Schadensregulierung und Behandlung der Mehrwertssteuer

Ich wurde kürzlich unverschuldet in einen Unfall verwickelt und das Fahrzeug laut DEKRA Gutachten als Totalschaden eingestuft.
Nachdem sich die gegenerische Versicherung bei der Regulierung extrem zäh anstellt und den Fahrzeugausfall und die 25 EUR Aufwandspauschale (stand in meinem Anschreiben) erst auf Nachfragen anerkennt bekomme ich nun einen Scheck.
Bei dem Betrag (Zeitwert minus Restwert) ist allerdins die Mehrwertssteuer herausgerechnet, die mir laut Versicherung angeblich nur zusteht wenn ich wieder ein Mehrwertsteuerpflichtiges Auto kaufe. (angeblich eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002)

Nun habe ich gehört, daß es eine Regelung geben soll:
Wenn aufgrund des Alters etc. bei einem Händler kein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben ist steht mir die Mehrwertssteuer ebenfalls zu.
Kennt von euch jemand solch eine Klausel bzw. weiß eine Quelle die ich zitieren kann?

Im Voraus schon mal besten Dank

23 Antworten

Nachdem du sicherlich fast alle "10 goldene Regeln für die Unfallregulierung" missachtet hast, machst du dir nun Sorgen um die Mehrwertsteuer ?

Die Gefahr, dass Sachverständige ausschließlich oder vorwiegend für Versicherungen arbeiten, besteht besonders bei großen oder gar überregional tätigen Sachverständigen- Organisationen wie DEKRA, TÜV oder ähnlichen Firmen.

Ach ja, die hier mehrfach zitierte Homepage ist ohne Impressum und deshalb so ehrlich, wenn die Versicherungsleute hier meckern liegt das daran das die Seite für diese zu ehrlich ist.

Mfg
G.o.

Hi,

gutachter - was soll das?
Erst machst du den Threadersteller an, dann gießt du schon wieder ohne Grund Öl ins Feuer.

Sorry - aber deine dauernden Provokationen sind mies. Die Seriösität einer Website kann sehr wohl am Impressum festgemacht werden - aber überlass das gefälligst dem jeweiligen Leser.
Über die Diffamierung der DEKRA sag ich mal erst gar nix *kopfschüttel*

@T92_XZSR:
Schau auch auf www.unfallweb.de nach. Aber wo liegt das Problem - willst du kein Folgefahrzeug kaufen?

Grüße
Schreddi

Hallo und schon mal danke für die Info´s.

Nutzungsausfall und Aufwandspauschale habe ich der Versicherung in Rechnung gestellt, was aber zuerst "übersehen wurde" - so ein Zufall, haha.

Mit dem Dekra-Gutachten bin ich eigentlich sehr zufrieden, allerdings fehlt der von gutachteronline angesprochene Passus:
"Er sollte also, falls über Totalschadenbasis abgerechnet wird, bereits im Gutachten darauf hinweisen, sofern das den Tatsachen entspricht (vermutlich), daß nach seiner Feststellung auf dem Gebrauchtwagenmarkt keine Fahrzeuge in der Art des zerstörten Fahrzeugs mit dem vollen MwSt- Satz angeboten werden. Nur dann besteht die Möglichkeit für Versicherer, den Brutto- Preis des Fahrzeugs ohne Abzug der MwSt zu zahlen. Anderenfalls müssen Sie damit rechnen, daß Ihr MwSt- Schaden nicht reguliert wird."

Bei der Quelle Unfallweb:
".... muß den nach Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert inc. MMST ersetzen"
leider ist keine Quelle (Urteilsnummer etc. angegeben) die ich zitieren kann - und genau die suche ich.

Mein Groll richtet also gegen die Versicherung, die sich wohl absichtlich dumm stellt und um die Zahlungen drücken will.

Ersatzfahrzeug habe ich mittlerweile natürlich gekauft, allerdings privat und ohne MWST - und das setzt die Versicherung eben an. Kauf eines nicht MWST-Pflichtigen KFZ, also gibts auch keine MWST nach Gutachten.

Ich brauche also eine Urteilsnummer die ich den Damen und Herren der Generali unter die Nase reiben kann....

Hier hab ich mal etwas verwertbares gefunden, allerdings nicht das Urteil des BGH sondern des OLG Köln:

Das OLG Köln hat durch sein Urteil vom 05.12.2003, Az:19 U 85/03, bestätigt, dass bei der Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens von einem Händler vom Bruttowiederbeschaffungswert im Regelfall ein MWSt-Betrag von 2% abzuziehen ist. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten. Ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht.

Genau so etwas suche ich für das BGH-Urteil

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Zitat:

Original geschrieben von Schreddi


Hi,

gutachter - was soll das?
Erst machst du den Threadersteller an,
....

@T92_XZSR

Hab ich dich angemacht??

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi


... dann gießt du schon wieder ohne Grund Öl ins Feuer.

Sorry - aber deine dauernden Provokationen sind mies. Die Seriösität einer Website kann sehr wohl am Impressum festgemacht werden - aber überlass das gefälligst dem jeweiligen Leser.
....

Na, den Grund hast du mir ja bereits jetzt nachgeliefert.

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi


...

Über die Diffamierung der DEKRA sag ich mal erst gar nix *kopfschüttel*

...

Das ist meine tiefste Überzeugung, du siehst doch das der Wiederbeschaffungswert, wider besseren Wissens, ohne Angabe der richtigen Besteuerung angegeben wurde, genau damit ist meine Aussage doch schon bekräftigt und bewiesen.

@Schreddi
Laß mich in Ruhe und benutze endlich den „ignore gutachteronline“-button.

Mfg
G.o.

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von gutachteronline


(...)@Schreddi
Laß mich in Ruhe und benutze endlich den „ignore gutachteronline“-button.(...)

nur weil du mit Gegenwind nicht klar kommst? Mitnichten. Ich weise auf deine unzureichenden Quellen hin, nicht mehr 😉

@T92_XZSR:
Zur Not kündige anwaltliche Hilfe an - das ist manchmal ein ganz guter "Gedankenanstoß" - unabhängig davon ob du das tatsächlich machst (weil kaum ein Anwalt an so einem geringen Streitwert interessiert ist).

Grüße
Schreddi

@T92_XZSR

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 225/05 , Urteil vom 09.05.2006

Zitat:

7 a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1.3.2005, a.a.O.). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung i.S.d. § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.

Mfg

G.o.

Hallo ihr beiden,

danke für die Munition, unabhängig von eurem kleien "Geplänkel", dessen Hintergrund ich nicht kenne habt ihr mir wirklich schnell super kompetent weitergeholfen.

Also nochmals vielen Dank. Morgen werd ich mich mal mit der Versicherung in Verbinung setzten. Klar, daß ich euch dann davon unterrichten werde :-)

Mal sehen ob die "Regulierungsvermeider" dann die Waffen strecken oder ab sie noch ein neues Schlupfloch finden.

Bis denne

Starkt verkürzt:

Muss sich ein solcher Mehrwertsteuerwert aus dem Gutachten ergeben.
Steht dort Nichts kürzt die Versicherung ohne Rechtsgrund.

Folgende Sätze sind normal:

16 % (demnächst 19%) für Firmenfahrzeuge.

2 % Differenzbesteuerung für junge private Gebrauchte, die bei mHändler angeboten werden.
Regelorientierung: bis 6 Jahre bzw. max. 150.000 km.

0 % Kein Abzug für private Gebrauchte die regelmäßig nicht mehr vom Fahrzeughandel angeboten werden.
Regelorientierung: älter als 6 Jahre oder mehr als 150.000 km.

@Zitat Schreddi:
"..Über die Diffamierung der DEKRA sag ich mal erst gar nix *kopfschüttel*.."

Die Tatsache daß die DEKRA keine Aussage über die mehrwertsteuerliche Behandlung des verunfallten Fahrzeuges macht, ist eindeutig ein Versäumnis.
Damit überläßt sie die mehrwertsteuerliche Behandlung dem Belieben der Versicherung.
Ob dies Unkenntnis des jeweiligen Gutachters oder vorauseilender Gehorsam in der Hoffnung auf weitere Aufträge ist, spielt letzlich keine Rolle.
Da das Gutachten in einem wesentlichen Punkt mangelhaft ist, würde ich reklamieren und auf Nachbesserung drängen.

Ein freiberuflicher Sachverständiger kann sich so etwas nicht oft erlauben.

Das Problem ist doch, dass die "grünen Männchen" diese Aussage im Gutachten gar nicht machen dürfen (auch wenn der ein oder andere es vielleicht sogar möchte). Schlimm ist nur das diese angestellten SV nun auch noch alle Zertifiziert sind. Das ist mit den Bestallungs- Vorraussetzungen der öffentlichen Bestellung Vereidigung gleichzusetzen.
Ein echter Graus.

Hallo zusammen,

eben habe ich mit der Versicherung telefoniert und die Sachbearbeiterin stellt sich unwissend. Ich soll ihr meine Ansprüche begründen.
Dieses ewige hinterhergekarre ist echt nervig, mal sehen welche Reaktion nun erfolgt.

Folgendes Mail habe ich eben abgeschickt:

Schadennummer xxxx

Hallo Frau XXXX,

in unserem letzen Gespräch wurde von Ihnen bzw. Ihrem Kollegen erklärt, dass mir die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer nur zusteht, wenn wieder ein mehrwertsteuerpflichtiges Fahrzeug angeschafft wird.
Hiernach erhielt ich einen Scheck in Höhe von 1.079,31 EUR
(Gutachtenwert 1,600 EUR abzüglich MWST 220,69 EUR abzüglich Restwert 300 EUR)
Die in meinem damaligen Anschreiben angeführte Regulierung des Fahrzeugausfalles, sowei einer Aufwandspauschale erfolgte erst nach telefonischer Erinnerung.

Zu der Merhwehrtsteuer-Thematik habe ich mittlerweile Erkundigungen eingeholt.

Das Ersatzzfahrzeug wurde privat beschafft, MWST fiel also nicht an. (Kopie des Scheines mit Zulassunsdatum liegt Ihnen vor). Dies spielt jedoch im Gegensatz zu Aussage Ihrer Gesellschaft keine Rolle, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein älteres Fahrzeug handelt, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, in diesem Fall kommt ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht.
Hierzu gibt es auch eine Regelorientierung:
Älter als 6 Jahre oder mehr als 150.000 km.

Aus dem Ihnen vorliegenden Gutachten ist ersichtlich, dass es sich um solch ein Fahrzeug handelt.

Quellen:
Urteil des BGH IV Zivilsenats vom 09-05-2006 IV ZR 225/05
Urteil des OLG Köln vom 05.12.2003, Az:19 U 85/03,

Hier nochmals meine Bankverbindung zur Überweisung:
xxxxx
xxxxx
xxxxx

Bitte überweisen Sie folgende Beträge:

noch ausstehenden MWST 220,69 EUR
und nochmals 25,00 EUR für den mit der MWST-Thematik verbundenen Aufwand

Sollte eine Regulierung in diesem Sinne nicht erfolgen, werde ich meine Ansprüche mittels meiner Rechtschutzversicherung durchsetzen. Ich bin nicht mehr gewillt Energie und Zeit für Dinge aufzuwenden die Ihrer Geselleschaft eigentlich bekannt sein sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Bei einem Fahrzeugwert von 1.600 EUR ist es offenkundig, dass keine Mehrwertsteuer anfallen darf.

Weiterhin ist es offensichtlich, dass es besser gewesen wäre wenn Du Dich direkt an einen RA gewandt hättest.
Keinen Stress und keine Arbeit mit der Regulierung und alles hätte vermutlich sehr problemlos geklappt.

Hallo Madcruiser,

ich war da wohl etwas naiv und ging davon aus, daß man als Geschädigter das bekommt, was laut Gutachten ja zweifelsfrei zusteht.
Ich gutgläubiger Weise dachte ich, der Gang zum Anwalt sei aufwändiger wie eine einfache Abrechnung nach Gutachten direkt mit dem Versicherer.

Da hab ich mich wohl getäuscht, und die Vorurteile daß die ein oder andre Versicherung im Schadensfall eher zu Halsabschneidern mutiert als gerechtfertigte Ansprüche zu befriedigen, wird in diesem Fall ja bestätigt.

Wird mir künftig nicht mehr passieren.

Dir auch noch mal vielen Dank für die Hilfreichen Zeilen.

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