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Sorry Leute aber ich blicks nicht?!?/ Auto-Unfall

Hallo, heute nach ist jemand in mein Parkendes Auto gefahren.
Ich hab Fotos gemacht und die Polizei war auch schnell da und hat alles aufgenommen. Die meinten der hat Totalschaden, da Rahmen usw verzogen ist. Meine Frage ist nun wie weiter?
Wir haben Samstag und ich brauch morgen ein Auto.
Leider ist kein Anwalt heut erreichbar. (hab Rechtsschutz)
Das Auto in eine Werkstatt bringen? Wer zahlt das jetzt? Gleich einen Gutachter anrufen? Bis Montag warten und enspannt zum Anwalt gehen?
Bin für Tips dankbar.

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24 Antworten

Wenn dein Auto wirklich Totalschaden sein soll, wir die die Werkstatt hier auch nicht weiterhelfen können. Du solltest zur Beweissicherung nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt tatsächlich einen Sachverständigen zur Beweissicherung einschalten. Dieser sollte aber nicht nur den Schaden aufnehmen, sondern auch die Unfallspuren sichern und eine Höhenzuordnung der Schadenzonen vornehmen. Wenn später der Verursacher gefunden wird, ist das für dich zur Durchsetzung deiner Schadenersatzansprüche sehr wichtig.
Solange der Schädiger aber nicht gefunden ist, stehst du für die anfallenden Kosten gerade. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, ist die erste Beratung beim RA sicherlich kostenlos. Ruf am Montag einen Anwalt an und lass dich beraten. Jetzt am Wochenende kannst du sowieso nichts mehr bewegen.
Gruß

Hi, der Verursachar ist bekannt. Den Hat die Polizei gleich mitgenommen. Alles klar ich geh Montag zum Anwalt und gut ist. Bis dann und nen schönes WE.

Wenn der Verursacher bekannt ist hast Du auch einen Anspruchsgegener.
Weiter über die FAQ Versicherungen.
Da gibt es Hinweise und Links, z.B. www.unfallweb.de

Sorry Leute, meine Frage ist sicher schon mal geklärt worden aber ich steh auf dem Schlauch. Kann aber daran liegen das ich vorgestern Vater geworden bin und seid gestern die Kleine zu Hause ist. Also ich hab Post vom Gutachter bekommen:
- Reparaturkosten incl 16% 7300€
- Wiederbesch.wert steuerneutral 8850
- Restwert mit Mwst 3500
Was nun machen? Muß ich jetzt raparieren lassen? Wollte ir zwar in 6 Monaten nen Kombi holen aber das würd ich jetzt vorziehen.
Danke für eure Tips.

ich würde lt gutachten abrechnen lasen, bekommst 7300 abzgl. mwst. und das auto würde ich dann bei autoscout oder mobile reinstellen. denke so kommst du am besten weg.
so hätte ich es gemacht.

viel spaß als papa :D :D

Zitat:

Original geschrieben von eminem7905


ich würde lt gutachten abrechnen lasen, bekommst 7300 abzgl. mwst.

Das ist so nicht richtig, da bei Nichtreparatur vom Wiederbeschaffungswert der Restwert abgezogen wird.

Ob bei mobile o.ä. mehr zu erzielen ist, ist vielleicht ein Versuch wert, da das im Gutachten verwendete Gebot für einen Zeitraum von meist 3-4 Wochen seine Gültigkeit behält.

Alles Gute und vor allen Dingen ruhige Nächte ....

bist du dir da 100 % sicher???
es ist ja kein totalschaden. und ich meine irgendwas von einer 110 % grenze gehört zu haben. aber ich denke was sicheres können nur die gutachter hier was sagen.

bei mir was es mal so, autowert 1000 euro schaden 1050 und ich habe lt gutachten abzgl. must ausbezahlen lassen, und dann das auto verkauft.

Danke für eure Infos auch wenn die Nächte alles, aber nicht ruhig sind. Schönes WE euch noch.

Zitat:

Original geschrieben von Klatt


Sorry Leute, meine Frage ist sicher schon mal geklärt worden aber ich steh auf dem Schlauch. Kann aber daran liegen das ich vorgestern Vater geworden bin und seid gestern die Kleine zu Hause ist. Also ich hab Post vom Gutachter bekommen:
- Reparaturkosten incl 16% 7300€
- Wiederbesch.wert steuerneutral 8850
- Restwert mit Mwst 3500
Was nun machen? Muß ich jetzt raparieren lassen? Wollte ir zwar in 6 Monaten nen Kombi holen aber das würd ich jetzt vorziehen.
Danke für eure Tips.

Möglich ist in solchen Fällen:

Der WBW ist höher als der Schaden:

Entscheidungen unseres obersten Gerichtes:

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 393/02, Urteil vom 29.04.2003

Zitat:

BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

oder

Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.6.2005 - VI ZR 192/04

Zitat:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Fb, Hb
Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand
begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze
kein Raum ist.

oder

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.5.2006 - VI ZR 192/05

Zitat:

BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr-zeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unre-pariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

Mfg

G.o.

Ach ja.

P.S. Der Restwert deines Gutachters ist bindend, denn:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 - VI ZR 132/04

Zitat:

Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht
verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen
werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt
sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat

Alles andere ist Mumpitz!!!!!!!!!!
Schönen Sonntag noch.
G.o.
Wobei:
Vor Gericht und auf hoher See liegst du in Gottes Händen.
Je nach Gerichtsbezirk gibt es Richter deren liebster Satz ist:
"Was interessiert mich der BGH"
Deshalb solltest du immer im Hinterkopf behalten das dir bei bei einem unverschuldeten Unfall ein Rechtsanwalt zusteht. Nur der kann dir die lokalen Begebenheiten(Rechtsprechung) aufzeigen.

Hi,
ich danke euch für die Unterstützung.
Ich hatte die Sache ja direkt beim Anwalt aufgegeben und hab am Montag beim Anwalt nen Termin. Mal sehen was rauskommt. Ich will halt bloß ein wenig vorbereitet sein.

Na dann hast du ja meiner Meinung nach alles richtig gemacht!
Mfg
G.o.

Würde mich mal interessieren ob der Anwalt mehr als 8850€ rausholen kann (O.K. noch ein paar Kleinigkeiten für Aufwendungen)
Wenn der kalkulierte wert in etwa dem marktwert enspricht würde ich das ding einfach von dem genannten Verwerter abholen lassen und den betrag kassieren.
Die 130% Grenze gilt nur bei nachgwiesener fachgerechter reparatur.

Abmeldekosten alter PKW.
Anmeldekosten neur PKW.
Kennzeichenkosten
Kennzeichenbeschaffungskosten.
.......
Andere (siehe Hans-G. Giese Lexikon verkehrsrechtlicher Stichwörter)
Mfg
G.o.
P.S: Mit 130 % hat der Fall hier nichts zu tun.

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