVO halten, damit das Verkehrszeichen wirksam ist.

Zitat:

... von unzuständiger Seite aufgestellte Verkehrszeichen, oder ohne Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Verkehrszeichen keine Ge- oder Verbotswirkung und sind nicht Bußgeldbewehrt.

Das ist ein komplett anderes Thema, dass eine Genehmigung vorliegen muss, sollte eigentlich klar sein.

Zitat:

@Enterich2003 schrieb am 27. April 2015 um 21:23:06 Uhr:


Ob sie so ein selbstbeklebtes Verkehrszeichen mit selbstgemaltem Zusatzschild angeordnet bzw. genehmigt hat, wage ich aber zu bezweifeln.

Wie würde Deiner Meinung nach eine Behörde ein dauerhaftes Haltverbot aufstellen müssen, mit Einhaltung der drei Tage Vorankündigungszeit, aber ohne ein selbstgefertigtes Zusatzschild mit "ab Montag, 4.5.2015", welches die Vorankündigungszeit beinhaltet und dann an diesem Montag oder ein, zwei Tage später entfernt wird?

Wo steht das Material, aus dem das Schild gefertigt sein muss, wenn an genau dieser Stelle (Schilderkatalog Vorbemerkungen zur Ausführung) nur der Begriff "dauerhaft" vom Gesetzgeber aufgeführt ist und dieses "dauerhaft" einen Zeitraum von 3 Tagen umfasst?

Könnte es eigentlich sein, daß der weiße Pfeil nachträglich ins Bild eingefügt worden ist und das Schild original über gar keinen Pfeil verfügt? Dann würde mir auch das Schild so schief einleuchten, das nur ein temporäres Schild ist und nicht immer dort steht, was man am Schilderfuß erkennen kann; immerhin hat es darunter ja noch einen weißen Zettel, dessen Schrift aber nur bedingt lesbar ist, aber evtl. einen Zeitraum verkündet, innerhalb dessen dieses Halteverbot gültig ist.

Wenn man links an den Autos vorbeisieht, sieht man ja entweder eine rot-weiße Baustellensicherung oder aber eine Straßenverengung, weil evtl. 30er Zone.

Ist das Foto außerhalb des auf dem weißen Schild genannten Zeitraumes aufgenommen, stehen die Fahrzeuge jedenfalls nicht im Halteverbot.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 28. April 2015 um 08:16:24 Uhr:


Ist das Foto außerhalb des auf dem weißen Schild genannten Zeitraumes aufgenommen, stehen die Fahrzeuge jedenfalls nicht im Halteverbot.

Irgendwie scheint es tatsächlich schwer zu werden, wenn man eine Beschilderung aus der falschen (Fahrt-)Richtung fotografiert.

1. Das Schild auf dem Bild ist weggedreht und hat daher keine Wirkung. Es ist vollkommen unerheblich, was auf diesem Schild ist und ob dieses Schild so verbastelt ist, dass es keine Wirkung entfaltet, allein durch das Wegdrehen ist es ohne jede Wirkung.

2. Es handelt sich um "Halteverbot Ende", das keine Wirkung hat, ein eventuell existierendes Haltverbot wird an dieser Stelle nicht aufgehoben bzw. beendet, sondern geht bis zu einem anderen "Ende-Schild" bzw. bis zur nächsten Kreuzung weiter.

Hier besonders interessant in der Betrachtung, denn wenn das Schild nicht weggedreht wäre, sondern schon korrekt ausgerichtet sein würde, und keine Wirkung wegen "Verbastelung" hätte, dann wäre hier ebenso ein ggf. existierendes Haltverbot nicht aufgehoben.

Das dort ggf. existierende Halteverbot und der ggf. Halteverbots-Verstoß ist vollkommen unabhängig von diesen fotografierten Schild, egal ob das Schild absolut korrekt ausgeführt und ausgerichtet ist, irgendwelchen Müll darstellt oder weggedreht ist.

Das eventuelle Vorhandensein eines Haltverbots und damit Halterverbots-Verstoß wird über ein Anfangsschild ausgesprochen, das hier vollkommen unbekannt ist.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 28. April 2015 um 09:09:07 Uhr:


1. Das Schild auf dem Bild ist weggedreht und hat daher keine Wirkung. Es ist vollkommen unerheblich, was auf diesem Schild ist und ob dieses Schild so verbastelt ist, dass es keine Wirkung entfaltet, allein durch das Wegdrehen ist es ohne jede Wirkung.

Ich glaube nicht, dass es so einfach ist.

Angenommen, das Schild wäre vollkommen korrekt aufgestellt, ein paar Übermütige/Betrunkene drehen in der Nacht das Schild aber entweder um oder von der Straße weg.

Ist es jetzt ungültig oder pappt mir die Politesse ein Knöllchen ans Auto ?

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 28. April 2015 um 13:44:42 Uhr:


Ist es jetzt ungültig

Ungültig,

wenn es nicht mehr für den Fahrer sichtbar ist, ist der Erkennbarkeitsgrundsatz nicht erfüllt.

Zitat:

oder pappt mir die Politesse ein Knöllchen ans Auto ?

Natürlich gibt es ein Knöllchen.

Das hier ist das "Aufhebungszeichen", das ungültig ist.

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