Sichtbehinderung vom Parkplatz aus
Hi,
kann ich was gegen meinen Nachbar machen, der vor und direkt hinter meiner Ausfahrt einen Wohnwagen abgestellt hat (1m und 2m)? Es kann doch nicht sein, dass ich fremde Leute ansprechen muss, um mich von meinem Grundstück zu weisen, dazu habe ich auch nicht immer die Zeit. Wir haben seit Jahren Streitigkeiten und mit dem Nachbarn ist nicht zu reden, da er bereits handgreiflich wurde. Nun meint er mich so ärgern zu können.
In der StVO. habe ich gefunden:
Zitat:
Des Weiteren darf es beim Parken zu keiner Sichtbehinderung kommen, durch die andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Fahrradfahrer oder andere Fahrzeuge gefährdet werden könnten.
48 Antworten
Zitat:
@63er-joerg schrieb am 17. Juni 2022 um 11:59:53 Uhr:
Solange die Dinger da sauber am Rand stehen, alle 2 Wochen umgeschoben werden, juckt es keinen ob du was siehst oder nicht.
Nö, einfach umschieben damit die Ventile anders stehen reicht nicht, die müssen schon ihrem ursprünglichen Sinn entsprechend genutzt werden (also anhängen und damit spazieren fahren).
So wirds aber klappen:
https://rp-online.de/.../...eparkten-smarts-einfahrt-frei_aid-18903759
Gruß Metalhead
Zitat:
@63er-joerg schrieb am 17. Juni 2022 um 11:59:53 Uhr:
Wie eng es da jetzt tatsächlich ist, ergibt nur ein Ortstermin.
Ob man das beim OA erreicht ? Möglich, mit triftigem Grund.
Obs am Ende was bringt ? Fraglich...
Bei uns im Ort genügen ein paar freundliche Worte und das schaut sich jemand an. Wenn das die einzige Zufahrt ist, nehmen die gleich die Feuerwehr mit ins Boot und der Brandinspektor kuckt auch drauf.
Natürlich „müssen“ tut da niemand etwas „können“ sehr wohl und der Ton macht die Musik.
Zitat:
@Incommunicado schrieb am 17. Juni 2022 um 07:23:45 Uhr:
Eigentlich sonnenklarSie müssen so abgestellt sein das sie andere nicht gefährden, was zweifellos der Fall ist wenn Du beim Ausparken damit rechnen musst das Dir jemand ins Auto brettert.
Da hast du falsche Vorstellungen von dem, was beim Parken sonnenklar ist. Es ist nirgends in der StVO festgelegt, dass ein parkendes Fahrzeug keine Sichtbehinderung verursachen darf. Umgekehrt gilt:
"Wer aus einem Grundstück ... auf die Straße ... einfahren ... will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."
Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 3 sowie Nr. 5.
Das Parken direkt an Einfahrten ist demnach verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.
Denke das ist Sonnenklar
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Zitat:
@ulli57 schrieb am 17. Juni 2022 um 20:06:30 Uhr:
Das Parken direkt an Einfahrten ist demnach verboten.
Du verlinkst die StVO und machst aus dem Parkverbot vor Grundstücksausfahrten ein Parkverbot an Grundstücksausfahrten. Und ob es dort einen abgesenkten Bordstein gibt, wissen wir nicht. Im Endeffekt reimst du dir da etwas zurecht, das ist sonnenklar.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 17. Juni 2022 um 12:55:53 Uhr:
Bei uns im Ort genügen ein paar freundliche Worte und das schaut sich jemand an. Wenn das die einzige Zufahrt ist, nehmen die gleich die Feuerwehr mit ins Boot und der Brandinspektor kuckt auch drauf.
Natürlich „müssen“ tut da niemand etwas „können“ sehr wohl und der Ton macht die Musik.
Wegen einem Anhänger, der neben einer Grundstückseinfahrt parkt? Dem Brandinspektor muss ja sauber langweilig sein.
Zitat:
@Florian48 schrieb am 17. Juni 2022 um 20:26:57 Uhr:
Wegen einem Anhänger, der neben einer Grundstückseinfahrt parkt? Dem Brandinspektor muss ja sauber langweilig sein.
Das muss ja nicht der Anhänger sein. Wenn für ein Grundstück unter Beachtung der Restbreite der Fahrbahn die Anfahrt von Rettungskräften erschwert sein könnte, ist da eine professionelle Meinung gefragt.
Abgesehen davon, dem ist nicht langweilig, das ist sein Job.
Job schon, aber es ist auch sein Hobby. In der Regel sind das Ehrenamtliche.
Zitat:
@Goify schrieb am 18. Juni 2022 um 13:35:14 Uhr:
Job schon, aber es ist auch sein Hobby. In der Regel sind das Ehrenamtliche.
Das ist jetzt eigentlich Wortklauberei hier. Wenn jemand etwas ehrenamtlich macht, ist es oft lange kein bloßes Hobby mehr. Oft ist/war ein Hobby vielleicht der ursprüngliche Auslöser. Spätestens dann dürfte die Grenze zum Hobby überschritten sein, wenn jemand eine Tätigkeit aufnimmt, die eine öffentliche Wirkung entfaltet und sogar Verantwortlichkeiten daraus erwachsen, wie z.B. bei einer Begehung oder Brandschau. Davon abgesehen gibt es auch bei der FF oder anderen Ämtern (z.B. auch manche Bürgermeister) sogenannte „hauptamtliche“ Kräfte. D.h. es sind immer noch keine Berufsfeuerwehrleute (oder Berufspolitiker), sondern Freiwillige, da kann aber ebenfalls oft nicht mehr von einem „Hobby“ gesprochen werden, gerade angesichts der Verantwortung die sie übernehmen.
Ich möchte damit nur sagen, dass jede zusätzliche Aufgabe von seiner Freizeit weggeht. Er tut es nicht während seines geregelten Arbeitsverhältnisses.
Ist das jetzt ein Argument? Wenn ja, für welche Position?
Und was hat das mit dem Thema zu tun? Fragen über Fragen....
Das hat mit dem Thema zu tun, dass man nur in dringenden Fällen solche Experten zu Rate ziehen sollte.
Ein Nachbarschaftsstreit ist das nicht.