Standlichtpenner

kaum daß die Tage kürzer werden, sieht man sie wieder en masse: Autos, deren Fahrer offenbar unter massivem Muskelschwund leiden und nicht mehr in der Lage sind, den Scheinwerferschalter auf die zweite Raste zu drehen.

Zum Beträtigen des Nebelscheinwerderschalters reicht es dann aber doch oft noch.

doppelplusungut!

147 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Zitat:

Original geschrieben von kerberos



Zitat:

Original geschrieben von eminem7905


@staatsfeind nr.1
es ist nicht verboten am tag mit standlichtern zu fahren. denn am tag gilt keine lichtpflicht. ist eine altes märchen, und mittlerweile ist es auf fast jedem bekannt.
 Du solltest Dich mal mit der aktuellen Gesetzeslage auseinandersetzen, bevor Du solche gewagten Behauptungen aufstellst.
 
Auch wenn Du jetzt argumentierst, daß Du das SL ja mit den Neblern anmachst, auch das ist nur in best. Fällen zulässig, wie man hier nachlesen kann:
 
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
 
Also nix mit Schönwetterfahrt, weil es mit den Scheinwerfern so 'cool' aussieht.

hm, ich interpretiere das ein wenig anders, und so sieht es meines Wissens dann auch das Gesetz:

- nicht zulässig ist nur Standlicht, egal ob am Tag oder bei Dunkelheit, auch nicht als Ersatz für TFL
- sehr wohl zulässig ist Standlicht in Verbindung mit 2 Nebelscheinwerfern, wenn diese den baulichen Bestimmungen entsprechen (s. Anhang)

hier nachlesen: http://www.dekra.de/.../AKE_Licht4303533ce5ecb.pdf Seite 33

Ich lese nirgends, daß es erlaubt ist. Die Richtlinie sagt nur, wie Nebelscheinwerfer beschaffen sein müssen. Das was Du machst, ist Interpretation.
Ich verweise mal auf Wikipedia, wo der entsprechende Paragraph aus dem Gesetz auch aufgeführt ist:
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Nebelscheinwerfer
 
Nebelscheinwerfer dürfen in Deutschland bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall benutzt werden. Sie dürfen nur zusammen mit dem Stand- und/oder dem Abblendlicht leuchten. Eine Benutzung dieser Scheinwerfer, ohne dass eine erhebliche Sichtbehinderung durch Witterung vorliegt, ist nach § 17 Absatz 3 Satz 2 StVO verboten.
 
Und § 17 sieht so aus:
 
(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Zitat:

Original geschrieben von kerberos


Ich lese nirgends, daß es erlaubt ist. Die Richtlinie sagt nur, wie Nebelscheinwerfer beschaffen sein müssen. Das was Du machst, ist Interpretation.
Ich verweise mal auf Wikipedia, wo der entsprechende Paragraph aus dem Gesetz auch aufgeführt ist:
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Nebelscheinwerfer
 
Nebelscheinwerfer dürfen in Deutschland bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall benutzt werden. Sie dürfen nur zusammen mit dem Stand- und/oder dem Abblendlicht leuchten. Eine Benutzung dieser Scheinwerfer, ohne dass eine erhebliche Sichtbehinderung durch Witterung vorliegt, ist nach § 17 Absatz 3 Satz 2 StVO verboten.
 
Und § 17 sieht so aus:
 
(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
meines Wissens sind Nebelscheinwerfer in Verbindung mit Standlicht als "Ersatz" für normales Abblendlicht zugelassen

Deines Wissens, deines Wissens....
 
Woher hast Du dieses 'Wissen' ?
 
Die Gesetzeslage ist doch wohl klar und unmißverständlich, oder ?

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so wie ich es vor ein paar seiten gesagt habe, typisch deutsch, es ist verboten, und aus genau diesen grund stört es mich, und nicht weil es mich blendet.

@ duffmckagan


In §17 Abs.2 STVO steht ja: " Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden."

Es gibt jedoch im Bußgeldkatalog über 17StVO keine Bestimmung über fahren mit Standlicht bei ausreichenden Sichtverhältnissen.Wenn keine Beleuchtung vorgeschrieben ist, ist das Fahren mit Standlicht erlaubt.
Das Fahren mit Standlicht ist [nur] dann verboten, wenn die Voraussetzungen von § 17 I S. 1 StVO voliegen (Dunkelheit, Dämmerung, entsprechende Sichtverhältnisse). Daraus folgt, dass das Standlicht im Fahrbetrieb nur während der Beleuchtungspflicht unzulässig ist

Es gilt der Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege)

Zitat:

Es gibt jedoch im Bußgeldkatalog über 17StVO keine Bestimmung über fahren mit Standlicht bei ausreichenden Sichtverhältnissen.Wenn keine Beleuchtung vorgeschrieben ist, ist das Fahren mit Standlicht erlaubt.

Das ist Deine Schlussfolgerung. Nur weil etwas nicht explizit verboten ist, muß es noch lange nicht erlaubt sein.

§17 sagt aus, daß Fahren mit Begrenzungsleuchten verboten ist und hier ist es unerheblich, welche Sichtverhältnisse herrschen. Der Bußgeldkatalog ist hierfür irrelevant. Es wird nur schwierig für die ausführende Gewalt, hier ein Bußgeld festzulegen. Wahrscheinlich wird es nur als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Das hat nichts mit typisch Deutsch zu tun, wenn es verboten ist, ist es eben nicht erlaubt. Ob dieses Verbot sinnvoll ist, oder nicht, brauchen wir nicht zu diskutieren. Es wird schon seine Gründe haben, auch wenn die noch so absurd zu sein scheinen.

Und Dein Grundsatz findet hier keine Anwendung. Es gibt ein Gesetz, aber keine Strafe. Umgekehrt würde ein Schuh draus werden. Aber 'kein Gesetz ohne Strafe' finde ich nirgends 😉

Zitat:

Wenn keine Beleuchtung vorgeschrieben ist, ist das Fahren mit Standlicht erlaubt.

Bist du behindert oder was?

Das fahren mit Standlicht ist verboten ohne wenn und aber !!!!

Und wenn du erwischt wirst zahlst du, wegen fahren mit falscher beleuchtung (genau das selbe wenn du in der Stadt mit Fernlicht fährst). Sind wohl 10-15 Euro.

Also erzähl hier nicht so einen quatsch, sonst bekommt irgendein Motortalk leser wahrscheinlich noch ein knöllchen wegen dir.

Fahren mit Standlicht alleine ist nicht erlaubt, das ist richtig, die Benutzung des Fernlichtes in der Stadt ist aber keineswegs verboten.

Zitat:

Original geschrieben von DuffMcKagan



Zitat:

Wenn keine Beleuchtung vorgeschrieben ist, ist das Fahren mit Standlicht erlaubt.

Bist du behindert oder was? Das fahren mit Standlicht ist verboten ohne wenn und aber !!!! Und wenn du erwischt wirst zahlst du, wegen fahren mit falscher beleuchtung (genau das selbe wenn du in der Stadt mit Fernlicht fährst). Sind wohl 10-15 Euro.

Also erzähl hier nicht so einen quatsch, sonst bekommt irgendein Motortalk leser wahrscheinlich noch ein knöllchen wegen dir.

richtig, genau so wie oben beschrieben ist es, die Maßgaben für Beleuchtungen gelten rund um die Uhr, zu jeder Witterungszeit. Nur der Einsatz steht in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen. Ist es dunkel, sollte ich mein Licht einschalten. Ist es hell, brauche ich das grundsätzlich nicht. Es gibt eine Empfehlung für TFL in den Wintermonaten. Wenn ich dann mein Licht einschalte, muss jegliche Beleuchtung den Vorschriften entsprechen.

Standlicht alleine ist nunmal nicht zugelassen,
Standlicht in Verbindung mit Nebenscheinwerfern ist dagegen zugelassen. Richtig lesen!!!
Abblendlicht in Verbindung mit Nebelscheinwerfern ist nur bei erschwerten Sichtverhältnissen zugelassen, erschwert ist starker Regen, Nebel, schmutziger Boden, nicht erschwert ist normale Abendsonne, normale Dunkelheit. Punkt!!!

Zitat:

Original geschrieben von passat32



Zitat:

Original geschrieben von DuffMcKagan


 
 
 
Bist du behindert oder was? Das fahren mit Standlicht ist verboten ohne wenn und aber !!!! Und wenn du erwischt wirst zahlst du, wegen fahren mit falscher beleuchtung (genau das selbe wenn du in der Stadt mit Fernlicht fährst). Sind wohl 10-15 Euro.
 
Also erzähl hier nicht so einen quatsch, sonst bekommt irgendein Motortalk leser wahrscheinlich noch ein knöllchen wegen dir.
 
richtig, genau so wie oben beschrieben ist es, die Maßgaben für Beleuchtungen gelten rund um die Uhr, zu jeder Witterungszeit. Nur der Einsatz steht in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen. Ist es dunkel, sollte ich mein Licht einschalten. Ist es hell, brauche ich das grundsätzlich nicht. Es gibt eine Empfehlung für TFL in den Wintermonaten. Wenn ich dann mein Licht einschalte, muss jegliche Beleuchtung den Vorschriften entsprechen.
 
 
Standlicht alleine ist nunmal nicht zugelassen,
Standlicht in Verbindung mit Nebenscheinwerfern ist dagegen zugelassen. Richtig lesen!!!
Abblendlicht in Verbindung mit Nebelscheinwerfern ist nur bei erschwerten Sichtverhältnissen zugelassen, erschwert ist starker Regen, Nebel, schmutziger Boden, nicht erschwert ist normale Abendsonne, normale Dunkelheit. Punkt!!!

 Das eine resultiert aber aus dem anderen. Da Nebelscheinwerfer nur bei schlechter Sicht eingeschaltet werden dürfen, ist zwangsläufig auch ein Fahren mit Standlicht und Nebelscheinwerfern nur dann zulässig. Man hebt die Einschränkung bei Nebelscheinwerfern nicht auf, wenn man Standlicht dazu schaltet.

Und in der Stadt darf man durchaus mit Fernlicht fahren. Das Gesetz spricht nur von einem Verbot bei ausreichender Beleuchtung der Fahrbahn.

Ja ok, ihr habt ja Recht. Die Städte bei euch im Osten haben wahrscheinlich keine Beleuchtung. Dann darf man wirklich mit Fernlicht fahren.

Es geht um durchgehende Beleuchtung ... ich kann auch auf beleuchteten Straßen mit Fernlicht fahren.

Zitat:

Original geschrieben von therealHeretic


Es geht um durchgehende Beleuchtung ... ich kann auch auf beleuchteten Straßen mit Fernlicht fahren.

 Nicht nur durchgehend, sondern auch ausreichend:

Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden

Stellt sich nur die Frage, wie ich feststellen kann, ob sie 'durchgehend' UND 'ausreichend' ist.

Das ist ganz einfach ...

ist die Fahrbahn gleichmäßig ausgeleuchtet darf nicht mit Fernlich gefahren werden. Sind hingegen sog. Dunkelfelder zwischen der Beleuchtung zu sehen darf mit Fernlicht gefahren werden.

Zitat:

Original geschrieben von therealHeretic


Das ist ganz einfach ...
 
ist die Fahrbahn gleichmäßig ausgeleuchtet darf nicht mit Fernlich gefahren werden. Sind hingegen sog. Dunkelfelder zwischen der Beleuchtung zu sehen darf mit Fernlicht gefahren werden.

 Ja, das hört sich einfach an, ist es aber nicht.

Dazu müsste nämlich irgendwo festgelegt werden, ab wieviel Lux ein Dunkelfeld keins mehr ist. 100% Ausleuchtung mit gleicher Lichtstärke würde ein kontinuierliches Lichtband erfordern.

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