Sollten die Grünen/Blauen nicht eigentlich Vorbild sein?
Dagegen dann das folgende Beispiel auf meiner letzten Fahrt nach Mainz:
Kurz vor Wiesbaden überholt ein Streifenwagen mitten in einer Baustelle ohne Blaulicht, dafür aber ansonsten mit Festbeleuchtung (Dauerfernlicht plus Nebelscheinwerfer, und wie sich dann beim Vorbeifahren auch noch herrausstellte, die Nebelschlußleuchte war ebenfalls an!) mit weit über 100 (Limit dort waren 60, in der Engstelle davor sogar einige Meter 40!!!), und dann geht auch noch die rechte Scheibe runter und die McDoof-Tüte über Bord.
Schade nur daß es für die Cams im Interceptor schon etwas zu dunkel gewesen ist, viel ist auf der Aufzeichnung nicht zu erkennen, vor allem das Finale mit der McDoof Tüte kann man nur erahnen.
193 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Matty22
Man kann bei Einsatzfahrten auch nur mit Blaulicht fahren.
man KANN auch ohne alles fahren 😉
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
In diesem Fall zieht aber die eingebaute Vorfahrt nicht. :-D
eben doch 😉 wobei das fahren mit bzw. ohne sosi ne sache für sich ist...und sich die gelehrten drüber streiten....
fakt ist, auch ohne sosi ist die polizei von den vorschriften der stvo befreit....allerdings nur wenn dies zwingend notwendig ist...
@Magirus
,
Zitat:
Blaulicht alleine zeigt nicht unbedingt die Wahrnahme von Sonderrechten an. Nur in Verbindung mit dem Horn wird es für die anderen Verkehrsteilnehmer bedeutsam
Kam für mich so rüber.
@Bucklew2
Hab ich geschrieben !!
Schau
Zitat:
Außerdem gibt es auch noch die Möglichkeit ohne Blaulicht und Martinshorn zu fahren
überlesen 🙂
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Zitat:
Original geschrieben von Matty22
Kam für mich so rüber.
Hmm, was ich meinte war: blaues Blinklicht allein ordnet für die übrigen Verkehrsteilnehmer nichts an, kann unter Umständen aber natürlich auch die Inanspruchnahme von Sonderrechte anzeigen. Wohlgemerkt, anzeigen. Für das Wegerecht (und das ist was anderes als Sonderrecht) ist der §38 Abs. 1 einschlägig:
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Wollte nur auf den Unterschied hinaus zwischen Wegerecht und Sonderrecht... wer was wie handhabt liegt auch immer im Verantwortungsbereich des Fahrers des Einsatzfahrzeugs 😉
Gruß Tecci
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Blaulicht alleine zeigt nicht unbedingt die Wahrnahme von Sonderrechten an. Nur in Verbindung mit dem Horn wird es für die anderen Verkehrsteilnehmer bedeutsam ("...alle Fahrzeuge haben sofort freie Bahn zu schaffen"😉. Und dann nimmt man nicht Sonderrechte in Anspruch sondern Wegerechte....Man unterscheide an dieser Stelle zwischen SONDER-Rechten und WEGE-Rechten 😉
Gruß Tecci
jaja... weiß ich doch. bin doch selbst 4 jahre im rettungsdienst unterwegs gewesen. 😉
meistns reicht es aus, einfach über sonderrechte zu sprechen, da die viele den unterschied nicht kennen und gar nix verstehen, wenn man mit wegerechten anfängt. 🙂
gruß
andy 🙂
Ich habs auch schon gesehen, wie die schön mit Nebelscheinwerfern bei gutem klaren Wetter rumgefahren sind, oder einfach mal verkehrtherum in ne Einbahnstraße. Oder die gute alte Mcdonaldsabfahrt. Zuviel Verkehr?- Wozu haben wir Blaulicht!?
Einmal bin ich in der Stadt knapp neben denen gefahren (2spurig je Richtung). Dann haben sie ihr Blaulicht angemacht und haben sofort rübergezogen. Wär fast hineingefahren! Das fand ich gar nich lustig.
Vom Fussball brauche ich gar nicht erst reden, da kannste ja schon fast alle über einen Kamm scheren!
Auch ohne Blaulicht und/oder Horn darf ich mit einem als solches gekennzeichneten Einsatzfahrzeug die Verkehrsregeln übertreten. Mit dem RTW darf ich z. B. verkehrtherum in eine Einbahnstrasse fahren, oder mich nach Lust und Laune ins absolute Halteverbot stellen. Das ist die Inanspruchnahme des Sonderrechtes.
Hab über das Thema erst letztes Jahr eine Fortbildung bei der Polizei Freiburg gehabt.
Zum Thema:
Ja, die Polizei und allgemein alle Einsatzkräfte sollten Vorbild sein. Allerdings arbeiten da auch nur Menschen und gerade Berufsanfänger neigen oft dazu, in gewissen Situationen zu heftig zu reagieren. Das kenn ich jetzt von diversen Kollegen und Zivis aus dem Rettungsdienstbereich. Wenn die das Einsatzstichwort "Säuglingsreanimation" hören, dann ticken einige total aus.
Das sind nunmal emotional stressige Berufe hinter deren Kulissen viel läuft was der Normalbürger nicht weiss und auch nicht einschätzen kann. Darum: Bitte etwas nachsichtig sein wenn ein Polizist oder eine sonstige Einsatzkraft mal etwas gehetzt wirkt.
ciao
Zitat:
Original geschrieben von Matty22
Außerdem gibt es auch noch die Möglichkeit ohne Blaulicht und Martinshorn zu fahren, wenn es nötig ist. Stille Anfahrt. Muß ja nicht jeder mitbekommen wenn die Polizei anfährt !!!
Dann sollte man das aber nicht gerade mit der ganz dicken Festbeleuchtung (Fernlicht+Nebler und NSL) machen.
Scheidet also für den genannten Fall als Erklärung ebenfalls aus.
Hallo,
ich schildere auch mal meine negativen Erfahrungen mit den Grünen:
- Fahren ohne Licht in der Dämmerung oder bei schlechter Sicht (Regen/Schneefall)
- Abbiegen und Spurwechsel ohne Blinken, sowohl in der Stadt als auch auf der BAB
- nicht wirkliches Beachten der rechts-vor-links-Regel
- dichtes Auffahren in Tempo 30 Zonen, wenn man selber genau Strich 30 fährt
- Überqueren einer dunkelgelb bis hellroten Ampel durch kurze Benutzung des Blaulichts
Dann noch zwei kleine Geschichten die auch seeeehr vorbildlich sind:
Um hier im Ort den Schulweg der Kinder sicherer zu machen, steht seit einiger Zeit jeden Morgen ein Streifenwagen an der Fußgängermapel (soll jedenfalls so sein).
Wenn man nun morgens an der besagten Stelle herfährt und die Kinder an der Ampel sieht, steht da zwar der Wagen aber von den Herren in grün fehlt meist jede Spur.
Wenn man an der roten Ampel warten muss kann man genau in eine Dönerbude gucken, wo man sie schließlich beim Frühstück entdeckt.
Manchmal sind sie aber koplett verschwunden.
Anderes Thema. Ich fuhr im Ort hinter einem Fahrrad her und konnte wegen des Gegenverkehrs nicht überholen. Als frei war zog ich raus und beschleunigte natürlich. Etwa 100 Meter weiter überholte dann ein Polizeiwagen und winkte mich raus. Der Beamte meinte dann in etwa "...Sie haben aber einen komischen Fahrstil. Mal schnell und mal langsam..."
Hallo? Manchmal kommt man sich echt vor wie im falschen Film.
Zitat:
Original geschrieben von baring
[...]
- dichtes Auffahren in Tempo 30 Zonen, wenn man selber genau Strich 30 fährt
das macht ja auch kaum einer. ich kenne leute, die wurden angehalten, um einen alkoholtest zu machen, gerade WEIL sie strich 30 (und damit auffällig unauffällig) gefahren und sind.
Zitat:
Original geschrieben von baring
[...]
..., steht da zwar der Wagen aber von den Herren in grün fehlt meist jede Spur.
Wenn man an der roten Ampel warten muss kann man genau in eine Dönerbude gucken, wo man sie schließlich beim Frühstück entdeckt.
Manchmal sind sie aber koplett verschwunden....
soll vielleicht denselben effekt haben, wie auf der BAB, wo ab und zu mal die alten streifenwagen abgestellt werden, um die leute daran zu erinnern, dass das gesetz immer und überall ist.
Milde Strafe für den Polizisten, der ein Kind tötete ...
Lüneburg - Das Lüneburger Landgericht hat den Kriminaloberkommissar Klaus Henning O. (47) wegen fahrlässiger Tötung des Radfahrers Patrick (14) und anschließender Fahrerflucht zu elf Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.
Außerdem muss O. 4500 Euro Strafe zahlen.
In erster Instanz war der Polizist aus dem Landkreis Uelzen vom Amtsgericht zu einem Jahr Haft wegen Vollrausch verurteilt worden.
Das hätte seine Entlassung aus dem Staatsdienst bedeutet.
Durch die Verringerung des Strafmaßes auf weniger als ein Jahr kann der Mann Beamter bleiben.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Strafverschärfung auf ein Jahr und drei Monate gefordert.
Verminderte Schuldfähigkeit, überlange Verfahrensdauer und der Versuch des Angeklagten, ein Gespräch mit den Eltern zu führen, wertete der Richter als mildernd.
"Der Angeklagte ist kein Monster", sagte der Vorsitzende Richter Peter Bringewat Patricks Eltern.
Sie hatten den Kontakt verweigert.
Die Eltern waren fassungslos über das mildere Strafmaß: "Ich muss mich erst beruhigen", sagte der Vater.
Für die Anwältin der Nebenkläger ist das Urteil unverständlich.
Für sie wiege die Unfallflucht zu schwer.
Sie hatte drei Jahre Haft gefordert.
Der für Jugendsachen und Verbrechensvorbeugung zuständige Beamte hatte am 9. September 1999 auf der Kreisstraße 28 betrunken den Jungen angefahren und getötet.
Nach Zeugenaussagen hatte er angehalten und war ums Auto gegangen, dann aber weitergefahren.
dpa
erschienen am 25. September 2003 in Norddeutschland
Zitat:
Original geschrieben von J.Ripper
Milde Strafe für den Polizisten, der ein Kind tötete ...
.....
Nach Zeugenaussagen hatte er angehalten und war ums Auto gegangen, dann aber weitergefahren.
dpa
erschienen am 25. September 2003 in Norddeutschland
Ob der Mensch seit dem seine ihm erteilte Chance genutzt hat ... hoffentlich ...
Gruß
Q
Polizist müsste man sein... dann käme man oft genug mit nur einem Zeigefinger und "du du du" davon..
Hallo?
Betrunken am Steuer, Kind getötet, Fahrerflucht, eventuell Unterlassene Hilfeleistung, und dafür 11Monate Bewährungs und weiterhin Polizist?
Wo Leben wir denn hier? 🙁