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Schuldfrage Unfall
Guten Abend zusammen,
meine Freundin hatte vor kurzem einen Autounfall. Sie stand unter Schock und kann sich an den Unfall nicht mehr erinnern. Leider wurde auch Alkohol im Blut festgestellt und sie wurde als Unfallverursacherin benannt, sie sei auf die Gegenfahrbahn gekommen. Da Polizei, Feuerwehr und Co. anwesend waren und sie keinerlei Erinnerung hat, glaubt sie auch, dass es so passiert ist und hat das Thema abgehakt und bleibt auf ihrem schrottreifen Auto sitzen.
Beim durchschauen der Bilder frage ich mich aber ob der Unfallhergang wirklich so stimmt und wollte mal hören, wie ihr das seht?
Fotos hab ich natürlich angehänt.
Für eure Meinung wäre ich sehr dankbar.
Danke & Gruß
Michi
Beste Antwort im Thema
Da ja die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs verletzt wurde, wird deine Freundin aus meiner Sicht eh nicht um einen Anwalt herumkommen, da sich daraus ja auch noch ein Verfahren ergeben wird. Mit dem Anwalt kann sie ja dann auch nochmal besprechen, ob eine mögliche Teilschuld des anderen VT in Betracht kommt und ob das etwas am wirtschaftlichen Ergebnis ändert. Meiner persönlichen Einschätzung nach wird aber bei zweimal Totalschaden jetzt auch nicht das große Glück am Ende stehen.
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51 Antworten
Rechtsanwalt wäre nicht verkehrt wenn die Schuldfrage ungeklärt ist und es keine Unfallzeugen sowie gegensätzliche Aussagen gibt.
Die Versicherungen gleichen die Schäden eh untereinander aus.
Wenn keinem die Schuld zugewiesen werden kann bekommt jeder einen Anteil des Schadens von der jeweils gegnerischen Versicherung bezahlt. Rechtsschutzversicherung wäre empfehlenswert.
Kleiner Tip:
AZT Automotive GmbH A*****Z Zentrum für Technik
Münchener Str. 89 | 85737 | Ismaning
Telefon: (089) 38006312
Die untersuchen Unfälle auch bezüglich Fahrdynamik und können einen Gutachter empfehlen.
Beim Gutachter immer darauf achten das es möglichst auch ein Gutachter im Gerichtsbezirk ist der vom Gericht selbst bestellt werden sollte.
Sonst gibt es Gutachter und Gegengutachter und zuletzt bestellt das Gericht dann einen dritten Gutachter.
Das treibt die Kosten sehr in die Höhe.
Das sollte aber ein guter RA so einfädeln und dem Gericht so vorschlagen, das das Gericht den Gutachter benennt.
Evt kann der RA auch mit beiden beteiligten Versicherungen verhandeln und je nach Aktenlage einen Deal aushandeln.
Die zu stellende Frage wird sein, ob die Freundin den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie nicht deutlich alkoholisiert gewesen wäre. Ein Alleinverschulden bei der/dem VW-Lenker ist unwahrscheinlich. Und mit "ich weiß nicht wie es passiert ist, aber zahl mir mal den Schaden" lässt sich ein Prozess relativ selten gewinnen.
Es stellt sich auch noch die Frage ob das Fahrzeug der Freundin Vollkasko versichert war.
Dann sieht die Sachlage ganz anders aus.
Bei Alkoholeinfluss kann die Versicherung auch Regressforderung stellen.
Was steht im Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit auch versichert ?
Erst einmal ein * Beratungsgespräch * mit einem guten Rechtsanwalt und Klärung dieser Fragen und ob und was man unternehmen sollte.
Hallo, Benzli2013,
Zitat:
@Benzli2013 schrieb am 7. Juni 2017 um 21:17:04 Uhr:
Und jetzt kommt es. Die Fahrerin hatte Alkohol im Blut, womit es nach Schweizer Recht absolut klar ist wer bezahlt. Auch wenn der andere den Unfall verursacht hätte, sie hatte Alkohol im Blut und bezahlt dadurch. Und wie schon gesagt, da unsere Gesetze sehr ähnlich sind, dürfte es hier nicht anders sein.
Aber das beste ist noch immer jemand der sich damit Auskennt zu fragen.
die Vorgehensweise in der Schweiz kenne ich nicht, aber in Deutschland ist es keineswegs so, wie Du es vermutest.
Wenn jemand nachweislich unschuldig in einen Unfall verwickelt wird, ist es für die
Schadensabwicklungunerheblich, ob er alkoholisiert war oder nicht.
Beispiel:
Lenker 02 steht verkehrsbedingt an der roten Ampel und Lenker 01 fährt ihm hinten auf.
Hier ist dann einzig und allein sowohl straf - als auch zivilrechtlich Lenker 01 der Unfallverursacher und die Versicherung zahlt.
Der Lenker 02 kommt allerdings nicht ungeschoren davon, sondern bekommt eine gesonderte Anzeige nach § 316 StGB oder nach § 24a StVG, je nach Promillewert.
Hallo, Jojo1956,Zitat:
@jojo1956 schrieb am 8. Juni 2017 um 00:34:36 Uhr:
Es stellt sich auch noch die Frage ob das Fahrzeug der Freundin Vollkasko versichert war.
Dann sieht die Sachlage ganz anders aus.
wieso sieht die Sachlage dann ganz anders aus?
Wird die BMW - Fahrerin als Unfallverursacherin ermittelt, zahlt ihre Versicherung den Schaden des Unfallgegners und holt sich aufgrund der alkoholischen Beeinflussung den Regressanteil von ihr zurück und die Vollkasko zahlt keinen Cent.
Viele Grüße,
Uhu110
Hallo Uhu110,
Bei der Vollkaskoversicherung geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage.... sondern um Fahrlässigkeit.
Die Sachlage - es geht in erster Linie um die Bezahlung des Schadens am Fahrzeug der Freundin - ist dann anders, da es dann auf die Versicherungsbedingungen ankommt.
Basis oder Comfort Tarif unterscheiden sich da evt um den Tatbestand der fahrlässigen oder grob fahrlässigen (Mit)verursachung des Unfalles.
Dann muss von der Versicherung nachgewiesen werden das der Unfall ohne Alkohol nicht oder nicht in der Heftigkeit nicht passiert wäre.
Es geht hierbei nicht um Strafrecht, sondern um Zivilrecht und da ist ein Vergleich eher möglich.
Die richtige Strategie sollte ein erfahrener RA aber hinbekommen.
Ich weiss nicht wieviel Alkohol im Spiel war, aber ich vermute das da vorm Unfall schon eine ,,Traumphase`` gewesen sein wird. Solche Unfaelle wie auf den Bildern passieren wenn man vollstaendig Pennt, oder ein in der Krone hat und die Wahrnehmung etwas haengt. Der TE sagt selbst das der Promillewert ueber dem erlaubten sein wird. Also weiss er was vorher konsumiert wurde.
Unfall mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss= Rechtsanwalt. Er ist der einzige der Ihr/Euch helfen kann.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 8. Juni 2017 um 00:34:36 Uhr:
Es stellt sich auch noch die Frage ob das Fahrzeug der Freundin Vollkasko versichert war.
Dann sieht die Sachlage ganz anders aus.
Ach Unsinn. Für die Beantwortung der Frage des TE ist das vollkommen unerheblich. Der Unfallmechanismus, also das, wonach er gefragt hat, ist vollkommen unabhängig von der Art der Versicherung der beteiligten Fahrzeuge. Genauso spielt es bei der Prüfung einer möglichen Teilschuld des Unfallgegners überhaupt keine Rolle, wie das Fahrzeug versichert ist. Wieder mal ein nicht hilfreicher Beitrag...
Zitat:
@mattalf schrieb am 8. Juni 2017 um 05:32:05 Uhr:
Unfall mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss= Rechtsanwalt.
Hatte ich vorher ja auch schon so geschrieben und kann dir da an dieser Stelle nur nochmal beipflichten.
Leute, wir wissen hier so gut wie gar nichts! Nicht mal, ob hier jemand verletzt wurde. Die Airbags sind aufgegangen, also muss es ein wenig heftiger gewesen sein.
Eines ist sicher: die Fahrerin hatte Alkohol im Blut. Und damit stehen ihre Chancen dramatisch schlechter. Zumal sie sagt, dass sie sich nicht erinnern kann. Ohne Anwalt würde ich an ihrer Stelle gar nichts machen. Gerade wegen dem Alkohol.
für die Schuldfrage - die im Übrigen wohl nur durch RA / Gutachter / Gericht geklärt werden kann - ist Vollkasko oder nicht völlig egal.
Alkohol ist immer schlecht.
Alles weitere kann und sollte hier niemand ernsthaft beurteilen können.
Ich hätte schon eine Idee wie es grob passiert ist.
Der BMW fährt an den geparkten Autos vorbei, es kommt der VW entgegen. Bmw fährt mehr rechts, man will ja die Spiegel behalten. Da es auf der Straße recht eng aussieht, kommt der BMW an den Randstein, die Fahrerin lenkt gegen und bleibt am Heck vom Golf hängen. Alternative zu früh durch den getrübten Blick nach links gezogen und den VW am Heck erwischt.
Ob es nun generell zu eng war und der Golf hätte warten müssen oder ob es am Alk lag dürfte unmöglich sein. Aber durch den Alk hat man schon ein gutes Argument geliefert, das es eine Fehleinschätzung oder Überreagieren die Unfallursache sein könnte.
Zu einem Anwalt würde ich wohl trotzdem gehen, aber eher als Beratung als um etwas einzuklagen.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 7. Juni 2017 um 23:59:52 Uhr:
Die Versicherungen gleichen die Schäden eh untereinander aus.
Quark
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 7. Juni 2017 um 23:59:52 Uhr:
Evt kann der RA auch mit beiden beteiligten Versicherungen verhandeln und je nach Aktenlage einen Deal aushandeln.
Megaquark
Der Anschein spricht hier ganz klar gegen die Verursacherin. Und da sie auch noch alkoholisiert war, müsste sie darlegen, dass der Unfall in nüchternem Zustand nicht passiert wäre. Nur dann würde es sich wirklich lohnen, hiergegen vorzugehen.
Problem: wegen der Alkoholisierung ist die Vollkasko für den BMW, so es sie gab, leistungsfrei. Und für den Schaden am Golf wird die Verursacherin noch für 5.000.- € in Regress genommen. Dazu kommt die Strafe für die Alkoholfahrt, die hier schon ab einem Promillewert von 0,3%o greifen würde. Da kann sie dann mit einer Geldstrafe von 1,5 Monatsgehältern und einer führerscheinlosen Zeit von etwa 1,5 Jahren rechnen.
Zitat:
@Whuteva schrieb am 7. Juni 2017 um 20:27:24 Uhr:
...
Beim durchschauen der Bilder frage ich mich aber ob der Unfallhergang wirklich so stimmt und wollte mal hören, wie ihr das seht?
...
Für eure Meinung wäre ich sehr dankbar.
...
Ich verstehe grundsätzlich Dein Anliegen, aber wie schon die Vorredner schrieben, kann man den Bildern nichts brauchbares dazu entnehmen. Da fehlt eine ausführliche Skizze mit Massen.
Zitat:
@augenauf schrieb am 8. Juni 2017 um 09:07:30 Uhr:
Leute, wir wissen hier so gut wie gar nichts! Nicht mal, ob hier jemand verletzt wurde.
Die Fahrerin des Golf wurde verletzt, insofern würde sich, wie mehrfach schon erwähnt, die Konsultation eines Anwalts vermutlich durchaus empfehlen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 8. Juni 2017 um 09:49:13 Uhr:
Zitat:
Der Anschein spricht hier ganz klar gegen die Verursacherin. Und da sie auch noch alkoholisiert war, müsste sie darlegen, dass der Unfall in nüchternem Zustand nicht passiert wäre. Nur dann würde es sich wirklich lohnen, hiergegen vorzugehen.
Problem: wegen der Alkoholisierung ist die Vollkasko für den BMW, so es sie gab, leistungsfrei. Und für den Schaden am Golf wird die Verursacherin noch für 5.000.- € in Regress genommen. Dazu kommt die Strafe für die Alkoholfahrt, die hier schon ab einem Promillewert von 0,3%o greifen würde. Da kann sie dann mit einer Geldstrafe von 1,5 Monatsgehältern und einer führerscheinlosen Zeit von etwa 1,5 Jahren rechnen.
Warum hab ich wohl geschrieben das es auf die Vertragsbedingungen und Grobe und einfache Fahrlässigkeit ankommt ? Und was die Vertragsbedingungen hergeben Basis oder Comforschutz wo bei letzterem evt auch grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen ist.
Und zweitens ist Strrafrecht- Bussgeld - Führerscheinentzug nicht mit Zivilrechtlichen Ansprüchen gleichzusetzen.
Bei Zivilrechtlichen Ansprüchen kommt es viel darauf an WER WAS beweisen muss und da ist es besser einen RA an der Seite zu haben der sich damit auskennt.
Gut das hier so viele Hobbyjuristen unterwegs sind die an Hand von ein paar Bildchen und sehr mageren Informationen gleich das Strafmass wie auch die Leistungspflicht des Versicherers kennen....
Noch einmal : selbst ein Führerscheinentzug ist nicht ausschlaggebend für die Leistungsfreiheit des Versicherers oder Regressansprüche. Das ist Zivilrecht und insbesondere Vertragsrecht.
Genau deshalb hatte ich ja einen Rechtsanwalt vorgeschlagen der die Erfolgsaussichten beurteilt.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 8. Juni 2017 um 09:49:13 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 7. Juni 2017 um 23:59:52 Uhr:
Die Versicherungen gleichen die Schäden eh untereinander aus.
Quark
Das Versicherungen die Schäden untereinander ausgleichen ist also Quark ?
Genau das weiss ich aber genau, da ich beruflich in der Richtung zu tun habe.
Deine Wissenslücken sind schon enorm.