Sprung in der Schüssel (Scheibe)

Volvo S60 1 (R)

Hallo Leute,

habe mir am Samstag die Frontscheibe ruiniert.

Am Samstag Vormittag (10:30) habe ich die Frontscheibe geputzt.
Erst ein paar Mal mit Wasser und Spülmittel eingejaucht (viel Fliegendreck), dann ordentlich gewaschen.
Beim Abspülen der Suppe mit klarem Leitungswasser machte es auf einmal Plopp und die Scheibe war im Ar... .
Ein Riss von Mitte Dach erst 10 cm senkrecht nach unten dann
25 cm waagerecht nach rechts (von aussen betrachtet).

Auch wenn es schön warm war, sollte das wirklich nicht passieren. Oder ?

Kann hier 'Pfusch am Bau' vorliegen ?

Hab jedenfalls morgen früh eine Vorstellung beim Freundlichen.

43 Antworten

150 € Selbstbeteiligung bei Teilkasko. Der Freundliche besorgt schon die richtige Scheibe (Regensensor etc.).

150 Euro für von mir (SB Teilkasko) und 645 EUR von der Versicherung an den Freundlichen in meinem Falle.

danke für die info, aber wie sieht es bei vollkasko aus und 350€ sb ? muss ich dann 350€ bezahlen oder ist das dann wieder anders geregelt ?

Dann zahlst Du 350 EUR. Und bei 1000 EUR alles, weil die Summe < 1000 EUR.

(Wobei sich das bei mir kaum gelohnt hat: Die höhere Selbstbeteiligung braucht Jahre, um sich zu rechnen. Da ist ein Glasschaden schnell mal passiert)

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Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von mr.auspuff


danke für die info, aber wie sieht es bei vollkasko aus und 350€ sb ? muss ich dann 350€ bezahlen oder ist das dann wieder anders geregelt ?

In jeder Vollkaskoversicherung ist eine Teilkaskoversicherung enthalten. Da der Schaden ein Teilkaskofall ist, muss es nicht zwingend sein, dass er 350 Euro bezahlen muss.

Denn die Teilkaskoversicherung kann eine andere Selbstbeteiligung haben, als die Vollkasko.

Also nochmals die Unterlagen durchschauen und nachlesen wieviel SB in der Teilkasko besteht.

Sorry, hatte Vollkasko überlesen und nur auf den SB geschaut. Der Glasermeister hat natürlich recht 🙂

Beim freien Glaser kann man u.U. die Selbstbeteiligung sparen. (gerade erst bei seinem XC90 gehabt, der das gleiche Problem mit der gerissenen Scheibe bei Hitze hatte)

Gruß
Volwow

bei Interesse kann ich ja mal einen Namen per PN senden.

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Volwow


Beim freien Glaser kann man u.U. die Selbstbeteiligung sparen. (gerade erst bei seinem XC90 gehabt, der das gleiche Problem mit der gerissenen Scheibe bei Hitze hatte)

Immer das leidige Thema Selbstbeteiligung.

Wenn eine Selbstbeteiligung abgeschlossen wurde, dann ist diese ein Vertragsbestandteil zwischen Versicherung und Kunde. Wenn nun ein Betrieb die SB nur zum Teil oder gar nicht verlangt, dann kommt der Kunde seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach und begeht Versicherungsbetrug, da alle Rabatte, die gewährt werden nicht dem Kunden sondern der Versicherung zustehen.

Hierzu mehrere Gerichtsurteile :
http://www.motor-talk.de/t622339/f13/s/thread.html

Hier einmal ein der Link dazu auf der M-T-Seite
http://www.motor-talk.de/t622339/f13/s/thread.html

Die entsprechenden Gerichts-Urteile kann man auch unter http://www.autoglasservicecenter.de in der Rubrik "Aktuell" nachlesen.

Oder einfach einmal googeln nach "Autoglas Versicherungsbetrug".

Zitat:

Original geschrieben von Volwow


bei Interesse kann ich ja mal einen Namen per PN senden.

Die Adressen immer schön an die Wettbewerbszentrale schicken, denn das bringt denen richtig Geld, wenn eine Abmahnung an den Betrieb ergeht.

So einen Schwachsinn habe ich schon lange nicht mehr gehört. Ich habe mich bzw. meinen Elch mit einem Aufkleber als Werbefläche zur Verfügung gestellt. Dafür erhalte ich eine Vergütung in Höhe von 150€ von dem Betrieb. Von diesem Geld habe ich natürlich meine Versicherung selbst bezahlt. Kommt aber auf jeden Fall darauf hinaus, dass ich die SB gespart habe. Ist absolut legal und kann gerne jederzeit überprüft werden.

Natürlich gibt es immer so Oberschlaue, die das was andere gewähren oder haben dem anderen nicht gönnen. So etwas nennt man Neid.

Ich denke jeder so wie er will. Steht doch jedem Frei sein Auto mit einem Aufkleber zu verschönern, oder?

kopfschüttelnde Grüße

Volwow

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Volwow


So einen Schwachsinn habe ich schon lange nicht mehr gehört. Ich habe mich bzw. meinen Elch mit einem Aufkleber als Werbefläche zur Verfügung gestellt. Dafür erhalte ich eine Vergütung in Höhe von 150€ von dem Betrieb.

Bevor man schimpft, sollte man die Urteile lesen, die ich verlinkt habe.

Werbebonus und Aufkleber (OLG Celle Az 13 U 113/05 vom 15.09.2005)

Da hier ein Werbebonus durch das Aufbringen des Aufklebers in verbindung mit dem Austausch der Scheibe verbunden ist, steht dieser Rabatt der Versicherung zu. Da dieser Rabatt vom Kunden der Versicherung nicht gemeldet wurde liegt ein Versicherungsbetrug vor.

Dann lese erstmal mein Post. Kein Rabatt sondern Glasaustausch mit der Versicherung. Werbevertrag mit mir. Ich zahle Selbstbeteiligung selbst von dem Geld, dass ich für den Werbevertrag bekommen habe.

Jetzt alles klar!!! Man sollte alles lesen, bevor man etwas darüber meckert.

Gruß
Volwow

Hallo zusammen

Zitat:

Original geschrieben von Volwow


Dann lese erstmal mein Post. Kein Rabatt sondern Glasaustausch mit der Versicherung. Werbevertrag mit mir. Ich zahle Selbstbeteiligung selbst von dem Geld, dass ich für den Werbevertrag bekommen habe.

Jetzt alles klar!!! Man sollte alles lesen, bevor man etwas darüber meckert.

Du hast das Urteil immer noch nicht gelesen, oder Du hast es nicht verstanden.

Du hast einen Werbevertrag mit dem Betrieb geschlossen. Da dieser Werbevertrag allerdings nur zustande kam, weil Du die Scheibe über die Teilkaskoversicherung abgewickelt hast, ist dies vom Betrieb unlauterer Wettbewerb Aufgrund Anstiftung zum Versicherungsbetrug.

Glaube es einfach, denn es ist so wie ich es sage.
Falls Du es nicht glaubst, dann schicke mir den Namen des Betriebes und eine eidesstattliche Aussage von Dir.
Ich werde es dann beim Zentralverband Deutscher Autoglaser anbringen, damit wir die weitere Vorgehensweise gegen den entsprechenden Betrieb beratschlagen werden.

Nun, ob da eine Anstiftung zum Versicherungsbetrug vorliegt, hängt natürlich auch davon ab, ob dieser Werbevertrag tatsächlich im Zusammenhang mit der Scheibenreparatur steht. Dann liegt der Verdacht sehr nahe.

Wenn aber auch Hinz und Kunz _ohne_ einen Versicherungsschaden diesen Werbevertrag abschließen können oder der Händler ab und an seine treuen Kunden kontaktiert und fragt, ob sie für ihn werben wollen, dann gibt es m. E. keinen Zusammenhang mehr zwischen dem Versicherungsfall und dem Werbevertrag. Dann dürfte es eher rufschädigend sein, von Betrug zu sprechen.

Wobei ich selbst im ersten Fall überrascht bin: Der Schaden wird nach einem offiziell von der Versicherung anerkannten Berechnungsschema bewertet, was ja zulässig ist. Das heißt, die Versicherung zahlt genauso viel, wie sie zahlen würde, wenn der Kunde keinen Werbevertrag bekommen hätte. Da suche ich jetzt nach dem Versicherungsbetrug.

Aber vielleicht kann uns da ein Fachmann aufklären?

Hallo zusammen,

Es kommt tatsächlich nicht darauf an, wieviel die Versicherung letztendlich bezahlt, denn die Versicherung muss den Schaden ersetzen, der dem Kunden tatsächlich entstanden ist. Und von diesem tatsächlich für den Kunden entstandenen Schaden muss der Kunde die SB übernehmen. Der tatsächlich entstandene Schaden ist der Schaden, den der Kunde an den Betrieb bezahlen würde, wenn er die Rechnung zuerst selbst übernimmt

korrektes Beispiel :
Rechnung 500 Euro
Kunde bezahlt an Betrieb 500 Euro
Entstandener Schaden für den Kunden 500 Euro
Kunde mit SB reicht Rechnung ein und erhält 350 Euro von seiner Versicherung und hat somit vom entstandenen Schaden 150 Euro selbst übernommen.

inkorrektes Beispiel :
Rechnung 500 Euro
Kunde erhält Werbevertrag in Höhe 150 Euro
Kunde bezahlt an Betrieb 500 Euro
Kunde bekommt 150 Euro
Entstandener Schaden für den Kunden 350 Euro
Kunde mit SB reicht Rechnung ein und erhält 350 Euro von seiner Versicherung und hat somit vom entstandenen Schaden KEINE Selbstbeteiligung übernommen.

Also nochmals, der Ausgangspunkt für die SB ist nicht der Rechnungsbetrag, sondern die Höhe des tatsächlich entstandenen Schaden für den Kunden.

Die Rechnung mag ja nach den Richtlinien her korrekt sein, aber sie ist definitiv um den Betrag zu hoch, der verschenkt wird, denn der Betrieb will die 150 Euro ja gar nicht haben. Und was man nicht haben will, dass gehört auch nicht auf die Rechnung, vorallem wenn Sie ein anderer bezahlen soll.

Wenn jetzt ein anderer Kunde mit dem gleichen Fahrzeug aber mit einer Teilkasko ohne SB kommt, dann beträgt die Rechnung ja auch 500 Euro, die die Versicherung komplett bezahlen muss, obwohl der Betrieb durch das Verschenken der 150 Euro beim Kunden mit SB ja eindeutig beweist, dass die Arbeit für den Betrieb ja nur 350 Euro wert ist.

Die Urteile, die Autoglasermeister (auf seiner Homapage?) verlinkt hat, sind zunächst mal sämtlich Urteile zu Wettbewerbsfragen also Abmahnverfahren wegen unlauteren Wettberwerbs zwischen sich streitenden Autoglasbetrieben und nicht zwischen Versicherungen und Kunden!

Allerdings lassen die Begründungen IMHO Rückschlüsse zu, wie die Gerichte in einem zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung geführten Zivilverfahren - ein Strafverfahren wg. "Versicherungsbetruges wäre noch einmal eine ganz andere Sache - entscheiden würden.

Der Einfachheit halber zitiere ich hier mal die aus meiner Sicht maßgebliche Passage aus der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.05.2006:

"

Der Versicherungsnehmer kann die Kosten einer in jeder Hinsicht vollwertigen Reparatur ersetzt verlangen; fällt aber die in jeder Hinsicht vollwertige Reparatur preisgünstiger aus als zuvor eingeschätzt, dann beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den konkret angefallenen, geringeren Betrag (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 13 AKB, Rdnr. 14 a.E.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 13 AKB, Rdnr. 51 a.E.). So käme dem Versicherer beispielsweise auch ein Werksangehörigenrabatt des Versicherungsnehmers zugute (Prölss/ Martin, a.a.O., § 13 AKB, Rdnr. 14).

Der von einer Fachwerkstatt gegenüber dem "üblichen" Reparaturpreis gewährte Preisvorteil steht demnach von Rechts wegen der Versicherung zu, da der ermäßigte Reparaturpreis den ersatzfähigen Schaden festlegt. Unerheblich ist insoweit, ob der Preisvorteil unmittelbar als Preisnachlass ausgewiesen oder als (teilweise) Übernahme des Selbstbehaltes bezeichnet wird. Die Gewährung des Preisvorteils kann von dem zugrundeliegenden Werkvertrag nicht getrennt werden. Sie führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns

Wird die in einer teilweisen Übernahme der Selbstbeteiligung liegende Ermäßigung des Werklohns der Versicherung verschwiegen und wird somit die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe nicht zutreffend mitgeteilt, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung,

"

Prölss/Martin ist übrigens der Standardkommentar zum Versicherungsrecht.

Ich finde das schon recht deutlich, zumindest müßte man sich im Fall der Fälle ziemlich anstrengen, um gegen diese Begründung zu argumentieren, zumal andere OLG, wie z.B. OLG Hamm, auf der gleichen Welle rudern.

Gruß
Frank - der die Urteil zwar richtig, aber auch etwas überraschend findet

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