Scheinwerfer polieren
Hallo zusammen fahre einen sl r230 Bj 2002. Habe folgendes Problem, mein linker Schenwerfer ist dunkler als der rechte. Möchte ihn nun aufpolieren oder abschleifen und LACKIEREN. Wozu würdet ihr mir raten? Und Ausbauen oder drinn lassen.
Wer hat erfahrun welches Mittel am besten ist?
14 Antworten
Zitat:
@Nabsjdaddy schrieb am 8. Mai 2023 um 18:41:40 Uhr:
Wozu würdet ihr mir raten?
-> "Die Instandsetzung von Scheinwerfer-Abdeckscheiben durch Schleifen, Polieren und Versiegeln oder ähnliche Verfahren ist unzulässig."
Durch diese Veränderung erlischt die Bauartgenehmigung (§ 22a Abs. 7 StVZO) und damit auch die Zulassung
Somit verstoßen wären alle Ratschläge dazu hier gegen die NUB, eigentlich....🙄
GreetS Rob
Und wenn es in der StVZO §22a KEINEN Abs. 7 gibt ???
Zumindest konnte ich keinen solchen finden...meine Quellen enden bei 6.
Bitte mal eine Quelle angeben !!!!
Ich gehen doch recht in der Annahme dass diese Abdeckungen aus Kunststoff sind und nicht aus Glas ??
Ansonsten sind diese Plastikscheinwerfer immer mit gehärtetem Klarlack überzogen um die Haltbarkeit zu verlängern.
Meine Lackiererei macht das regelmässig. Die möchten am liebsten den Scheinwerfer ausgebaut haben.
Der wird dann abgeschliffen, poliert und neu mit Klarlack überzogen.
Grüße...thomas
Zitat:
@bad-one schrieb am 8. Mai 2023 um 20:08:14 Uhr:
Und wenn es in der StVZO §22a KEINEN Abs. 7 gibt ???
Dann ist Deine Quelle unvollständig (die STVZO wirst wohl alleine finden !)
GreetS Rob
p.s. auch wenn es Dein Lackierer macht, es bleit illegal ! 😉
Für den der den der den 22a Abs. 7 nicht findet…
Gern geschehen…
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Okay, ich bin der Meinung die Zahlen in Klammern sind die Absätze, die punktierten Zahlen sind einfach nur Sätze. Man muss das mal ganz genau lesen. Aber da steht auch nicht das , was Labertasche Rob_Mae da zitiert hat...
In dem ganzen §22a steht ja nur was in einer amtlich genehmigten Bauart aufgeführt sein muss.
Über Veränderungen wie Polieren oder Lackieren steht da nichts...
Ich zitiere mal den §22a:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);
1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 2);
2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5.
Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e)
Langbäumen,
f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
Umrissleuchten (§ 51b);
10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11.
Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
11a.
nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12.
Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14.
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15.
Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a.
Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);
18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
19a.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20.
Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a.
Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);
23.
(weggefallen)
24.
(weggefallen)
25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1.
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2.
Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
3.
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2018/858 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder eines Einzelrechtsaktes oder einer Einzelregelung erfüllt.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
Zitat:
… müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
Allein durch das schleifen und lackieren veränderst du doch aber die ursprüngliche (abgenommene) Form der Scheinwerfer. Vergleichbar mit dem abtrag von 1-2 mm Material an einer Felge.
Einem oberflächlichen Prüfer wird das nicht auffallen, einem mit guten Augen aber schon. Und dann iss nix mit Plakette. Ich kenne mehr als einen der deswegen erneut vorstellig werden musste.
Nur weil das viele machen wird es nicht automatisch legal.
So gesehen hat Rob durchaus Recht.
Edit: du musst nicht das komplette Gesetzbuch zitieren, den Teil der hierfür wichtig ist hätte schon gereicht.
Und ob es nun ein Absatz oder Satz ist ist für den Fall eigentlich egal, oder? Ob du gegen eine Absatz oder Satz der STVZO verstößt macht keinen Unterschied.
Frag mal den Onkel (oder in meinem Fall die Tante)vom TÜV DEKRA GTÜ.
Edit II.
Grundsätzlich ist es verboten, Scheinwerfer zu polieren. Denn durch das Abtragen des Kunststoffes beim Polieren werden sie bauteilich verändert. Und durch diese Veränderung erlischt die Bauartgenehmigung (§ 22a Abs. 7 StVZO) und damit auch die Zulassung. Diplomingenieur Fabian Stahl, Leiter Lichttecknik beim TÜV Rheinland erklärt dazu: "Als integraler Bestandteil des Scheinwerfer unterliegt auch die Abdeckscheibe dessen EU-Typzulassung. Änderungen daran sind daher nicht zulässig. Erfüllt sie nicht mehr die lichttechnischen Anforderungen, muss sie oder unter Umständen der gesamte Scheinwerfer ausgetauscht werden. Auch wenn das nachträgliche Polieren oder Lackieren einer Abdeckscheibe zu guten Messwerten führt, ist dies nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht zulässig."
ADAC SAGT: https://www.adac.de/.../[/url]
Klingt komisch, ist es auch. Aber nunmal Vorgabe und kann durchaus den Entzug der Betriebserlaubnis nach sich ziehen. Auch gern geschehen, hoffe du hast das jetzt auch verstanden.
Die „Labertasche“ kannst du jetzt eigentlich mit dem Ausdruck deines Bedauerns zurücknehmen, finde ich.
Zitat:
@bad-one schrieb am 8. Mai 2023 um 21:43:31 Uhr:
Okay, ich bin der Meinung die Zahlen in Klammern sind die Absätze, die punktierten Zahlen sind einfach nur Sätze. Man muss das mal ganz genau lesen.
Was Deine Meinung ist interessiert die Exekutive die Amtshandelt nicht, Fakt ist Du kannst die STVZO nicht richtig lesen und hast auch nicht verstanden um was es eigentlich geht.
Zitat:
@bad-one schrieb am 8. Mai 2023 um 21:43:31 Uhr:
Aber da steht auch nicht das , was Labertasche Rob_Mae da zitiert hat..., die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
Damit Du es evtl. verstehst, eine Änderung der Scheinwerfer (und ja schleifen und versiegeln ist eine Änderung) sind nach der Bauartgenehmigung verboten, das sollte auch Dir einleuchten.
Lies Dich mal in die STVZO ein und versuche sie zu verstehen., dann geht eventuell das eine oder andere Licht auf und Du siehst Dinge anders. 😉
GreetS Rob
da ich selber sl scheinwerfer poliere.. kann ich dir aber sagen das sogar bei der 21er Vollabnahme noch nie irgendetwas bemängelt wurde... ich würde sogar sagen das es den Tüv Prüfern sogar egal ist sofern die Streuscheibe klar ist und somit vernünftig ausgeleuchtet wird...
Erlaubt bzw Legal ist es trotzdem nicht.
Wie war das gestellte Thema?
STVZO oder Aufbereitung - Leuchteinheit?
Gute Fahrt.......
Wer schleift schon 1-2mm ab, dann ist das einzusehen.
Ein solcher Abschliff wäre ja nur im Falle von tiefem Steinschlag erforderlich.
Ich habe soeben nochmals Rücksprache mit unserer Lackiererei gehalten.
Der Profi schleift die Scheibe nur an und poliert, wir sprechen da von 1/10 bis max. 3/10mm....
oder anders geschrieben 0,1 bis 0,3mm, dieser "Abrieb" wird durch den Klarlack wieder ausgeglichen.
Das ist fast nicht messbar und mit bloßem, noch so geübtem Auge, auch auf keinen Fall sichtbar.
Aber mein Vorredner hat da vollkommen recht...das war nicht das Thema.
Ich würde empfehlen, dass der Themenstarter sich einfach mal bei einer ordentlichen Lackiererei erkundigt,
und im Zweifelsfall einfach beim TÜV Rücksprache hält.
Dann kann er immer noch entscheiden, was er tun möchte.
Grüße..thomas
Würde sagen das eine ist die Rechtslage und das andere ist die Risikoabwägung im praktischen Leben. D.h. die Scheinwerfer polieren wird technisch sicher gut werden obs beim Tüv dann auffällt wird sich zeigen. Das ist das selbe wie mit den Speicherreflektoren beim Radl. Die orangen reichen 2 die silbernen Stäbchen müssen auf alle Speichen. Die eine Rennleitung übersieht das weil unwichtig die andere hat die StVo im Kopf und will schreiben.
Halte einen Leuchttest vor und nach dem Polieren für risikominimierend. Wenn da nix streut und blendet .... die Anwendung ist die Regel des Lebens.
Schönen sonnigen Dienstag!
m-race
Hier kannst Du fragen.
https://www.scheinwerferklinik-ug.de/
Allerdings gibt es auch bezahlbaren Ersatz aus dem Zubehör.
Hallo zusammen,
Zitat:
@FeuerzangeBF schrieb am 9. Mai 2023 um 08:47:06 Uhr:
Wie war das gestellte Thema?
STVZO oder Aufbereitung - Leuchteinheit?
oder ist hier falsch. Es gehört zusammen und Polieren geht nicht ohne Verlust der ABE. Damit ist dann hier auch Schluss.
Viele Grüße
Peter
MT-Moderation