Schadensregulierung und Behandlung der Mehrwertssteuer

Ich wurde kürzlich unverschuldet in einen Unfall verwickelt und das Fahrzeug laut DEKRA Gutachten als Totalschaden eingestuft.
Nachdem sich die gegenerische Versicherung bei der Regulierung extrem zäh anstellt und den Fahrzeugausfall und die 25 EUR Aufwandspauschale (stand in meinem Anschreiben) erst auf Nachfragen anerkennt bekomme ich nun einen Scheck.
Bei dem Betrag (Zeitwert minus Restwert) ist allerdins die Mehrwertssteuer herausgerechnet, die mir laut Versicherung angeblich nur zusteht wenn ich wieder ein Mehrwertsteuerpflichtiges Auto kaufe. (angeblich eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002)

Nun habe ich gehört, daß es eine Regelung geben soll:
Wenn aufgrund des Alters etc. bei einem Händler kein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben ist steht mir die Mehrwertssteuer ebenfalls zu.
Kennt von euch jemand solch eine Klausel bzw. weiß eine Quelle die ich zitieren kann?

Im Voraus schon mal besten Dank

23 Antworten

@T92_XZSR

Madcruiser hat vollkommen Recht. bei diesem WBW liegt das
auf der Hand. Aber es ist eine glatte sechs vom DEKRA SV dass hier bezüglich der MwSt. keine Angabe gemacht wurde. Das gehört in ein qualifiziertes Gutachten unbedingt hinein. Welche Versicherug muss den hier regulieren?

Tja, betrachtet man die Historie dieser Schadensregulierung gibt es wahrlich das ein oder andre was anders und besser hätte ablaufen können.
Aber ich lerne draus, und vielleicht liest der ein oder andere Geschädigte ja diesen Thread hier und setzt dann die Tips entsprechend um - und das ist doch auch schon mal was.

Und dank der Unterstütung bin ich ja zuversichtlich noch an die ausstehende MWST zu kommen. Sind zwar nur 220 EUR, aber immerhin.

Gegnerische Versicherung ist übrigens die GENERALI

die bekommst du mit Sicherheit.
Ist nur ein Frage der Zeit.

Grüßle

Wieder einmal ein sehr plastisches Beispiel aus der Praxis, daß ohne unabhängiges Gutachten und Verkehrsanwalt nur das bezahlt wird was die Versicherung zahlen will und das ist meistens nicht die tatsächliche Schadenshöhe.
Man stelle sich einmal vor, das verunfallte Fahrzeug hätte einen Wiederbeschaffungswert von 15.000€ und unterläge der Differenzbesteuerung.
Dann wäre, mit Unterstützung des mangelhaften Gutachtens der DEKRA, 2.100€ zuwenig ausbezahlt worden.

Vielleicht dämmerts jetzt dem ein oder anderen, warum gewisse Versicherungskräfte, unabhängige Dienstleister unbedingt ausschalten wollen.

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Ich hab dazu auch eine Frage:
Ich hatte am Freitag Abend auch einen Unfall und bin bei Glatteis von Straße gerutscht.
Das Fahrzeug hat einen Totalschaden und war ein 5 Jahre alter BMW 320d mit 130Tkm und noch Vollkaskoversichert.

Ich überlege zur Zeit mir über ein Firmenleasingmodell ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Kann es sein, dass mir dann die Kasko-Versicherung die MwSt verweigert? Und wenn ja, darf sie das oder treffen die o.g. Punkte auf mich auch zu?

Danke schon mal für eure Hilfe.

Ich sag bloß SWR: Auto-Leasing.

Kaskobedingungen anschauen. Steht da wie beim GDV:

Zitat:

(6) Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2005 - VI ZR 91/04

Zitat:

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung
bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage,
ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR
2004, 927).

VKS

Zitat:

Sonderproblem: Leasingvertrag

Mit Abschluss eines Leasingvertrages verpflichtet sich der Geschädigte, der auf diese Art und Weise ein Ersatzfahrzeug anschafft, zur Bezahlung monatlicher Leasingraten, jeweils inkl. Mehrwertsteuer. Lauter der Gesetzesbegründung zu dem neuen Gesetz reicht die Verpflichtung zur Bezahlung von Mehrwertsteuer aus, damit diese angefallen ist.

Insoweit gelten die selben Grundsätze wie oben dargestellt, nämlich die volle Mehrwertsteuererstattung, soweit der Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs im Leasingvertrag mindestens so hoch ist wie der Wiederbeschaffungswert und die differenzierte Berechnung, falls der Kaufpreis des Leasingfahrzeugs darunter liegt.

Mfg

G.o.

Danke für die schnelle Antwort!!!

Mein Problem ist nur, dass es sich hier dann um ein Firmenleasingmodell handelt, bei dem mehr oder weniger keine MwSt anfällt.

Kann ich dann wenigstens auf eine Pauschale Erstattung abzüglich der 2% hoffen oder werden mir dann komplett die 16% abgezogen?

Und wie lange dauert das eigentlich in der Regel, bis man von der Versicherung sein Geld bekommt?

Zitat:

Original geschrieben von Konic


Danke für die schnelle Antwort!!!

Mein Problem ist nur, dass es sich hier dann um ein Firmenleasingmodell handelt, bei dem mehr oder weniger keine MwSt anfällt.

Kann ich dann wenigstens auf eine Pauschale Erstattung abzüglich der 2% hoffen oder werden mir dann komplett die 16% abgezogen?

Und wie lange dauert das eigentlich in der Regel, bis man von der Versicherung sein Geld bekommt?

Achte unbedingt wie der Gutachter den WBW ausgewiesen hat und fordere diesen umgehend zur Nachbesserung auf, falls er diese mit 16% ausgewiesen hat. Richtig wären die zwei Prozent. Die Versicherer sehen sich nicht als zuständig an und ziehen das ab was im Gutachten ausgewiesen ist.

Und falls ich unseren BGH richtig interprtiere, dürfen die dir evtl. gar keine Mwst abziehen, denn:

BGH Urteil des IV. Zivilsenats vom 24.5.2006 - IV ZR 263/03

Zitat:

AKB § 13; BGB § 307 BK
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbe-schaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.

Wie sehen das unsere Versicherungsleute?

Mfg
G.o.

Wenn Du Dir schon mal sicher bist, dass max. 2% erlaubt sind, kann ich auf jeden Fall schon mal gut schlafen.

Danke nochmal für Deine Hilfe.

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