Simson DUO / Krause DUO
Hallo Simsonfreunde!
Wer hat und fährt noch, auch ein DUO? Ich habe ein 90er 4/2, 12V, E-Starter, mech. Getriebe etc. Motor S-70, 8000 km.
Wär schön, wenn auch andere diese Leidenschaft teilen.
Gruß Dorschdi
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von poloratti
Ich denke der Fehler liegt am Zündschalter da stimmen die Verbindungen nicht, nur welche?
Habe schon alle möglichen Varanten durch . Hilfe! Danke Gruß
Ferndiagnose ???? ich glaube nicht das das was wird.
eine möglichkeit gibts noch, wir könnten uns wenn du willst treffen, laut deinem "kennzeichen" kommst ja auch aus Leipzig.
Dann bring ich meine schlaues Buch mit,du deinen Plan ich noch bissi Werkzeug zum Messen und Prüfen und Fehler suchen.
Naja und vielleicht klappts ja dann.
Bin Elektriker für Wohnungsbau, kann aber Schaltpläne lesen und bau sonst Hobbymäßig An autos oder meinem DUO rum.
Überlegs Dir und schreib mich dann einfach an wenn magst.
Am Wochenende wäre es mir natürlich am liebsten.
M.f.G. T.f.G. (Tilo)
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372 Antworten
Na nee, sollen ja auch leuchten wenn du wegen eines Motorschadens liegen bleibst. Die kleine Parklampe bringt da net so viel.
nur kurz zur erklärung damit es nicht zu missverständnissen kommt.
wir haben 1 hauptscheinwerfer mit einer 2 fadigen biluxbirne 2*25 oder 2*35 watt
weiter haben wir vorne 2 begrenzungsleuchten die im frontblech eingebaut sind je 5 Watt
und blinker auf den seitenkästen je einer rechts/links mit je 18 Watt
eine parkleuchte die ist rot nach hinten weiß nach vorn auf dem linken seitenkasten (fahrerseite) hat 2 Watt
eine rote schlußleuchte rechts eine lampe mit 5 Watt
eine rote Brems/schlußleuchte links brems hat 18 watt schluß hat 5 watt
so wir reden von den beiden begrenzungsleuchten?
die leuchten zusammen mit dem rücklicht auf batteriestrom wenn zündschalter in position fahrt bei nacht also alles licht an.
und zwar :
rotes kabel von batterie geht an sicherungsblock nr 30
8 Ampere Sicherung rein
anderen anschluß nr 30 mit rot/grün (rotes kabel dünner grüner strich drauf) geht zum zündschloß anschluß 30 und mit einer kabelbrücke weiter an anschluß 59b
vom zündschloß weg anschluß nr58 gehen 1 oder 2 graue kabel eines ist für das 5 watt rücklicht und eines ist für die beiden vorderen begrenzungsleuchten anschlußnummer hier 58
mehr ist es nicht.
masse kommt alles über rahmen,würde allerdings die frontbleche nicht als rahmen bezeichnen wollen sondern ein eigenes braunes kabel nochmal direkt von den leuchten auf eine rahmenschraube legen.
und für den kandidaten aus mockau:
ich wohne in lindenau nähe bushof. bin im moment wochentags auf montage,hab also wenn dann nur wochenende zeit. müsste ich bei dem wetter wohl eher zu dir kommen?
reden wir nächstes WE mal drüber. ich schick dir dann per PN meine handynummer zu, aber erst samstag den 27.09.
ich hoffe aber das diese angaben schon mal weiter helfen.
m.f.g.T.f.G. (Tilo)
PS.: da war ja noch eine anfrage bezüglich dem gleichrichter.
wenn du noch den originalen hast, schmeiß den raus, der verbraucht für sich selber zuviel energie und verheizt die in wärme.damit bleibt dir weniger saft zum batterie laden.
bau anstelle dessen einen brückengleichrichter z.b. bei conrad bestellnummer 501107 oder 501131 oder bei reichelt bestellnr.:B40C10A oder B40C25A
schraubste mit ihrem metallrücken an rahmen das reicht zur kühlung,so heiß wird der da eh nicht weil er mit nur 2,5A also einem viertel belastet wird von dem was er ab kann.
@poloratti
du solltest mal deine privatnachrichten lesen und eventuell beantworten ;-)
m.f.g. T.f.G. (Tilo)
Zitat:
Original geschrieben von tips für gratis
Zitat:
Original geschrieben von SimsonDaniel
diesmal hat mir das kba einen weiteren zettel mit in den umschlag gesteckt. und zwar eine art zusammenfassung für die erforderliche fahrerlaubnis von ddr moped's usw
unter anderen ganz unten abgedruckt:zitatKranken fahrstühle:
(louis krause, robur, duo...)
Nur zur benutzung durch körperbehinderte personen. Fragen sie bitte ihr zuständiges straßenverkehrsamt.heißt des jezt ich darf mein duo net mehr fahren ;-(((
hab ich auch mit gegriegt![]()
ich hab ja im vorfeld schon rumtelefoniert, da hatte ich son teil noch garnicht, den wunsch danach schon.
und wo ich so alles rumtelefoniert hab , glaubste nich, bis zum bundesministerium für verkehr :-D
richtig was wissen tut nirgends jemand was,
einzigste mich innerlich befriedigende antwort kahm vom verkehrsministerium dresden (zuständig nur für sachsens straßen !!!!)
mopedfleppen 50ccm/50kmh reicht weil durch den eingliederungsvertrag zur wende diese fahrzeuge dort mit aufgenommen wurden.
neuer mopedschein beschränkt auf 45 kmh reicht NICHT!!!
in anderen bundesländern kanns da schon wieder anders aussehen, da dürfte ich laut aussage der dame am telefon (hat richtig unterlagen gewälzt, mit kollegen gefachsimpelt und mich 2 tage später zurück gerufen) nicht fahren, dort zählt des wirklich wegen dem behindertenfahrzeug.
am besten wirklich immer vorher beim zuständigen ministerium für verkehr nachfragen.
meine telefonliste:
KBA Flensburg KA
KBA Außenstelle Dresden KA
Bundesministerium für Transport und Verkehr (Berlin) KA
Führerscheinstelle Leipzig KA
Ministerium für Verkehr in Sachsen Anhalt KA
2 mal Verkehrsministerium Dresden da gabs dann für mich diese oben besagte info.
m.f.g. T.f.G.
Simson Daniel , du bist doch Sachse aus meiner näheren Umgebung, du solltest fahren dürfen. (Ohne Gewähr)
Krankenfahrstuhl
Nach der Legaldefinition des § 4 I Nr. 2 FeV handelt es sich um einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zGM von nicht mehr als 500 kg, einer bbH von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm.
Die genannten Krankenfahrstühle sind fahrerlaubnisfrei.
Des Weiteren gelten als Krankenfahrstühle die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmten Kfz mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h weiterhin als motorisierte Kranken-fahrstühle. Darunter fallen gerade auch die Klein-Pkw, die der Verordnungsgeber ausgrenzen wollte.
Sie dürfen jedoch ohne entsprechende Fahrerlaubnis nur von Inhabern einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 IV FeV in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung ( § 76 Nr. 2 Satz 1 FeV ) geführt werden.
? § 4 I Nr. 2 a.F.; § 5 I StVZO-alt ( = § 72 II zu § 18 II Nr. 5 StVZO-alt ); § 76 Nr. 2 Satz 1 n.F.
Unter der gleichen Bedingung dürfen auch die in § 76 Nr. 2 lit. a) FeV a.F. aufgeführten maschinell angetriebenen Krankenfahrstühle früheren Rechts eingesetzt werden.
Dabei handelt es sich um nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Per¬sonen be¬stimmte Kfz mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h, wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
Bei diesen Krankenfahrstühlen früheren Rechts kommt es entgegen der obigen Darstellung auf die zweckgebundene Benutzung durch den angesprochenen Personenkreis an; das Ausmaß der Gebrechlichkeit oder Behinderung bleibt aller¬dings offen.
Berechtigte Benutzer benötigen entweder eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5.
? § 4 I Nr. 2 FeV (= § 18 II Nr. 5 StVZO-alt); § 76 Nr. 2 lit. a) FeV a.F.; § 76 Nr. 2 FeV
- Des Weiteren gilt die Übergangsvorschrift auch für motorisierte Krankenfahrstühle i.S.d. Vor-schriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Diese Kfz gelten nach dem Einigungsvertrag unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls als Krankenfahrstühle i.S.d. FeV. Hierunter fällt z.B. das Dreirad DUO 4/1. Da motorisierte Kranken-fahrstühle in der ehemaligen DDR nicht ge¬setzlich definiert waren, kann deren bbH teilweise deutlich über der heute gültigen Grenze von 15 km/h liegen. Auch lässt sich den Vorschriften keine Zweckbindung bei der Benutzung entnehmen.
Berechtigte Benutzer benötigen entweder eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5 bzw. der ehemaligen DDR, die zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen berechtigte.
? Kapitel XI B III Nr. 2 (22) Einigungs¬vertrag; § 5 I FeV a.F.; § 76 Nr. 2 lit. b) FeV a.F; § 76 Nr. 2 FeV
Krankenfahrstuhl – Prüfbescheinigung
Zum Führen von Krankenfahrstühlen i.S.d. § 4 I Nr. 2 FeV wird nach der Neuregelung zum 01.09.2002 keine Prüfbescheinigung (mehr) vorausgesetzt. Lediglich, wer die in der Übergangsregelung des § 76 Nr. 2 FeV erwähnten Krankenfahrstühle führt, bedarf dazu einer Prüfbescheinigung.
Die Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis. Sie dient lediglich dem Nachweis, dass die Prüfung nach § 5 I FeV mit Erfolg abgelegt wurde.
Zitat:
Original geschrieben von tips für gratis
Zitat:
Original geschrieben von SimsonDaniel
diesmal hat mir das kba einen weiteren zettel mit in den umschlag gesteckt. und zwar eine art zusammenfassung für die erforderliche fahrerlaubnis von ddr moped's usw
unter anderen ganz unten abgedruckt:zitatKranken fahrstühle:
(louis krause, robur, duo...)
Nur zur benutzung durch körperbehinderte personen. Fragen sie bitte ihr zuständiges straßenverkehrsamt.heißt des jezt ich darf mein duo net mehr fahren ;-(((
hab ich auch mit gegriegt![]()
ich hab ja im vorfeld schon rumtelefoniert, da hatte ich son teil noch garnicht, den wunsch danach schon.
und wo ich so alles rumtelefoniert hab , glaubste nich, bis zum bundesministerium für verkehr :-D
richtig was wissen tut nirgends jemand was,
einzigste mich innerlich befriedigende antwort kahm vom verkehrsministerium dresden (zuständig nur für sachsens straßen !!!!)
mopedfleppen 50ccm/50kmh reicht weil durch den eingliederungsvertrag zur wende diese fahrzeuge dort mit aufgenommen wurden.
neuer mopedschein beschränkt auf 45 kmh reicht NICHT!!!
in anderen bundesländern kanns da schon wieder anders aussehen, da dürfte ich laut aussage der dame am telefon (hat richtig unterlagen gewälzt, mit kollegen gefachsimpelt und mich 2 tage später zurück gerufen) nicht fahren, dort zählt des wirklich wegen dem behindertenfahrzeug.
am besten wirklich immer vorher beim zuständigen ministerium für verkehr nachfragen.
meine telefonliste:
KBA Flensburg KA
KBA Außenstelle Dresden KA
Bundesministerium für Transport und Verkehr (Berlin) KA
Führerscheinstelle Leipzig KA
Ministerium für Verkehr in Sachsen Anhalt KA
2 mal Verkehrsministerium Dresden da gabs dann für mich diese oben besagte info.
m.f.g. T.f.G.
Simson Daniel , du bist doch Sachse aus meiner näheren Umgebung, du solltest fahren dürfen. (Ohne Gewähr)
Krankenfahrstuhl
Nach der Legaldefinition des § 4 I Nr. 2 FeV handelt es sich um einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zGM von nicht mehr als 500 kg, einer bbH von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm.
Die genannten Krankenfahrstühle sind fahrerlaubnisfrei.
Des Weiteren gelten als Krankenfahrstühle die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmten Kfz mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h weiterhin als motorisierte Kranken-fahrstühle. Darunter fallen gerade auch die Klein-Pkw, die der Verordnungsgeber ausgrenzen wollte.
Sie dürfen jedoch ohne entsprechende Fahrerlaubnis nur von Inhabern einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 IV FeV in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung ( § 76 Nr. 2 Satz 1 FeV ) geführt werden.
? § 4 I Nr. 2 a.F.; § 5 I StVZO-alt ( = § 72 II zu § 18 II Nr. 5 StVZO-alt ); § 76 Nr. 2 Satz 1 n.F.
Unter der gleichen Bedingung dürfen auch die in § 76 Nr. 2 lit. a) FeV a.F. aufgeführten maschinell angetriebenen Krankenfahrstühle früheren Rechts eingesetzt werden.
Dabei handelt es sich um nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Per¬sonen be¬stimmte Kfz mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h, wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
Bei diesen Krankenfahrstühlen früheren Rechts kommt es entgegen der obigen Darstellung auf die zweckgebundene Benutzung durch den angesprochenen Personenkreis an; das Ausmaß der Gebrechlichkeit oder Behinderung bleibt aller¬dings offen.
Berechtigte Benutzer benötigen entweder eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5.
? § 4 I Nr. 2 FeV (= § 18 II Nr. 5 StVZO-alt); § 76 Nr. 2 lit. a) FeV a.F.; § 76 Nr. 2 FeV
- Des Weiteren gilt die Übergangsvorschrift auch für motorisierte Krankenfahrstühle i.S.d. Vor-schriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Diese Kfz gelten nach dem Einigungsvertrag unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls als Krankenfahrstühle i.S.d. FeV. Hierunter fällt z.B. das Dreirad DUO 4/1. Da motorisierte Kranken-fahrstühle in der ehemaligen DDR nicht ge¬setzlich definiert waren, kann deren bbH teilweise deutlich über der heute gültigen Grenze von 15 km/h liegen. Auch lässt sich den Vorschriften keine Zweckbindung bei der Benutzung entnehmen.
Berechtigte Benutzer benötigen entweder eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5 bzw. der ehemaligen DDR, die zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen berechtigte.
? Kapitel XI B III Nr. 2 (22) Einigungs¬vertrag; § 5 I FeV a.F.; § 76 Nr. 2 lit. b) FeV a.F; § 76 Nr. 2 FeV
Krankenfahrstuhl – Prüfbescheinigung
Zum Führen von Krankenfahrstühlen i.S.d. § 4 I Nr. 2 FeV wird nach der Neuregelung zum 01.09.2002 keine Prüfbescheinigung (mehr) vorausgesetzt. Lediglich, wer die in der Übergangsregelung des § 76 Nr. 2 FeV erwähnten Krankenfahrstühle führt, bedarf dazu einer Prüfbescheinigung.
Die Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis. Sie dient lediglich dem Nachweis, dass die Prüfung nach § 5 I FeV mit Erfolg abgelegt wurde.
Zitat:
Original geschrieben von SimsonDaniel
ein 4/1 mit e start?
den e start hatten doch nur die 4/2 oder nicht?ach noch was:
ich habe mir papiere für ein roller nach machen lassen und diesmal hat mir das kba einen weiteren zettel mit in den umschlag gesteckt. und zwar eine art zusammenfassung für die erforderliche fahrerlaubnis von ddr moped's usw
unter anderen ganz unten abgedruckt:zitatKranken fahrstühle:
(louis krause, robur, duo...)
Nur zur benutzung durch körperbehinderte personen. Fragen sie bitte ihr zuständiges straßenverkehrsamt.heißt des jezt ich darf mein duo net mehr fahren ;-(((
Krankenfahrstuhl(http://www.bernd-huppertz.de/FHS%20Download/Glossar.htm )
Fachartikel
Aus meiner über 20jährigen Befassung mit verkehrsrechtlichen Themen u.a. als Gruppenführer im Verkehrsdienst und als Sachgebietsleiter im Verkehrsdezernat des Polizeipräsidium Köln sowie als Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Köln resultiert die Veröffentlichung von bis jetzt über 140 Artikeln in einschlägigen Fachzeitschriften.
Nach der Legaldefinition des § 4 I Nr. 2 FeV handelt es sich um einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zGM von nicht mehr als 500 kg, einer bbH von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm.
Die genannten Krankenfahrstühle sind fahrerlaubnisfrei.
Des Weiteren gelten als Krankenfahrstühle die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmten Kfz mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h weiterhin als motorisierte Krankenfahrstühle. Darunter fallen gerade auch die Klein-Pkw, die der Verordnungsgeber ausgrenzen wollte.
Sie dürfen jedoch ohne entsprechende Fahrerlaubnis nur von Inhabern einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 IV FeV in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung ( § 76 Nr. 2 Satz 1 FeV ) geführt werden.
? § 4 I Nr. 2 a.F.; § 5 I StVZO-alt ( = § 72 II zu § 18 II Nr. 5 StVZO-alt ); § 76 Nr. 2 Satz 1 n.F.
- Unter der gleichen Bedingung dürfen auch die in § 76 Nr. 2 lit. a) FeV a.F. aufgeführten maschinell angetriebenen Krankenfahrstühle früheren Rechts eingesetzt werden.
Dabei handelt es sich um nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kfz mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h, wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
Bei diesen Krankenfahrstühlen früheren Rechts kommt es entgegen der obigen Darstellung auf die zweckgebundene Benutzung durch den angesprochenen Personenkreis an; das Ausmaß der Gebrechlichkeit oder Behinderung bleibt allerdings offen.
Berechtigte Benutzer benötigen entweder eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5.
? § 4 I Nr. 2 FeV (= § 18 II Nr. 5 StVZO-alt); § 76 Nr. 2 lit. a) FeV a.F.; § 76 Nr. 2 FeV
- Des Weiteren gilt die Übergangsvorschrift auch für motorisierte Krankenfahrstühle i.S.d. Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Diese Kfz gelten nach dem Einigungsvertrag unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls als Krankenfahrstühle i.S.d. FeV. Hierunter fällt z.B. das Dreirad DUO 4/1. Da motorisierte Krankenfahrstühle in der ehemaligen DDR nicht gesetzlich definiert waren, kann deren bbH teilweise deutlich über der heute gültigen Grenze von 15 km/h liegen. Auch lässt sich den Vorschriften keine Zweckbindung bei der Benutzung entnehmen.
Berechtigte Benutzer benötigen entweder eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5 bzw. der ehemaligen DDR, die zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen berechtigte.
Bei diesen Krankenfahrstühlen früheren Rechts kommt es entgegen der obigen Darstellung auf die zweckgebundene Benutzung durch den angesprochenen Personenkreis an; das Ausmaß der Gebrechlichkeit oder Behinderung bleibt allerdings offen.
Berechtigte Benutzer benötigen entweder eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5.
? § 4 I Nr. 2 FeV (= § 18 II Nr. 5 StVZO-alt); § 76 Nr. 2 lit. a) FeV a.F.; § 76 Nr. 2 FeV
- Des Weiteren gilt die Übergangsvorschrift auch für motorisierte Krankenfahrstühle i.S.d. Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Diese Kfz gelten nach dem Einigungsvertrag unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls als Krankenfahrstühle i.S.d. FeV. Hierunter fällt z.B. das Dreirad DUO 4/1. Da motorisierte Krankenfahrstühle in der ehemaligen DDR nicht gesetzlich definiert waren, kann deren bbH teilweise deutlich über der heute gültigen Grenze von 15 km/h liegen. Auch lässt sich den Vorschriften keine Zweckbindung bei der Benutzung entnehmen.
Berechtigte Benutzer benötigen entweder eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5 bzw. der ehemaligen DDR, die zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen berechtigte.
? Kapitel XI B III Nr. 2 (22) Einigungsvertrag; § 5 I FeV a.F.; § 76 Nr. 2 lit. b) FeV a.F; § 76 Nr. 2 FeV
Krankenfahrstuhl – Prüfbescheinigung
Zum Führen von Krankenfahrstühlen i.S.d. § 4 I Nr. 2 FeV wird nach der Neuregelung zum 01.09.2002 keine Prüfbescheinigung (mehr) vorausgesetzt. Lediglich, wer die in der Übergangsregelung des § 76 Nr. 2 FeV erwähnten Krankenfahrstühle führt, bedarf dazu einer Prüfbescheinigung.
Die Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis. Sie dient lediglich dem Nachweis, dass die Prüfung nach § 5 I FeV mit Erfolg abgelegt wurde.
Krankenkraftwagen
Krankenkraftwagen sind Kfz, die nach ihrer Bauart für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (vgl. § 52 III Nr. 4 StVZO). Hierbei wird unterschieden zwischen Rettungswagen und Krankentransportwagen.
hm schön,
also danke erstmal das sich jemand der neu bei MT ist so eine mühe gibt um licht ins dunkel zu bringen.
ABER man verzeihe mir wenn ich mir die freiheit raus nehme und nicht 3 ewig lange beiträge,verfasst in beamten deutsch, komplett lese und verstehe.
kann man das nicht für otto normal duo fahrer mal vereinfacht zusammen fassen?
eventuell in einer art tabelle.
bundesland/führerscheinklasse DDR,BRD alt neu ,EU /daran verknüpfte bedingung (behinderung) ?
und bitte , in einem forum immer daran denken ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR.
m.f.g. T.f.G. (Tilo)
Zitat:
Original geschrieben von tips für gratis
hm schön,
also danke erstmal das sich jemand der neu bei MT ist so eine mühe gibt um licht ins dunkel zu bringen.
ABER man verzeihe mir wenn ich mir die freiheit raus nehme und nicht 3 ewig lange beiträge,verfasst in beamten deutsch, komplett lese und verstehe.
kann man das nicht für otto normal duo fahrer mal vereinfacht zusammen fassen?
eventuell in einer art tabelle.
bundesland/führerscheinklasse DDR,BRD alt neu ,EU /daran verknüpfte bedingung (behinderung) ?
und bitte , in einem forum immer daran denken ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR.
m.f.g. T.f.G. (Tilo)
Hallo
Hier kann man von einer Fachhochschule der Polizei sich alle Infos die man braucht holen diese folgende Seite ist für Infos ( Polizeischüler ) geschrieben vom Dozenten .....
http://www.bernd-huppertz.deHier erden alle Fragen im Duobereich beantwortet
- Duo4/1 dafür benötigt man eine Prüfbescheinigung
- Duo4/1 ist ein Krankenfahrstuhl der auch mit 60 Kmh mit einer Prüfbescheinigung gefahren werden darf, eine Behinderung ist nicht vorgeschrieben
Es gibt keine Einschränkungen in welche Bundesland wie und wo gefahren werden darf
wer ein Duo fährt ohne Betriebserlaubnis.... das ist keine Straftat sondern eine Ordnungswiedrigkeit
bitte lest Euch das alles selbst durch hier ist in der Polizeifachliteratur alles genaustens beschrieben.
Gruß Viktor28.....Angaben ohne Gewähr
http://www.bernd-huppertz.de/FHS%20Download/Glossar.htmZitat:
Original geschrieben von Viktor28
Zitat:
Original geschrieben von tips für gratis
hm schön,
also danke erstmal das sich jemand der neu bei MT ist so eine mühe gibt um licht ins dunkel zu bringen.
ABER man verzeihe mir wenn ich mir die freiheit raus nehme und nicht 3 ewig lange beiträge,verfasst in beamten deutsch, komplett lese und verstehe.
kann man das nicht für otto normal duo fahrer mal vereinfacht zusammen fassen?
eventuell in einer art tabelle.
bundesland/führerscheinklasse DDR,BRD alt neu ,EU /daran verknüpfte bedingung (behinderung) ?
und bitte , in einem forum immer daran denken ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR.
m.f.g. T.f.G. (Tilo)
Hallo
Hier kann man von einer Fachhochschule der Polizei sich alle Infos die man braucht holen diese folgende Seite ist für Infos ( Polizeischüler ) geschrieben vom Dozenten .....http://www.bernd-huppertz.de
Hier erden alle Fragen im Duobereich beantwortet
- Duo4/1 dafür benötigt man eine Prüfbescheinigung
- Duo4/1 ist ein Krankenfahrstuhl der auch mit 60 Kmh mit einer Prüfbescheinigung gefahren werden darf, eine Behinderung ist nicht vorgeschrieben
Es gibt keine Einschränkungen in welche Bundesland wie und wo gefahren werden darf
wer ein Duo fährt ohne Betriebserlaubnis.... das ist keine Straftat sondern eine Ordnungswiedrigkeit
bitte lest Euch das alles selbst durch hier ist in der Polizeifachliteratur alles genaustens beschrieben.
Gruß Viktor28.....Angaben ohne Gewähr
okay
wenn ich den text richtig verstehe:
eine prüfbescheinigung zum führen ODER alte führerscheinklasse 5 , wobei sich alt hier sicher auf den nach der wende erworbenen führerschein rosa mit dickem D auf der front bezieht.
wer also auto als FSK 3 hat , hat automatisch die fsk 4 und 5 mitbekommen und braucht keine prüfbescheinigung?
hab ich das so jetzt richtig verstanden?
und warum kann einem das keine sau so erklären?
warum dieses komische zusatzblatt wenn man sich die betriebserlaubnis neu ausstellen lässt , von wegen zur benutzung für behinderte?
das muss doch den deutschen duo piloten völlig irre machen.
aber wie gesagt,danke für diese sehr hilfreichen infos.
wie kommts eigendlich das du dich hier so einbringst?
selber pilot?
zufällig hier her gestolpert?
kann man auch was für dich tun?
m.f.g. T.f.G. (Tilo)
Zitat:
Original geschrieben von tips für gratis
okay
wenn ich den text richtig verstehe:
eine prüfbescheinigung zum führen ODER alte führerscheinklasse 5 , wobei sich alt hier sicher auf den nach der wende erworbenen führerschein rosa mit dickem D auf der front bezieht.
wer also auto als FSK 3 hat , hat automatisch die fsk 4 und 5 mitbekommen und braucht keine prüfbescheinigung?
hab ich das so jetzt richtig verstanden?
und warum kann einem das keine sau so erklären?
warum dieses komische zusatzblatt wenn man sich die betriebserlaubnis neu ausstellen lässt , von wegen zur benutzung für behinderte?
das muss doch den deutschen duo piloten völlig irre machen.
aber wie gesagt,danke für diese sehr hilfreichen infos.
wie kommts eigendlich das du dich hier so einbringst?
selber pilot?
zufällig hier her gestolpert?
kann man auch was für dich tun?
m.f.g. T.f.G. (Tilo)
Hallo
Ich habe selber ein Duo4/1.
Prüfbescheinigung heißt das man Kenntnis hat über die Straßenverkehrsordnung das ist kein Führerschein oder so etwas ,kann man in 6 Stunden ablegen ,bei einer Fahrschule oder man hat ein eine Fahrerlaubnis egal welche.
Die meinen mit älter Führerscheinklasse (DDR) welche man für ein Krankenfahrstuhl benötigte.
Der Simson Duo ist in eine Gesetzeslücke gerutscht so das selber die B... nicht wissen was sie damit anfangen sollen die haben übersehen das das Ding 60 fährt und nun können sie das Gesetzt nicht so schnell ändern. Wer vor 1965 geboren ist braucht garnichts,einsteigen losfahren.
Deswegen machen die so viel Stress weil ihnen das nicht passt.
Die ganzen Gesetze wenn man das liest machen einen auch irre.
Nehmt die Gesetze mit auf Reise wenn ihr in eine Kontrolle kommt legt sie voe ...wer lesen kann wird Euch weiterfahren lassen.
druckt Euch das alles aus:
Krankenfahrstühle, zugelassen ab dem 01.01.1999, § 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV: Kann durch alle Personen benutzt werden, für nach dem 31.03.1965 geborene ist eine Prüfungsbescheinigung für Krankenfahrstuhl erforderlich (§ 76 Nr. 4, § 5 Abs. 1 FeV)
2. Krankenfahrstühle mit 2 Sitzen, zugelassen bis 30.06.1999, § 76 Nr. 2 a FeV: Ist nur durch körperlich und gebrechliche Personen zu benutzen, Prüfungsbescheinigung siehe unter Nr. 1
3. Krankenfahrstuhl nach den Vorschriften der DDR, bis zum 28.02.1991 zugelassen, § 76 Nr. 2 b FeV: Kann durch alle Personen benutzt werden, Prüfungsbescheinigung siehe unter Nr. 1. Diese Fzg. haben zum Teil eine Höchsgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h.
da ist meine Duo.....
http://www.ostmotorrad.de/setframe.php4?...
alles ohne Gewähr Viktor28
Hallo,
ich suche einen Starterhebel für die Duo.... kann mir heir einer weiterhelfen?
Danke und Gruß
Freddy
Hallo, habe auch eine Duo....... aber ist noch eine Baustelle.... suche deshalb noch einen Starterhebel....
lg
Freddy
Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Habt ihr eure Schmuckstücke denn auch schön winterfest gemacht?
Was gehört dazu?
-Batterie ausbauen und frostsicher lagern, ab und zu Erhaltungsladung durchführen
-Reifendruck erhöhen
-Einen Schuß Öl in den Zylinder geben und den Kolben einmal rauf und runter bewegen. Anschl. Kerze wieder rein (solltet ihr den Motor zwischenzeitlich starten, Vorgang wiederholen)
-Duo nicht mit einer Folie abdecken, da sich Feuchtigeit an der Folie niederschlägt und diese nicht ablüften kann (wenn im Freien stehend, natürlich besser abdecken)
-Kraftstofftank voll machen, da sich an den Tankinnenwänden ebenfalls Feuchtigkeit niederschlagen kann und Rost entsteht
Der Winter is durch, und die Sonne scheint. Wie schauts an der Duo-Front aus? Rollt der Reifen wieder?