1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Sonderrechte für freiwillige Feuerwehrmänner im Privat-PKW?

Sonderrechte für freiwillige Feuerwehrmänner im Privat-PKW?

Hallo,
da der Thread "Festtagsbeleuchtung LKW" ja so abgedriftet ist in "Was dürfen freiwillige Feuerwehrmänner mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus" will ich dafür mal einen Thread eröffnen.

Ich bin davon überhaupt garnicht betroffen, da ich kein Mitglied in einer entsprechenden Institution bin.
Ich habe aber jetzt vermehrt hier im Forum Aussagen gelesen wie:
"Wenn meine Institution (als Beispiel die Freiwillige Feuerwehr) einen Einsatz bekommt, dann darf ich auch über rote Ampeln fahren"

Wie ich herausgefunden habe, gibt es ein Gerichtsurteil dazu, das lautet

Zitat:

Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft

Diese Urteil ist recht schwammig, aber ich lese da heraus, dass es auf keinen Fall erlaubt ist eine rote Ampel mit dem Privat-PKW auf dem Weg ins Feuerwehrgerätehaus zu überfahren. Dort steht was von "mäßiger" Geschwindigkeitsübertretung. Das würde ich als "Wo 30 ist, darf mit 50 gefahren werden" interpretieren. Mehr aber auch nicht.

Und hinzu kommt, dass viele Einsätze der freiwilligen Wehren nicht über Leben und Tod entscheiden. Eine Ölspur hier, ein abgebrochener Baum dort oder im Sommer eine Wieso oder Hecke die brennt.
Wegen solchen Lappalien muß dort niemand wie ein Irrer durch die Stadt rasen und andere gefährden.
Selbst ein Wohnhausbrand kann nicht rechtfertigen rote Ampeln zu missachten oder mit 100 km/h durch die Stadt zu fahren.
Dazu habe ich dann noch einen interessanten Post aus einem Forum gefunden:

Zitat:

Weil der Thread gerade mal wieder oben ist... mir hat ein Kollege auf Wache (Rettungsassi + bei der FFW) einen konkreten Fall erzählt, bei dem es bei einer Privatanfahrt eines FFW-Mannes zu einem Unfall kam.

Alarmierung "kleine Schleife" (sprich nur die Ortsfeuerwehr) wegen Flächenbrand, der sich als 2 qualmende Baumstümpfe herausstellte. Diese Meldung kommt als Sprachtext über den Funkmelder, dem FW-Mann war also bekannt, daß Menschenleben nicht unmittelbar in Gefahr waren. Er rutschte auf Anfahrt zur Wache innerorts mit ca. 120 kmh aus einer Kurve in ein anderes Auto (im 7.Monat Schwangere, zum Glück nur leichtverletzt).

Resultat: volle Schuld für den FW-Mann, 4 Punkte, 500 € Geldtrafe, kein Fahrverbot. Hier hat er offensichtlich einen Bonus wegen Sonderrechten gekriegt.
Er wurde aber bezüglich des Fremdschadens von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen, Eigenschaden mußte er natürlich selbst tragen.

So schnell kanns gehen...

Wie ist eure Meinung zu dem Thema?

Beste Antwort im Thema

Dachaufsetzer bringen gar nichts - weil man sie quasi nicht erkennen kann. Viele Verkehrsteilnehmer registrieren nichtmal einen bunt beklebten Rettungswagen mit Pressluft und voller Festbeleuchtung.

In meinen Augen ist das Wichtigtuerei.

Gruss
Jürgen

801 weitere Antworten
801 Antworten

Zitat:

@Geisslein schrieb am 31. Oktober 2016 um 13:07:03 Uhr:


So ganz richtig ist das nicht.
Es steht mir zwar, und ich denke, daß wir das nun wirklich zur Genüge durchgekaut haben, ab der Alarmierung auf der Fahrt von zu Hause zur Feuerwache Sonderrecht zu. Da ich aber mit meinem Privatfahrzeug nicht als Fahrzeug gekennzeichnet bin, welches Sonderrecht in Anspruch nimmt, muß ich mich dementsprechend verhalten und dazu gehört auch, daß man auf das Sonderrecht eben verzichten muß.

Also hast Du es auch nicht kapiert...

Inhalt der letzten Schulung:
§ 35 betrifft nur denjenigen, der diese in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme von § 35 tangiert keinen anderen Verkehrsteilnehmer und muss deswegen auch nicht kenntlich gemacht werden.

Einfach gesprochen:
Wenn eine Einsatzkraft auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte richtig (im Sinne von regelgerecht) in Anspruch nimmt, wird dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet.

Auch wenn (Extremfall, was hoffentlich keiner real ausprobiert) die Einsatzkraft an einer Schlange vor der roten Fußgängerampel über die Gegenspur vorbeizieht und die rote Ampel passiert, nachdem die Fußgänger die Straße überquert haben und keine mehr nachkommen, hat er niemanden behindert oder gefährdet. Außer der Erregung des Unmuts anderer Verkehrsteilnehmer und (falls ein unbeleuchteter Dachaufsetzer auf dem Dach ist) der Schädigung des Rufes der Feuerwehr, kann man ihm nichts vorwerfen. Und auch mit mäßig überhöhter Geschwindigkeit zum Feuerwehrhaus zu fahren, ist ganz eindeutig zulässig. Wie gesagt: neben dem Kameraden D. wurden noch weitere Kameraden mit Geschwindigkeiten im Bereich von Tempo 70 geblitzt (laut Erlass wären max. 75 noch im Rahmen gewesen), die mussten nichts bezahlen.

Von daher ist Deine Aussage, dass man auf das Sonderrecht verzichten muss, falsch und die Begründung, da diese nicht kenntlich gemacht werden können, noch falscher.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 31. Oktober 2016 um 13:20:22 Uhr:



Also hast Du es auch nicht kapiert...

Inhalt der letzten Schulung:
§ 35 betrifft nur denjenigen, der diese in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme von § 35 tangiert keinen anderen Verkehrsteilnehmer und muss deswegen auch nicht kenntlich gemacht werden.

Einfach gesprochen:
Wenn eine Einsatzkraft auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte richtig (im Sinne von regelgerecht) in Anspruch nimmt, wird dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet.

Das habe ich schon kapiert !
In dem Sinn sind unsere beiden Aussagen allerdings identisch... nur etwas "verdreht"
Du hast geschrieben "es wird niemand behindert oder gefährdet, wenn Sonderrechte richtig angewendet werden"
Ich hab geschrieben "daß ich mich dementsprechend verhalten und gegebenenfalls drauf verzichten muß um niemanden zu behindern oder gefährden"

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 31. Oktober 2016 um 13:20:22 Uhr:


Von daher ist Deine Aussage, dass man auf das Sonderrecht verzichten muss, falsch und die Begründung, da diese nicht kenntlich gemacht werden können, noch falscher.

Nein !
Ich darf Sonderrechte im Sinne von §35 STVO nur unter "gebührender" Vorsicht anwenden. Hier gilt nach wie vor §1 der STVO und der verlangt "ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksichtnahme"
Kann ich diese Punkte nicht garantieren habe ich mich wie jeder andere Verkehrsteilnehmer zu verhalten.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 31. Oktober 2016 um 12:26:49 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. Oktober 2016 um 17:27:45 Uhr:


Zum eigentlichen Thema: Wenn jemand mit seinem Privatfahrzeug ohne Blaulicht oder Tonsignal unterwegs ist, hat er sich an die StVO zu halten auf dem Weg zum Gerätehaus. Egal wie gerne er erster auf dem Auto sein möchte.

Genau das ist falsch. Wurde hier im Thread mehrfach und bei der zuletzt angesprochenen Schulung auch deutlich gesagt.

Vielleicht kapiert irgend wann einmal auch der letzte Laie den Unterschied zwischen § 35 und § 38...

Egal wie die ganze Gesetzeslage jetzt so aussieht, betrachtet das ganze doch einmal prakmatisch:
Stellt euch einmal vor man selber, ein Verwandter, guter Freund etc. ist nach einem schweren Unfall im Auto eingeklemmt, das Haus brennt u. der Fluchtweg ist abgeschnitten... da wären wir doch alle froh um jede Minute die die Feuerwehr früher vor Ort ist!
Aber das Gerätehaus mit den Einsatzfahrzeugen verlassen, kann die Feuerwehr erst wenn ausreichend Einsatzkräfte anwesend sind u. gerade bei den FREIWILLIGEN Feuerwehren (die das weitestgehend Ehrenamtlich unter beträchtlichen einsatz von Freizeit leisten..!!) sind das manchmal schon einpaar Kilometer anfahrt im Ländlichen Raum plus dann noch die fahrt zum Einsatzort!
Wenn bei uns nachts die Sirene "heult" (Vollalarm?) dann hört man Minuten später auch das einige PKW´s recht zügig durch den Ort Richtung Feuerwehrhaus fahren...!
Ist halt so! Die Wege sind weit u. vielleicht geht es tatsächlich einmal um Minuten...!

Im zweifelsfall wird es aber wie üblich aber so sein, das die Leute welche sich über "rasende" Feuerwehrleute aufregen, vollkommen "ausrasten" wenn sie selber einmal betroffen sind u. die Feuerwehr ihrer Meinung nach viel zu lange gebraucht!

MfG Günter

Zitat:

@Geisslein schrieb am 31. Oktober 2016 um 13:45:37 Uhr:


Ich hab geschrieben "daß ich mich dementsprechend verhalten und gegebenenfalls drauf verzichten muß um niemanden zu behindern oder gefährden"

Naja, das kleine Wörtchen "gegebenenfalls" hat halt gefehlt...

Zitat:

@Geisslein schrieb am 31. Oktober 2016 um 13:45:37 Uhr:


Ich darf Sonderrechte im Sinne von §35 STVO nur unter "gebührender" Vorsicht anwenden. Hier gilt nach wie vor §1 der STVO und der verlangt "ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksichtnahme"
Kann ich diese Punkte nicht garantieren habe ich mich wie jeder andere Verkehrsteilnehmer zu verhalten.

So wird ein Schuh draus.

Ähnliche Themen

Ich tu mich etwas schwer mit dem Wort -Dürfen-. Wenn ich etwas darf, ist es ja erlaubt. So ist es aber eben nicht. Mir wird im Falle einer Regelüberschreitung eine gewisse Straffreiheit zugestanden,wenn ich zu einem Einsatz unterwegs war. Wohlgemerkt: Im Nachhinein. Und das nur, wenn ich keinen gefährdet habe. Soll heissen, andere können Platz machen, müssen aber nicht.
Bei einem gekennzeichneten Fahrzeug werden mir die Rechte schon vorher zugestanden. Sprich, andere müssen Platz machen, soweit das gefahrlos möglich ist.

Zitat:

@4matic Guenni schrieb am 31. Oktober 2016 um 13:51:42 Uhr:



Egal wie die ganze Gesetzeslage jetzt so aussieht, betrachtet das ganze doch einmal prakmatisch:
Stellt euch einmal vor man selber, ein Verwandter, guter Freund etc. ist nach einem schweren Unfall im Auto eingeklemmt, das Haus brennt u. der Fluchtweg ist abgeschnitten... da wären wir doch alle froh um jede Minute die die Feuerwehr früher vor Ort ist!
Aber das Gerätehaus mit den Einsatzfahrzeugen verlassen, kann die Feuerwehr erst wenn ausreichend Einsatzkräfte anwesend sind u. gerade bei den FREIWILLIGEN Feuerwehren (die das weitestgehend Ehrenamtlich unter beträchtlichen einsatz von Freizeit leisten..!!) sind das manchmal schon einpaar Kilometer anfahrt im Ländlichen Raum plus dann noch die fahrt zum Einsatzort!
Wenn bei uns nachts die Sirene "heult" (Vollalarm?) dann hört man Minuten später auch das einige PKW´s recht zügig durch den Ort Richtung Feuerwehrhaus fahren...!
Ist halt so! Die Wege sind weit u. vielleicht geht es tatsächlich einmal um Minuten...!

Im zweifelsfall wird es aber wie üblich aber so sein, das die Leute welche sich über "rasende" Feuerwehrleute aufregen, vollkommen "ausrasten" wenn sie selber einmal betroffen sind u. die Feuerwehr ihrer Meinung nach viel zu lange gebraucht!

MfG Günter

Das ändert aber nichts daran, daß ich andere Verkehrsteilnehmer und Mich selbst gefährden darf.

Ich habe mal in meinen Unterlagen geschaut und dieses Dokument gefunden:
http://www.kfv-ludwigsburg.de/dokumente/sonderrechte_pkw_091210.pdf

Selbst die Landesfeuerwehrschule rät generell davon ab, mit privatem PKW Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.
Die Pflicht, sich unverzüglich und ohne schadhaftes zögern, sich im Feuerwehrhaus einzufinden tritt hier sogar zur Beachtung geltender Verkehrsregeln zurück.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 31. Oktober 2016 um 14:10:13 Uhr:



Das ändert aber nichts daran, daß ich andere Verkehrsteilnehmer und Mich selbst nicht gefährden darf.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 31. Oktober 2016 um 14:04:24 Uhr:


Ich tu mich etwas schwer mit dem Wort -Dürfen-. Wenn ich etwas darf, ist es ja erlaubt. So ist es aber eben nicht. Mir wird im Falle einer Regelüberschreitung eine gewisse Straffreiheit zugestanden,wenn ich zu einem Einsatz unterwegs war. Wohlgemerkt: Im Nachhinein. Und das nur, wenn ich keinen gefährdet habe. Soll heissen, andere können Platz machen, müssen aber nicht.
Bei einem gekennzeichneten Fahrzeug werden mir die Rechte schon vorher zugestanden. Sprich, andere müssen Platz machen, soweit das gefahrlos möglich ist.

Aber nur mit Blaulicht und Martinshorn, was dann der §38 STVO "Wegerecht" regelt

Zitat:

@Geisslein schrieb am 31. Oktober 2016 um 14:12:44 Uhr:


Aber nur mit Blaulicht und Martinshorn, was dann der §38 STVO "Wegerecht" regelt

Das meine ich mit -gekennzeichnet- !

Wobei mir schon das Blaulicht genügt, dass ich dem Anderen Platz mache. Ich poche hier also nicht drauf, dass der auch noch die Tröte anwirft.

Zitat:

@4matic Guenni schrieb am 31. Oktober 2016 um 13:51:42 Uhr:


Egal wie die ganze Gesetzeslage jetzt so aussieht, betrachtet das ganze doch einmal prakmatisch:
Stellt euch einmal vor man selber, ein Verwandter, guter Freund etc. ist nach einem schweren Unfall im Auto eingeklemmt, das Haus brennt u. der Fluchtweg ist abgeschnitten... da wären wir doch alle froh um jede Minute die die Feuerwehr früher vor Ort ist!

Und wenn der Feuerwehrler nachts um 3 auf seiner Fahrt zum Feuerwehrhaus einen Partyheimkehrer oder den Zeitungsboten umnietet, ist keiner mehr froh. Dann steht er alleine auf weiter Flur...

Zitat:

Aber das Gerätehaus mit den Einsatzfahrzeugen verlassen, kann die Feuerwehr erst wenn ausreichend Einsatzkräfte anwesend sind u. gerade bei den FREIWILLIGEN Feuerwehren (die das weitestgehend Ehrenamtlich unter beträchtlichen einsatz von Freizeit leisten..!!) sind das manchmal schon einpaar Kilometer anfahrt im Ländlichen Raum plus dann noch die fahrt zum Einsatzort!

Situation bei uns (ländlicher Raum, Ortsteil einer großen Kreisstadt):
Notwendige Anzahl zum (effektiven) Ausrücken: 6. Anzahl alarmierter Kameraden: tagsüber: 40, nachts 28 (Führungskräfte werden immer vollständig mit alarmiert). Unter den Kameraden ca. 1/3 Schichtarbeiter, dazu noch 2 Landwirte und 5 Handwerker aus dem Ort, so dass tagsüber i.d.R. min. 8 Kameraden verfügbar sind. Zusätzlich werden tagsüber die hauptamtlich Kräfte der Kernstadt parallel alarmiert und machen sich sofort auf den Weg.

Somit entfällt jede Notwendigkeit, dass einzelne Kameraden Harakiri-Aktionen starten müssen.

Zitat:

Wenn bei uns nachts die Sirene "heult" (Vollalarm?) dann hört man Minuten später auch das einige PKW´s recht zügig durch den Ort Richtung Feuerwehrhaus fahren...!
Ist halt so! Die Wege sind weit u. vielleicht geht es tatsächlich einmal um Minuten...!

Ist halt so. Gerade nachts kommt es auf den Einzelnen nicht an. 30 Kameraden (Schichtler mal abgezogen) machen sich aus allen Richtungen auf den Weg Richtung GH, 9 fahren mit Sicherheit raus, weitere 6 bleiben in Bereitschaft um ggf. nachzurücken, die restlichen 15 werden wieder nach Hause geschickt. Ich bin mal ketzerisch: Ist die Motivation die, dass die FW so schnell wie möglich ausrückt oder die, unter den ersten 9 zu sein? Ich drehe es häufig sogar um: wenn ich am nächsten Morgen einen wichtigen Termin habe, mache ich gemächlich in der Hoffnung nicht unter den ersten 9 zu sein...

Übrigens:
Bei einem Anfahrtsweg zum GH von 3 km (was wirklich lang wäre) machen (meist noch im Rahmen liegende) 70 km/h zu indiskutablen 100 km/h (innerorts) einen Unterschied von 46 Sekunden. Also nicht wirklich kriegsentscheidend. Zumal die allermeiste Zeit an Kreuzungen, Ampeln etc. verloren geht. Und da muss man schon sehr hammerkrank sein, wenn man da nicht vom Gas geht...

Der alte Herr eines Bekannten war lange Zeit stellvertretender Cheffe der Dienststelle in der Kreisstadt, länge vor der letzten teilweise vermurksten Neueinteilung der Bezirke. Der meinte das Er mit dem Privatauto nie Sonderrechte in Anspruch nehme da keiner wissen kann das in dem alten Ford ein Polizist im Einsatz unterwegs ist. Wegen seinem Posten wurde Er regelmässig ausserhalb seiner regulären Dienstzeit an zu Einsätzen beordert. Er hat sich deswegen in sein Privatauto Blaulicht (Aufsetzbar) Und Tröte einbauen lassen, mit behördlicher Genehmigung, und dann wenigstens Blaulicht genutzt wenn Er zu einem Einsatz fuhr der schnelles Erscheinen erforderte. Das Alles hat Er auch regelmässig seinen Kollegen erklärt. Nehmt Ihr in Zivilfahrzeugen Sonderrechte in Anspruch seit Ihr bei einem Unfall am Arsch.
Bei den heutigen Autos ist die Geräuschdämmung eh so gut das man die Tröte erst hört wenn man das Fahrzeug längst sehen kann. Gerade nachts reicht deswegen das Blaulicht oft aus, denn das sieht man recht früh.
Zum Thema einige Feuerwehrler hatte Er eine klare Meinung wenn Die deutlich zu schnell sind, rausziehen, ein paar hinter die Löffel und weiterfahren lassen. Zu seiner Zeit hatten die Feuerwehren noch selten Mannschaftstransportwagen, haben wohl auch Heute nicht Alle, und Alles was nicht in die Feuerwehrfahrzeuge passte rückte mit den privaten Autos an, mit entsprechenden Gefährdungen.
Seine Meinung war Privatfahrzeuge = keine Sonderrechte in Anspruch nehmen und bei Zivilfahrzeugen nur wenn zumindest das Blaulicht an sei und dann nur in sehr engem Rahmen.

Zitat:

@Sir Donald schrieb am 31. Oktober 2016 um 14:50:04 Uhr:


Zu seiner Zeit hatten die Feuerwehren noch selten Mannschaftstransportwagen, haben wohl auch Heute nicht Alle, und Alles was nicht in die Feuerwehrfahrzeuge passte rückte mit den privaten Autos an, mit entsprechenden Gefährdungen.

Oh je, Einsatzstellentourismus...

Bei meiner jetzigen und auch bei meiner vorherigen Feuerwehr in Hessen gibt es die ganz klare Anweisung: Niemand fährt mit einem Privatfahrzeug zur Einsatzstelle. "Überzählige" Einsatzkräfte werden entweder gleich wieder nach Hause geschickt oder sie bleiben in Bereitschaft im Feuerwehrhaus und werden dort bei Bedarf abgeholt.

Man stelle sich das Szenario auf dem Lande vor:
Scheunenbrand nachts, alarmiert werden meinetwegen 3 Ortsfeuerwehren á 1 Fahrzeug + Stützpunkt mit LF, Tanklöschfahrzeug, Drehleiter, ELW. In jeder der 3 Ortswehren kommen 30 Mann ans Gerätehaus, 6 oder 9 (je nach Fahrzeug) können mit ins Fahrzeug, 21 (oder 24) bleiben zurück. Also fahren sie mit dem Privatwagen hinterher. Somit drängeln sich an der Einsatzstelle neben den Einsatzfahrzeugen zzgl. Rettungsdienst und Polizei noch bis zu 18 (!) private PKW, die die Einsatzstelle zuparken und das ganze nicht eben übersichtlicher machen.

Von daher: zutiefst unprofessionelles Verhalten!

Zitat:

@Geisslein schrieb am 31. Oktober 2016 um 13:07:03 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 31. Oktober 2016 um 12:26:49 Uhr:


Genau das ist falsch. Wurde hier im Thread mehrfach und bei der zuletzt angesprochenen Schulung auch deutlich gesagt.

Vielleicht kapiert irgend wann einmal auch der letzte Laie den Unterschied zwischen § 35 und § 38...

So ganz richtig ist das nicht.
Es steht mir zwar, und ich denke, daß wir das nun wirklich zur Genüge durchgekaut haben, ab der Alarmierung auf der Fahrt von zu Hause zur Feuerwache Sonderrecht zu. Da ich aber mit meinem Privatfahrzeug nicht als Fahrzeug gekennzeichnet bin, welches Sonderrecht in Anspruch nimmt, muß ich mich dementsprechend verhalten und dazu gehört auch, daß man auf das Sonderrecht eben verzichten muß.

Wieso hält sich immer die Aussage dass man Sonderrechte kennzeichnen bzw. kenntlich machen muss ????? Fährt bei euch die Müllabfuhr mit Blaulicht und Martinshorn ? Sonderrechte bedürfen keiner Kennzeichnung ! Lediglich die in Anspruchnahme von Wegerecht gemäß dem 38er bedarf der Anzeige durch Blaulicht und Martinhorn. Bzw. noch genauer: Diese Kennzeichnung ordnet anderen lediglich an freie Bahn zu schaffen damit ich ich ggf. meine Sonderrechte auch umfänglich nutzen kann. Ich darf jedoch auch ohne Sondersignal mich über die StVO hinwegsetzen so wei es eben z.B. die Müllabfuhr auch macht.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 31. Oktober 2016 um 15:45:28 Uhr:


Wieso hält sich immer die Aussage dass man Sonderrechte kennzeichnen bzw. kenntlich machen muss ????? Fährt bei euch die Müllabfuhr mit Blaulicht und Martinshorn ? Sonderrechte bedürfen keiner Kennzeichnung !

In diesem Falle irrst du. Hier fährt die Müllabfuhr mit gelber Rundumleuchte und darf so auch mal entgegengesetzt in eine Einbahnstraße einfahren oder auch an Stellen anhalten, wo eigentlich Halteverbot besteht.
Wenn die Rundumleuchte aus ist, weiss man, dass das Fahrzeug nicht im Dienst ist. Und reiht sich so wieder in den Rest der Verkehrsteilnehmer ein.
Und eine gelbe Rundumleuchte verleiht niemals ein Wegerecht.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 31. Oktober 2016 um 16:21:02 Uhr:



Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 31. Oktober 2016 um 15:45:28 Uhr:


Wieso hält sich immer die Aussage dass man Sonderrechte kennzeichnen bzw. kenntlich machen muss ????? Fährt bei euch die Müllabfuhr mit Blaulicht und Martinshorn ? Sonderrechte bedürfen keiner Kennzeichnung !

In diesem Falle irrst du. Hier fährt die Müllabfuhr mit gelber Rundumleuchte und darf so auch mal entgegengesetzt in eine Einbahnstraße einfahren oder auch an Stellen anhalten, wo eigentlich Halteverbot besteht.
Wenn die Rundumleuchte aus ist, weiss man, dass das Fahrzeug nicht im Dienst ist. Und reiht sich so wieder in den Rest der Verkehrsteilnehmer ein.
Und eine gelbe Rundumleuchte verleiht niemals ein Wegerecht.

Das dürfte die Mülkabfuhr auch ohne gelbe Rundumkennleuchte. Die dient zur Besseren wahrnehmung/Absicherung aber nicht zur Anzeige von Sonderrechten weil dafür prinzipiell keine gesonderte Kennzeichnung nötig ist

Deine Antwort
Ähnliche Themen