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Schild Reißverschlussverfahren vor jeder auslaufenden Fahrspur

Themenstarteram 21. Juni 2013 um 12:37

Es sollte mal eingeführt werden, dass vor jede Baustelle bei der von 3 auf 2 Spuren verengt wird, große Schilder angebracht werden, auf denen das Reißverschlussverfahren noch einmal verdeutlicht wird.

Dann am besten noch der Hinweis (siehe Bild unten) dass dieses erst am Ende der auslaufenden Spur anzuwenden ist.

Wäre vom Aufwand bestimmt nicht all zu groß, würde aber vielleicht bei dem ein oder anderen Verkehrsteilnehmer mal ein wenig Erleuchtung bringen.

Bin leider zur Zeit jeden Tag mit der Unwissenheit bezüglich dieses Themas konfrontiert und würde mich über ein wenig Aufklärung sehr freuen.

Meinungen dazu?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

Zitat:

Original geschrieben von Woddi

Ich persönlich bin aber weiterhin der Meinung, dass für mehr Aufklärung gesorgt werden muss.

Aber Achtung:

Das Reißverschlussverfahren gilt nur dann, wenn es ausdrücklich so beschildert ist.

Fehlt ein entsprechendes Zeichen, haben die Fahrer der endenden Spur Wartepflicht!

Wartepflicht gilt immer, es ist aber auch immer ein Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen.

§7 Absatz 4+5

Zitat:

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens

nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf

den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der

Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen

können (Reißverschlußverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen;

dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

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Naja, dass das Reisversschlussverfahren sowohl dort gilt, wo die Spur durch einen Unfall aufhört als auch dort wo es angekündigt wird. (inkl. Schild mit dem Verweis auf das Reisverschlussverfahren).

Das Schild ist aber nicht "notwendig", eigentlich gilt dort auch so das Reisverschlussverfahren.

Themenstarteram 24. Juni 2013 um 12:55

Ok, alles klar, dann bin ich bei dir. Dachte du wolltest sagen, dass das Reißverschlussverfahren nicht notwendig sei. :)

So passt es ja aber.

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Naja, dass das Reisversschlussverfahren sowohl dort gilt, wo die Spur durch einen Unfall aufhört als auch dort wo es angekündigt wird. (inkl. Schild mit dem Verweis auf das Reisverschlussverfahren).

Das Schild ist aber nicht "notwendig", eigentlich gilt dort auch so das Reisverschlussverfahren.

Finde die Diskussion prima. Selbst halte ich mich ausnahmslos an das Reißverschlußprinzip udn lasse ebenfalls stets andere rein.

Mein Einwand eine Seite vorher beruht auf einem erst kürzlichen gelesenen Urteil, wo es um einen seitlichen Unfall ging, bei dem jemand von der endenden Spur (AB-Baustelle) nach rechts auf die durchgehende zog. In dem Artikel zum Urteil wurde explizit darauf hingewiesen, dass Reißverschluß nur dann gelten würde, wenn es per Schilder angewiesen ist.

Umso besser, wenn dem nicht so ist! :)

Gruß Martin

Nachtrag: Kein Recht auf Reißverschluß

Zitat:

Ein Recht auf das Einfädeln nach dem Reißverschlussverfahren besteht nicht immer, urteilte das Amtsgericht München.

Steht ein Lastkraftwagen auf einer Fahrbahn mit zwei Spuren und wechselt eine Autofahrerin „recht selbstbewusst“ die Fahrspur, weil sie davon ausgeht, dass ein auf der anderen Spur befindlicher Autofahrer sie im Reißverschluss-Verfahren einfädeln lässt, so kann sie keinen Schadenersatz verlangen, wenn sie mit dem „Dickköpfigen“ zusammenstößt.

Das Recht auf Einfädeln im Reißverschluss-Verfahren gelte nur bei einem Wegfall der Spur (wie oft auf Autobahnen zu sehen), nicht jedoch, wie im konkreten Fall, wenn die Spur durch ein Hindernis blockiert ist und es dahinter „normal weitergeht“, so die Münchner Richter (AmG München, 334 C 28675/11). AR-net

Zwar leicht andere Konstellation, aber wenn man mal das "recht selbstbewusste" einordnen außen vor lässt, bleibt in dem Urteil, dass das Reißverschlußprinzip nicht immer gilt. Der unten nochmal zitierte § aus der StVO unterscheidet aber nicht nach "dauerhaft endender Spur" und "irgendwann später wieder weitergehender Spur". Da steht ja dann explizit, dass es IMMER gilt (was ich persönlich befürworte). Der Richter sah es aber offensichtlich anders.

Zitat:

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens

nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf

den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der

Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen

können (Reißverschlußverfahren).

Richter haben manchmal seltsame Ansichten...

Themenstarteram 24. Juni 2013 um 14:15

Dass man icht unbedingt Recht bekommt, wenn man sich auf biegen und brechen zwischen 2 Autos schiebt ist schon klar, aber das ändert ja grundsätzlich nichts an der Gesetzeslage.

Mann sollte natürlich aber weiterhin gegenseitig Rücksicht nehmen und auf die Fehler anderer eingestellt sein.

Ich finde das nachvollziehbar, nur die Begründung kommt mir irgendwie falsch vor.

Der Richter meint wohl in etwa einen solchen Fall, in dem eine Fahrspur durch einen haltenden LKW blockiert wird oder einen 2. Reihe-Parker.

Ist ärgerlich, vor allem, wenn man dahinter warten muss, aber das ist dann eben blöd gelaufen. Ähnlich ist es, wenn einer längs-rückwärts (seitlich) einparken will. Da besteht auch kein Recht darauf ein Reißverschlussverfahren einzufordern.

Oder wenn die Links-(oder Rechts-)Abbieger nicht abbiegen können.

In einer solchen Situation und da gibt es sicherlich noch mehr, muss man warten, weil das Verkehrsgeschehen das einfordert.

Anders sieht es sicherlich aus, wenn der Fahrstreifen gesperrt ist, sei es auf ganzer Länge oder nur für eine bestimmte Strecke, weil sich ein Unfall ereignet hat. Dann ist nämlich auch für jeden ersichtlich, dass dort nun ein Hindernis ist.

Solange da ein LKW steht oder ein Parker in 2. Reihe, ist die Fahrspur schließlich noch befahrbar. Wie käme der sonst dort hin?

Hier steht das ganze übrigens in einem anderen Kontext:

http://www.berlin.de/.../...rwechsel-reissverschlussprinzip-gilt-.html

Möbelwagen - Cabriofahrerin - Kleinwagen => meine Vorurteile trete ich hier nicht breit :D

Das ist schon so'n bißchen eine Auslegungsfrage: "Ist [...] das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich" – da ist die Gretchenfrage, ob das auch bei zeitweisen Hindernissen wie eben einem parkenden oder (nicht verkehrsbedingt) haltenden Fahrzeug gilt.

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

Finde die Diskussion prima. Selbst halte ich mich ausnahmslos an das Reißverschlußprinzip udn lasse ebenfalls stets andere rein.

Mein Einwand eine Seite vorher beruht auf einem erst kürzlichen gelesenen Urteil, wo es um einen seitlichen Unfall ging, bei dem jemand von der endenden Spur (AB-Baustelle) nach rechts auf die durchgehende zog. In dem Artikel zum Urteil wurde explizit darauf hingewiesen, dass Reißverschluß nur dann gelten würde, wenn es per Schilder angewiesen ist.

Umso besser, wenn dem nicht so ist! :)

Gruß Martin

Na gut, aber es ist doch auch ein bisschen selbstverständlich, dass man erst einfädelt wenn eine Lücke frei wird. Wenn man einfädelt im Sinne von "machts Platz, ich hab recht, koste was es wolle", dann ist es logisch. So ist ja auch eigentlich der Sachverhalt geschildert und deckt sich mit dem Urteil. Das ist ja auch der Absatz bezüglich "Wenn Gefährdung etc. ausgeschlossen ist".

Die Begründung steht allerdings imho völlig im Widerspruch zur StVO, insbesondere der Quatsch mit der Ausschilderung.

Nicht befahrbar ist nicht befahrbar. Das ist grammatikalisch, teleologisch usw. usf. imho nicht anders auszulegen. Nirgendwo steht etwas vom Grund.

Deckt sich in etwa mit meinem aktuellen Bild der bayrischen Justiz. :p

Wenn jemand das Reißverschlussverfahren nicht anwendet, ist das m.E. zumeist Vorsatz.

Ich habe oft die Situation, dass zwar eine Lücke da ist, andere (bestimmte) VT jedoch genau dann Gas geben und dicht machen, sobald ich den Blinker setze. Liegt vielleicht am Auto oder so :(

Themenstarteram 25. Juni 2013 um 8:36

Liegt bestimmt nicht am Auto. Passiert ja auch anderen.

Das liegt an der Sturheit mancher VT. Mann könnte ja dadurch dann 6m weiter hinten stehen...

Ob die jedoch auch wissen, dass zu dieser Regelung was in der StVo steht glaub ich auch nicht immer.

Vorschlag: Sammelbestellung Heckscheibenaufkleber: StVO §7 Abs. 4 :D:D:D

Zitat:

so die Münchner Richter (AmG München, 334 C 28675/11). AR-net

"Die Münchner Richter" ist ja schon Quark, beim AG entscheidet nur jeweils ein einzelner Richter. Vermutlich hat er darauf abgestellt, dass es nur ein kurzzeitiges Hindernis ist, vom Wortlaut der Vorschrift würde ich das aber auch nicht gedeckt sehen.

Da müsste mal jemand in einen StVO-Kommentar gucken, ob dazu mehr drin steht.

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