Schneller werden

hi leute ich habe mir ein Roller gekauft (Keeway) der ist mir aber zu langsam 45km/h was kann ich machen?

39 Antworten

Zitat:

VVG § 28

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

genau darauf wollte ich hinaus...

Nur soviel:
alle genannten Punkte terffen zu bis auf den tatsächliche entstandenen Vermögensschaden (der tritt erst beim Schadenfall und Leistung der Versicherung ein) anedernfalls bleibt es bei dem Versuch. Dies hatte ich aber geschrieben.
Sicher Zielt er auf einen Vermögensvorteil ab! Er will "schneller werden" dies geht nur Fahrzeugen mit erhöhter Prämie.
Arglistige Täuschung ist leichetr zu beweisen, daher in dem Fall relevanter.
Lässt er die Änderungen eintragen und teilt diese dem versicherer mit ist dies natürlich nicht wiederrechtlich. Abgesehen davon dass er meist Keine Fahrerlaubnis besitzt!
1. erlöschen der BE
2. keine Fahrerlaubnis
das Objekt ist ein völlig anderes.
geringfügige gefahrenerhöhung?????? nicht ursächlich für den Unfall? Allein die Tatsache dass das nicht zulassungsfähige fahrzeug ohne Fahrerlaubnis überhaubt bewegt wird ist bereits ursächlich für den Unfall.
Hinzu kommt dass der Verssicherer bei Kenntnis der Sachlage KEINEN Vertrag geschlossen hätte (auch nicht mit höherer Prämie!). Er wurde vorsätzlich über die Sache im Irrtum gelassen.
Abgesehen davon steht das BGB über dem VVG. Alle regelungen einschließlich Anfechtung wegen arglistier Täuschung belieben dem Versicherer unbenommen.
Damit bestand! bereits zu Anfang kein Versicherungsschutz (der vertrag war unwirksam) damt Verstoß gegen PVG.
Viel Spass beim Fordern von Leistungen von der Versicherung.
Eine Anzeige erfolgt deswegen nicht weil die versicherung davon nix hat.

Zitat:

geringfügige gefahrenerhöhung?????? nicht ursächlich für den Unfall? Allein die Tatsache dass das nicht zulassungsfähige fahrzeug ohne Fahrerlaubnis überhaubt bewegt wird ist bereits ursächlich für den Unfall.

und genau da liegst du leider falsch...es muß eine kausalität zwischen gefahrerhöhung und unfall bestehen!

Zitat:

Abgesehen davon steht das BGB über dem VVG.

auch da liegst du falsch: schon mal davon gehört:

lex spezialis

ein besondere gesetz verdrängt das allgemeine gesetz

Bei versicherungsschluss liegt bereits eine Täuschung vor.
Ein kausalität mit dem Unfall ist dann nicht erforderlich.
Anders ist der fall wenn Du einen Garagenrabatt hast und dein auto in Moskau gestohlen wird. stellt sich dann heraus Du hattest keine Garage muss die Versicherung trotzdem leisten weil Deine Garage zu Hause mit dem Diebstahl in moskau nix zu tun hatte.

das VVG ergänzt das BGB für versicherungsspezifische Fälle.
das Vertragsrecht bleibt unbenommen. Steht so auch im VVG.
selsbtverständlich darf der versicherer wegen arglistiger Täuschung oder Betrug anfechten (erfolgreich!)

Keine Befähigung
kein zugelassems Fahrzeug
Selbstverschuldeter Unfall
Kein bezug zur Unfallursache? Sorry aber das glaubt keiner

Zitat:

und genau da liegst du leider falsch...es muß eine kausalität zwischen gefahrerhöhung und unfall bestehen!

Urteile???

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wozu urteile?

dafür gibts den §28 VVG, steht da oben schon...ich hab den wichtigen satz auch schön fett markiert.

ausserdem schreibst du "Bei versicherungsschluss liegt bereits eine Täuschung vor"

was ist denn, wenn bei vertragsabschluß das fahrzeug noch im originalzustand ist, und erst später verändert wird?

hmmm...vorvertragliche anzeigepflicht? ne...obliegenheiten? vielleicht... anzeigepflichtige gefahrerhöhung? könnte auch sein...hat aber alles verschiedene konsequenzen...

weißt, ich arbeite selber in ner haftpflicht-schadenabteilung. ich geb ja zu: das haftpflichtrecht und die ganezn gesetzlichen bestimmungen dazu sind nicht ganz einfach...
und nebenan sitzen die kollegen die kfz-schäden bearbeiten.
und dort heißt es einstimmig: egal wie das auto, das moped oder sonstwas frisiert ist, solange es zugelassen ist wird jeder schadenfall einem dritten gegenüber erstmal reguliert. und wenn keine kausalität zwischen der änderung am fahrzeug und dem unfall vorliegt, spielt das sowieso keine rolle... und selbst wenn ja, kann u.u. zwar beim halter regreß genommen werden, ändert aber nichts daran, dass versicherungschutz für die schäden eines dritten besteht!
schon komisch, sind wir die einzige versicherung die alles aus einer unendlichen großzügigkeit heraus bezahlen? ich glaub das nicht...

Selbst wenn keine Versicherung vorhanden ist muss eine erstmal leisten (Siehe Pflichtversicherungsgesetz). Die kann allerdings den Betrag zurückfordern (wo steht eigentlich die 5000 Regelung???)
Dies dient einzig dem Opferschutz! Und beideutet nicht dass ein Versicherungsschutz besteht.
Im Gegensatz dazu ist die VK mit der BE erloschen, komisch für die gilt das VVG doch auch, oder?
Wär ja noch schöner wenn man die Versicherung täuschen könnte und die müsste zahlen.

Daher hätte ich gerne URTEILE.
Manche Vesicherer sind bei geringen Mängeln (LEDs im Scheinwerfer) tatsächlich kulant, da kommt es auf den Einzelfall an.
Bei massiven Eingriffen wie Geschwindigkeits oder Leistungssteigerung wird wohl kein Richter dafür entscheiden

Zitat:

Original geschrieben von fuchs755


Selbst wenn keine Versicherung vorhanden ist muss eine erstmal leisten (Siehe Pflichtversicherungsgesetz).

Wenn das Fahrzeug absolut unversichert ist, haftet im Falle eines Unfalles der Schuldige mit seinem Privatvermögen.

Das tut er auch wenn sein versicherungsschutz erloschen ist.
Nur was ist wenn der schuldige nix hat? Ein Blick ins PVG schafft Klarheit!
Es gibt Fälle in denen entweder der Schuldige nicht ermittelt werden kann oder nicht versichert ist. In dem Fall tritt eine DEUTSCHE versicherung (insbesondere wichtig bei unfällen mit Ausländern) ein und versucht sich im Regress das Geld wiederzubeschaffen.
Ist genau das gleich wei bei nicht bezahlten Beiträgen oder arglistiger Täuschung. Lest doch auch mal das pflichtversicherungsgesetz und nicht nur die teile des VVG (was für HP nur begrenzt gilt) die EUCH gefallen.

Nochmal wo steht das mit den 5000€??????

Und: bei Modifikationen am Fahrzeug zahlt in der Regel die VK nicht. Für die gilt auch das VVG, seltsam, oder?

Zitat:

Selbst wenn keine Versicherung vorhanden ist muss eine erstmal leisten

das is ja der größte schwachsinn, den du bisher verzapft hast.

d.h. ich fahr also mit nem moped komplett ohne ne versicherung abzuschliessen, wenn ich nen unfall baue, zahlt trotzdem "irgendein"??? welche denn? eine DEUTSHCE versicherung?

ich glaub du verwechselt da irgendwas mit der nachhaftung...oder mit diesem verein (komm jetz nicht auf den namen). mach dich mal schlau, was der geschädigte da effektiv bekommt...dann weißt du wie toll dieser opferschutz ist.

und nachdem du nichtmal weißt, wo das mit dem regreß in höhe von 5000€ steht, weiß ich jetzt ja auch endgültig, wieviel ahnung du von der materie hast...

Zitat:

Original geschrieben von talla



...oder mit diesem verein (komm jetz nicht auf den namen)....

"Der weiße Ring"

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