ForumLKW & Anhänger
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Sprinter LKW oder PKW

Sprinter LKW oder PKW

Themenstarteram 17. November 2011 um 21:20

Hallo,

ich überlege mir einen Transporter für den rein privaten Gebrauch zuzulegen. In Frage kommt ein MB Sprinter 213 CDI mit Hochdach und kurzem Radstand und einem von mir vermuteten (das ist das, was ich bis jetzt im Internet rausfinden konnte) zul. Gesamtgew. von 3500Kg. Das Auto hat zur Zeit eine LKW Zulassung. Da ich keine Ahnung von dieser Thematik habe, habe ich einige Fragen:

Was ist der Vorteil (abgesehen von der Steuer) einer LKW- gegenüber einer PKW-Zulassung? Meine Vers.will z.B. viel mehr für einen LKW haben!

Wie sieht das mit Fahrverboten, Maut, Überholverboten, etc. für solch ein Fahrzeug aus?

Wenn man es als PKW zulassen möchte, was muß man machen, welche Vorschriften/Bedingungen gibt es da?

Falls euch noch andere Unterschiede einfallen, bin ich über jede Idee und Hilfe dankbar.

Gruß, Michael

Ähnliche Themen
33 Antworten
am 18. November 2011 um 0:52

LKW Fahrverbote sind bei Fahrten mit Anhänger zu beachten. Ausnahmen sind zB. Segelflug-, Fahrzeug - Transporte zu Oldtimertreffen, sportlichen Veranstaltungen, Campingwagen zu selben Anlässen oder zu Messen. Desweiteren darf man auch Pferdeanhänger bewegen, sofern der Anhänger nicht zweckentfremdet, für Umzug oder ähnliches genutzt wird.

Was die Vers. betrift, würde ich mich genauer informieren, Je nach Schadensfreiheitsrabatt und Vers. kann die Zulassung als LKW um bis zu 60% billiger sein.

Maut gibts noch nicht, ob Überholverbote in Baustellen zu beachten sind, steht im Fahrzeugschein. Nach DIN/ISO was weiss ich was, gilt lediglich die Fahrzeugbreite, wie sie im KFZ-Schein zu finden ist.

Dabei ist es egal, ob die Spiegel die Breite über 2m treiben oder nicht.

Wenn es sich um einen "echten" LKW handelt, drauf achten, ob sich auf der Ladefläche Bohrungen für die Sitzaufnahmen befinden, falls ja, ist zumindest kein Umbau nach Herstellervorgabe nötig, der nach setzen der Bohrungen getüvt werden muss.

Seitenscheiben sind zwar nicht vorgeschrieben, machen aber das Mitfahren für die Fondpassagiere angenehmer.

Egal, ob es nun 5, 6, 7, 8 oder 9 Sitzer werden soll, es muss an jedem Sitzplatz einen funktionsfähiger Gurt vorhanden sein, der Hersteller der Sitze spielt keine Rolle, sie sind einzeln Typ-geprüft. Die Konsolen müssen in die vorhandenen Aufnahmen passen.

Wenn das gegeben, und der Umbau zum Kombi oder Bus abgeschlossen ist, ab zum TÜV und umschlüsseln lassen.

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

ob Überholverbote in Baustellen zu beachten sind, steht im Fahrzeugschein. Nach DIN/ISO was weiss ich was, gilt lediglich die Fahrzeugbreite, wie sie im KFZ-Schein zu finden ist.

Einspruch ;)

Für das Überholverbot in Baustellen (meisten ab 2,0m) zählt die echte Breite des Fahrzeugs. Dabei ist es egal ob es Ladung ist oder die Spiegel die dafür sorgen das das Fahrzeug breiter ist als 2m.

Das heißt jedes Fahrzeug das mit Spiegeln breiter ist als 2m ist vom Überholverbot in Baustellen betroffen. Egal ob Sprinter,SUV oder Golf (ja auch der aktuelle Golf ist mit 2,048m zu breit).

Wobei es eh kein vergnügen ist sich mit einem Spriter neben einem 40tonner durch eine baustelle zu quetschen. Es wundert mich jeden tag das da net mehr passiert. So einen 40tonner bei Seitenwind auf den cm genau in der Spur zu halten kann auch net so einfach sein.

Gruß Tobias

 

Widerspruch, es gilt die Breite, wie sie in den Papieren steht, sollte Ladung seitlich überstehen, ist die Breite zu bachten.

Hi Hartgummifelge,

du Fuldaer, du. Komme auch aus Fulda.

Also, habe zu der Spiegelthematik mal nen Beirag geschrieben, den poste ich hier einfach. War als Antwort auf jemanden, der das auch so sieht:

wenn du das dem Polizisten sagst, dann lacht der dich aus, uns sagt:

Das Zeichen beschreibt die tatsächliche Breite deines Fahrzeugs, hierzu zählen definitv auch die Aussenspiegel. Möglich wäre beispielsweise einen Spiegel einklappen, dann bist du vielleicht schon unter 2,00m.

Der Argumentationsfehler, liegt bei der Anwendung der StvZo.

Die StVo Anlage 2 erklärt:

Erläuterung

Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.

Es wäre genauso wenn du Ladung seitlich überstehen hast, diese zählt zur tatsächlichen Breite und würde bei Überschreitung von 2,0 Metern auch die Durchfahrt verbieten.

Aber, es soll sich bessern, viele Bundesländer führen eine zulässige Breite von 2,10m ein, um nicht gleich die Mittelklasse komplett weg zu schließen.

Btw: Eine Baustelle die mit diesem Zeichen ausgestattet, hat mindestens eine Breite von 3,00m. Max. 3,25m.

Worst case: 3,00m. Dann hast du schon nur noch 50 cm zu beiden Seiten. Das ist bei Tempo 80 nicht viel. Dann geht die Baustelle noch über eine Brücke (Bsp.: A7 Fulda-Würzburg). Der LKW neben dir wird von einer Windböe erwischt. Da freust du dich, und der LKW Fahrer sich, über jeden cm Breite weniger, den dein Fahrzeug dann hat.

Ja, manchmal ist es sinnvoll, wenn auch mal Sprinter am Kamikaze-Fahren gehindert werden.

 

Also StVzO ist nich StVo!!! WICHTIG

Es gab diese Tage einen Bericht im öffentl. rechtl. Fernsehen zu dieser Thematik. Man hat die Fahrzeugbreite für alle verbindlich, ohne Spiegel, festgelegt.

Die Breite berzieht sich auf die Karosse, Aufbauten und evtl. seitlich überstehende Ladung, nicht auf Anbauteile.

Die Breite gilt, egal, ob für Baustellen, Fähren oder Durchfahrten, zur Not, spiegelanklappen.

Da hast du Recht, zur Not Spiegel einklappen :)

Und das ist dann bei einer Durchfahrtsbreite von 2m vorgeschrieben.

Nein, braucht man nicht, denn der 2 m Streifen ist in 60er Zonen mind. 220cm breit, in 80er Zonen mind. 2,30m

na ann musst du aber mal Quellen angeben.

Die Rechtssprechung sieht das nämlich noch nicht so :D

 

Ansonsten würde man auch keine 2,10m Spuren einrichten. Brückendurchfahrtshöhen sind übrigens auch gekennzeichnet. Da zählt genauso die "tatsächliche Höhe", da zählen auch Spoiler bei LKW rein, die auch nur als Anbauteile gelten.

keine Autobahnbrücke ist nur 4m hoch, dann wäre der LKW mit 4 m Höhe unter der Brücke auf Knirsch.

Zitat:

Sollte die Fahrt nur auf der Autobahn durchgeführt werden, dann stellen z.Bsp. 4,07 m regelmäßig kein Problem dar, da die Brücken eine lichte Höhe von mindestens 4,20 m aufweisen. Anzumerken ist auch, dass sehr viele Sattelzüge eine geringe Überhöhe aufweisen, was an unterschiedlich hohen Sattelkupplungen liegt.

Zitat ende

Der TÜV/DEKRA, jeder Baustellenabsicherer und jede Strassenmeisterei kann dazu mehr sagen, wie die Fahrzeugbreiten und Spurbreiten definiert sind.

Angst muss nur der haben, dessen Fahrzeugbreite, in den Papieren mit mehr als 2m angegeben ist, dessen Ladung das Fahrzeug breiter als 2m macht..

Rechtsprechung ist dazu eindeutig.

Zitat:

Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht-

Aus welchem Urteil zitierst du?

Natürlich ist eine Brücke höher als 4m. trotzdem werden regelmäßig LKW aus dem Verkehr gezogen, die höher als 4 m sind.

Und auch Baustellendurchfahrten sind breiter, ja denn ist imernoch eine Toleranz drin, denn man soll einen Sicherheitsabstandzwischen haben.

Zur Anlage 2 StVo:

Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.

Geb doch mal richtige Quellen raus. Es gibt unterschiedlich hohe Sattelkupplungen, richtig, es gibt aber auch unterschiedlich hohe Auflieger. Du darfst trotzdem nicht über 4m kommen.

Die DIN ist für die Zulassung wichtig, nicht für den Betrieb.

Ansonsten darfst du dir Spiegel für Wohnwagen anhängen und durch fahren, ist ja ein Anbauteil.

Dann kannst du gerne mal nach ADAC-Stellungnahmen gucken.

http://www.adac.de/.../...n_versetztesFahren_fahrbreite_0811_95200.pdf

Welche Fahrzeugbreite?

Ob die Fahrspur trotz des Zeichens 264 befahren

werden darf, hängt von der tatsächlichen Fahrzeugbreite

ab. Der Blick in die Fahrzeugpapiere

reicht dafür nicht: Dort steht nicht die tatsächliche

Breite, sondern die Breite ohne Außenspiegel.

 

Also, erst mal genau drüber nachdenken. Mach es, und trage die Konsequenzen heißt:

20Euro Bußgeld.

Wenn Unfall, Schuld bei dir.

Bis 4,07m Höhe sind bei Sattelzügen üblich und sie sind nach §70 STVZO zugelassen

Zur Breite bezogen, auf die tatsächliche Farhrzeugbreite dazu gehören nicht die seitlichen Anbauteiile, wie in ISO-Norm 612-1978 definiert, gehört die Ladung oder das montierte Räumschild, oder die Schneefräse, oder das Kehrgerät.

Ob die Spiegel die Fahrzeuge verbreitern oder nicht, spielt bei der Messung keine Rolle.

Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und

Schutzvorrichtungen hierfür,

- vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991

(ABl. EG Nr. L 103 S. 5),

- lichttechnische Einrichtungen,

- Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in

Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach

hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit

einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,

- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

- Reifenschadenanzeiger

- Reifendruckanzeiger,

- ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und

- die über dem Aufstandspunkt befindliche

Ausbauchung der Reifenwände.

Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

Themenstarteram 18. November 2011 um 21:13

Na prima, da weiß ich ja jedenfalls schon mal über die "2-meter-Problematik" bescheid. War zwar nicht die Frage, aber Wissen schadet ja nie! ;-)

Den ersten beiden schon mal vielen Dank!

Gruß, Michael

Hartgummi, deine Einwerfungen sind schlicht falsch und Banane

Werd Erwachsen

Nicht nur hier sondern auch in anderen Themen

Was heisst falsch, frag einen Anwalt für Verkehrsrecht, das angebliche Bußgeld, das der ADAC suggestiert, ist Drohung mit Heissluft.

Eine Nachmesung beim TÜV oder Dekra ergibt kein anderes Ergebnis, als das was im KFZ-Schein vermerkt ist, sofern man keine Kotflügelverbreiterungen montiert hat und keine Ladung drauf hat die seitlich übersteht..

Deine Antwort
Ähnliche Themen