Schrottauto verkauft, Käufer will Zulassungsbescheinigung 1

Nabend,

habe mein verunfalltes Auto (absoluter Totalschaden) nach Ungarn verkauft ( Verkauf lief auch gut), natürlich abgemeldet und hab dem Transporter noch den alten Brief ( entwertet ) mitgegeben, aber nicht meine Zulassungsbescheinigung 1 ( den kleinen Brief). Macht man ja bei einem Kauf hier auch nicht, man bekommt ja eh immer einen neuen.

Jetzt ist das Auto angekommen und der käufer möchte die Zulassungsbescheinigung haben, da er vielleicht überlegt das Auto zu reparieren und man es ohne die Zulasssungsbesch. in Ungarn nicht anmelden kann.

Klingt das logisch? Ich finds ehrlich gesagt etwas komisch zumal der Käufer nie was von reparieren oder der Zulassungsbescheinigung gesagt hat. Er hat immer nur von Teilspender gesprochen.

Gruß

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Schrottautos werden gerne gekauft um an die Identität eines Fahrzeugs zu kommen. Der Schrott geht in die Presse und die FIN zusammen mit den Papieren wird genutzt um ein gestohlenes Fahrzeug gleichen Typs zu legalisieren.

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Zitat:

@Kai70 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:17:30 Uhr:



Zitat:

@Jupp78 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:13:52 Uhr:


Niemals gehört eine entwertete ZB I dazu.
Wofür auch? Die ist an sich nichts mehr wert.

Solange kein Verwertungsnachweis vorliegt (endgültige Außerbetriebsetzung) wird die ZB Teil I gar nicht entwertet, warum sollte diese auch entwertet werden bei einer Stilllegung ?

Der Fragesteller hingegen hat da gar nichts eigenständig zu entwerten und die Zulassungsstelle entwertet keine ZB Teil I bei einer Stilllegung !

Die ZB Teil I gehört wie bereits erwähnt zum Fahrzeug dazu, ebenso wie die ZB Teil II (ehemals FZ-Brief).

Nein, die ZB I ist die ehemalige Zulassung.

Diese dokumentiert die Zulassung eines Fahrzeugs. Dazu gehören Dinge wie Versicherungsschutz, Steuerpflicht und jemand der dafür verantwortlich zeichnet. Wird es abgemeldet ist es nicht mehr zugelassen und die ZB I verliert ihre Gültigkeit. Manche Behörden ziehen sie ein, manche Stempeln sie nur ungültig. Zum wieder zulassen wird im Anschluss natürlich auch nur die ZB II benötigt (sofern das Fahrzeug nicht mehr angeldet ist, ansonsten wollen die natürlich die alte ZB I sehen, um sie ungültig zu machen).

Was sollte man mit einer ungültigen ZB I auch noch anfangen?

Nein 01.03.2007:
http://www.kfz-zulassung-bga.de/formulare/fzv.pdf

Zum 01.01.2015 gab es zwar auch Änderungen z.B. Mitnahme von Kennzeichen etc.
http://www.landkreis-guenzburg.de/.../...gsrecht_ab_dem_01_01_2015.pdf

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:41:42 Uhr:



Zitat:

@Kai70 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:17:30 Uhr:


Solange kein Verwertungsnachweis vorliegt (endgültige Außerbetriebsetzung) wird die ZB Teil I gar nicht entwertet, warum sollte diese auch entwertet werden bei einer Stilllegung ?

Der Fragesteller hingegen hat da gar nichts eigenständig zu entwerten und die Zulassungsstelle entwertet keine ZB Teil I bei einer Stilllegung !

Die ZB Teil I gehört wie bereits erwähnt zum Fahrzeug dazu, ebenso wie die ZB Teil II (ehemals FZ-Brief).

Was sollte man mit einer ungültigen ZB I auch noch anfangen?

Himmel noch mal,

die ZB Teil I wird z.B. zur erneuten Zulassung benötigt und die ZB Teil I ist ja eben

NICHT

ungültig, warum sollte diese ungültig sein das Zulassungsrecht wurde gerade diesbezüglich im Jahr 2007 geändert 🙄

Wurde doch nun bereits schon erklärt und der Fragesteller hat diese ja auch schließlich von der Zulassungsstelle zurückbekommen, so wie es sein soll !!!!
Bei Verkauf hätte er die ZB Teil I dem Käufer übergeben müssen, ebenso wie die anderen zum Fahrzeug gehörende Papiere.

Der Fragesteller selbst hat aber das Dokument zerschnitten, nun hat der Käufer aufgrund dessen ein Problem.

@Kai70 : erster Okober 2005, da wurde von den 'alten' Papieren auf die neuen ZB Teil I und II umgestellt.

Seit dem Zeitpunkt dürfte zumindestens die ZBI eigentlich bei der Abmeldung nicht mehr eingezogen werden, weil ja diverse Einträge in dieser nicht im Teil II auftauchen.

@Jupp78 : eigentlich gibt es dafür eine klare Rechtsgrundlage.

Die Abmeldung regelt §14(1) FZV:
"Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus."
Die Zulassungsstelle kann sich also nicht aussuchen, ob sie die ZBI einzieht oder wieder aushändigt. Von "Entwerten" oder "ungültig machen" steht da im Übrigen auch nichts.

Die Wiederzulassung regelt Absatz 6:
"Soll ein nach den Absätzen 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen"
und die Zulassungsbescheinigung besteht ja nunmal aus beiden Teilen; wenn man nur Teil II vorlegen müsste, würde das dort explizit stehen...

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Zitat:

@Kai70 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:45:18 Uhr:


Nein 01.03.2007:
http://www.kfz-zulassung-bga.de/formulare/fzv.pdf

Ja und? Da steht nichts davon dass die ZB1 bei Abmeldung erhalten bleibt. Die wird entwertet da sie die Bestätigung der Zulassung ist, das Fahrzeug ist aber abgemeldet. Teils Stempel "abgemeldet", Teils Ecke abgeschnitten, die sagt ja nichts mehr aus. Beim Verkauf in abgemeldetem Zustand muss die auch nicht abgegeben werden.

Zur Anmeldung erforderlich ist nur die ZB2 und eine aktuelle HU.

Problem für den Käufer: In der ZB2, dem früheren Brief, stehen keine technischen Daten mehr. In Deutschland kein Thema, da ist alles bei den Behörden gespeichert wenn einmal angemeldet (für max. 7 Jahre Abmeldedauer). Im Ausland steht der Käufer aber ohne technische Daten da.

Was ist mit dem COC? Das wird gerne verloren, nicht abgegeben beim Verkauf und was weiss ich, dabei ist das quasi ein europäischer Fahrzeugbrief und ein Dokument das wie die ZB2 zum Fahrzeug gehört beim Verkauf. (Sofern Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung)

Zitat:

@hk_do schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:53:20 Uhr:


@Kai70 : erster Okober 2005, da wurde von den 'alten' Papieren auf die neuen ZB Teil I und II umgestellt.

...umgestellt ja, bundeseinheitliche Rechtskraft der FZV ab dem 01.03.2007, aber eh egal und für die Frage irrelevant.

Ich habe nicht einmal in den letzten Jahren die ZB I zur Zulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs benötigt.
Auch finde ich in deinem Dokument genau nichts dazu. Zitiere doch einfach mal den passenden Abschnitt.

Ansonsten scheint in der Tat bei ab dem 1.1.15 zugelassenen Fahrzeugen die Abmeldung online möglich, wodurch wohl eine digitale Entwertung der ZB I ggf. vorgenommen wird.

Kai70 hat recht ohne ZB1 kann auch in D kein Auto wieder zugelassen werden. Bei der Abmeldung bekommt man deshalb die ZB1 wieder mit sonst kann der neue Besitzer das KFZ nicht anmelden. Falls keine ZB1 mehr vorhanden ist kann nur der sie verloren hat mit einer eidesstattlichen Versicherung eine neue ZB1 beantragen. Das ist für den Käufer eine ärgerliche Sache und dauert Wochen.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:54:37 Uhr:



Zitat:

@Kai70 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:45:18 Uhr:


Nein 01.03.2007:
http://www.kfz-zulassung-bga.de/formulare/fzv.pdf
Ja und? Da steht nichts davon dass die ZB1 bei Abmeldung erhalten bleibt.

Das steht in der FZV

Zitat:

Die wird entwertet da sie die Bestätigung der Zulassung ist, das Fahrzeug ist aber abgemeldet. Teils Stempel "abgemeldet", Teils Ecke abgeschnitten, die sagt ja nichts mehr aus. Beim Verkauf in abgemeldetem Zustand muss die auch nicht abgegeben werden.

HALLO, die ZB Teil I wird nicht entwertet !

Entwertet wurde früher der Fahrzeugschein !

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:56:25 Uhr:


Ich habe nicht einmal in den letzten Jahren die ZB I zur Zulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs benötigt.
Auch finde ich in deinem Dokument genau nichts dazu. Zitiere doch einfach mal den passenden Abschnitt.

FZV §14:

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen.

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__14.html

Zitat:

@Kai70 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:58:46 Uhr:


HALLO, die ZB Teil I wird nicht entwertet !
Entwertet wurde früher der Fahrzeugschein !

Ja und heute die ZB I.

Oder meinst du, die hat ihre volle Gültigkeit, nachdem du die Abmeldung vorgenommen hast?

Wofür macht man denn überhaupt den Unterschied zwischen ZB I und ZB II?

Zitat:

@Kai70 schrieb am 12. Oktober 2015 um 20:02:05 Uhr:


Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen.

Und mit diesem Vermerk ist sie ungültig.

Nö ist sie nicht, lediglich bei einer endgültigen Außerbetriebssetzung wird die ZB Teil II entwertet, und ein Vermerk erfolgt dann auf der ZB Teil I über die endgültige Auserbetriebsetzung, dazu ist aber bei der endgültigen Außerbetriebsetzung ein Vewertungsnachweis nötig, ansonsten wird nur Vermerkt das das Fahrzeug abgemeldet wurde.
Aber auch dies wurde dir bereits erklärt, kannst nun mit den Informationen anfangen was Du möchtest, mir wird dies zu blöd dauernd Wiederholungen zu schreiben.

Also hab mich vielleicht nicht ganz richtig ausgedrückt, auf der ZB 1 wurde vermerkt, dass das Fahrzeug abgemeldet ist. Aber ich kannte das auch so, dass sie einbehalten wird oder die Ecke abgeschnitten wird, daher haben wir sie danach selber "richtig entwertet".

Dazu hab ich mit meinen 3 Autos nie die alte ZB1 vom Vorbesitzer zum anmelden benötigt.

Zitat:

@Kai70 schrieb am 12. Oktober 2015 um 19:54:47 Uhr:


umgestellt ja, bundeseinheitliche Rechtskraft der FZV ab dem 01.03.2007,

Die Regelungen waren schon in der bis zum 28. Februar 2007 gültigen Fassung der StVZO identisch:

z.B. in §27 Absatz 5:
Die Zulassungsbehörde vermerkt
die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter Angabe
des Datums auf dem Fahrzeugschein und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen
und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus.

In den Übergangsvorschriften dieser Fassung war auch festgelegt, dass bei der Stilllegung eines Fahrzeugs im Falle 'alter Papiere' der Fahrzeugschein einzuziehen und dies auf dem Brief zu vermerken ist.

Zitat:

aber eh egal und für die Frage irrelevant.

jein, da auch heute noch verschiedene Fälle in der Praxis (und nicht nur in der Erinnerung der Diskussionsteilnehmer) auftreten können...

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