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Sonntags-Wochenend Fahrverbot???

Themenstarteram 13. September 2006 um 21:21

Hallo,

kann mit jemand aufklaeren was wann fuer welche fahrzeuge gilt?

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23 Antworten

Geld! :D

am 24. September 2006 um 18:41

Den Fahrer kostet es 40 € und 1 Punkt.

Der Halter, der die Fahrt angeordnet hat, ist mit 200 € und 1 Punkt dabei.

Gruß Christian

Hallo, wo bekomme ich denn stichfeste Aussagen für die Nachbarländer? Frankreich ist klar. Aber Belgien, Holland finde ich nichts ordentliches.

Aufgabe ist Donnerstag morgen um sechs in Lissabon zu sein. Abfahrtort Münster. 1 Fahrer pro Truck.

Bisheriger Plan war Montag früh bis Kortrijk zu knallen. Da 12h Pause machen und dann 22Uhr mit Schwung nach Frankreich rüber.

Jetzt hab ich gerade irgendwo was gefunden, dass in Belgien Transits verboten sind? Ist das aktuell?

Für D besteht eine Ausnahmegenehmigung und falls das noch irgendwie von Interesse ist, der ganze Spaß ist Werksverkehr :-)

Vielleicht koennt Ihr mir ja helfen.

Gruß hinkel

am 5. April 2007 um 22:06

Zitat:

Original geschrieben von hinkel

Jetzt hab ich gerade irgendwo was gefunden, dass in Belgien Transits verboten sind? Ist das aktuell?

In Belgien Transits verboten?

Wir fahren regelmäßig von Rotterdam über Belgien nach Frankreich.

Was in Belgien neu ist:

Du darfst nicht mehr von Kortrijk durch Lille fahren (Stadtautobahn) Richtung Paris, sondern musst aussenrum.

Und in Belgien nicht rauchen, essen oder trinken während der Fahrt. Kostet 250 EUR.

Und wenn es regnet ist überholen grundsätzlich verboten.

Gruß Christian

Im Großen und Ganzen ist das schon alles ziemlich richtig gewesen! Um es zu komplettieren:

Ist in einem Bundesland ein Feiertag, darf dort nicht gefahren werden, jedoch in allen anderen, in denen kein Feiertag ist.

Dann gibt es ein Ferienfahrverbot. Hierfür gibt es ein komplette Liste die jährlich aktualisiert wird. Das Verbot bezieht sich auf bestimmte Autobahnabschnitte.

Muss man dennoch an einem dieser Tage fahren, kann man sich einer Ausnahmegenehmigung beim Kreis holen. Meist stellt der Kreis das jedem für jedes Gut gegen Zahlung einer Gebühr aus. Damit man an diesen Tage nicht die allgemeine Fahrt gegen Gebührzahlung legalisieren will, gibt es noch ein Merkmal, das die Fracht erfüllen muss: Sie muss dringend sein! Das wird bei Kontrollen überprüft und wenn die der Meinung sind, dass die Fracht doch nicht überwiegend dringend ist, wird man einfach still gelegt. Daran ist dann auch nichts zu rütteln und das dürfen die.

Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich nicht nur auf gekühlte Ware. Wenn würde das auch dann verderliche Ware genannt. @rennfrikadelle

Richtig ist aber, dass es sich überwiegend um verderbliche Ware handelt. Befindet sich das noch unverderbliche drauf, dann kann man dafür auch stillgelegt werden. Es gilt das gleiche, wie bei der Sondergenehmigung.

Das ganze Zeugs steht in § 30 Straßenverkehrsordnung drin:

StVO § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

Das ganze ist in Absatz 3 zusammengefasst:

Zitat:

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Die Feiertage sind in Absatz 4 definiert:

Zitat:

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1. und 2. Weihnachtstag.

Die Ferienfahrverbote können auch nochmal beim BAG tabellarisch angeordnet eingesehen werden: http://www.bag.bund.de/.../feiertagsfahrverbote2007.html

Darüber werden in § 36 noch Sonderrechte beschrieben.

Die zu den Ferien gesperrten Streckenabschnitte sind der Ferienreiseverordnung zu entnehmen. Da die Liste dort übersichtlich gehalten ist, habe ich das Gesetz einfach angehängt.

Auch dort sind noch einmal die Befreiungen, wie oben in der StVO, drin.

Eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot erfolgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Eine Ausnahmeregelung vom Ferienreiseverbot erfolgt nach § 4 Abs. 1 FerReiseV 1985.

Aus den Hinweisen zum Antragsvordruck der Stadt Höxter habe ich folgenden Passus kopiert:

Zitat:

Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) sind zu berücksichtigen:

Grundsätze

Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.

Es können z. B. folgende Gründe maßgebend sein:

a) Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,

b) termingerechte Be- und Entladung von See- und Fährschiffen,

c) Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,

d) Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,

e) Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger),

f) Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,

g) Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen,

h) Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z. B. Requisiten, Musikinstrumente).

Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden.

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Im Großen und Ganzen ist das schon alles ziemlich richtig gewesen! Um es zu komplettieren:

Ist in einem Bundesland ein Feiertag, darf dort nicht gefahren werden, jedoch in allen anderen, in denen kein Feiertag ist... [...]

Das gilt aber nur, wenn Schweine nicht fliegen können! Ansonsten sollte man sich schon an die Liste der allgemein gültigen Feiertage in der StVO halten. Und selbst, wenn in einem BL Feiertag ist und dieser nicht in der Liste verzeichnet ist, darf man dort fahren....

Gruß, Frank

Die gesamten Fahrverbote von Europa findet man u. a. auf

http://www.truckonline.de/.../index.php (Seite 1)

und

http://www.truckonline.de/.../index.php (Seite 2)

Lt. http://www.transaktuell.de/Fahrverbote.sw bestehen weder in Belgien noch in den Niederlande generelle Fahrverbote, aber Verbote für Sondertransporte.

Eine Übersicht über die Fahrverbote gibt's auch bei http://www.mercedes-benz.de/.../driving_prohibition.html

Zu Kortrijk kann ich keine konkrete Aussage treffen, da ich darüber nichts gefunden habe.

@Inserv

Den Spruch mit den Schweinen die nicht fliegen können, hab' ich nicht verstanden. Vermutlich gehört das auch nicht zum Thema, deshalb mag ich Dich auch nicht um Erläuterung bitten.

Die Liste der Feiertag aus der StVO befindet sich im letzten Beitrag und ist ein Zitat direkt aus dem aktuellen Gesetz. Damit auch vollständig! Wobei Berlin gern generelle Befreiungen von diesen Verboten erteilt.

Dachte eigentlich, dass das verständlich war. Vermutlich war das nur zuviel Text!

Danke, da sind ja gute Erläuterungen und Links gekommen.

Allen ne gute Fahrt

hinkel, der sich gerade die Charterwayactrose für sechs Wochen P,E einrichtet.

Zitat:

Original geschrieben von hinkel

Charterwayactrose

da gibt's doch bestimmt etwas von RATIOPHARM! ;-)

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