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Schadensregulierung bei reapariertem (!) Vorschaden

Themenstarteram 4. Januar 2013 um 23:12

Hallo,

mir ist gestern auf der Autobahn ein größerer Mercedes auf den VW Golf meiner Freundin EZ 10/2008 gefahren. Schuldfrage eindeutig, der Schaden ist auch relativ groß, weil die Karosserie definitiv verzogen ist. z.B. schauen die Heckleuchten nun um 0,5cm aus der Karosserie raus.

Dies ist der zweite Unfall dieser Art, beim ersten wurde das Fahrzeug in ein VW Autohaus geschleppt und dort instand gesetzt. Mir wurde eine Wertminderung von 1.300€ überwiesen. Zum gestrigen Zeitpunkt war der Wagen war vorher optisch 100% einwandfrei, dafür habe ich auch einen Zeugen, weil der Wagen stand zum Verkauf und ne Stunde vorher war ein Interessent da, welcher mir die Einwandfreiheit des Fahrzeuges bestätigt hat (hatte den behobenen Vorschaden nat. beim Verkauf angegeben). Der Käufer hat null Beulen, Kratzer o.ä. gefunden. Hatte vor dem Verkauf auch nochmal mit Verweis auf den Vorschaden bei einem Karrossiebauer gefragt, der die "perfekte Arbeit" des Autohauses gelobt hat.

Daher dachte ich eigentlich, dass das ganze recht einfach wird, aber habe heute vom Gutachter ne böse Überraschung erlebt. Er meinte, dass mit dem Gutachten wird aufgrund des Vorschadens nicht so einfach. Ich muss zugeben, dass ich damit nicht gerechnet habe, weil für mich die Schuldfrage und die Einwandfreiheit des Fahrzeuges eigentlich gegeben war.

Kann mir jemand helfen, worauf ich achten muss? Ich will das Gutachten abwarten und dann entscheiden, was mit dem Fzg geschieht, aber möchte ich keine Falle treten.

danke und lg

Beste Antwort im Thema

Zu dem ersten Schaden wurde ein Gutachten erstellt, das den Beschädigungsumfang dokumentiert hat. Wenn der Schaden fach- und sachgerecht repariert wurde, gibt es dazu auch eine Rechnung, die den identischen Reparaturweg ausweist, wie er im Gutachten beschrieben wurde.

Damit handelt es sich um einen reparierten Vorschaden, der im Gutachten angegeben werden muss aber keinen Einfluss auf die jetzt zu ermittelnden Reparturkosten hat.

Also kein Problem.

Wenn der erste Schaden nicht im vollen Umfang repariert wurde, handelt es sich um einen teilweise reparierten Vorschaden oder um einen Altschaden, wenn er noch deutlich sichtbar ist.

Den wird der jetzige Gutachter natürlich bei der Ermittlung des aktuellen Schadens berücksichtigen. Wurden z.B. Seinerzeit Richtarbeiten am Heck kalkuliert aber nicht ausgeführt, muss das ebenfalls im neuen Gutachten berücksichtigt und ggf. abgezogen werden.

Das ist aber auch kein Problem, denn Du hast das Geld dafür ja schon bekommen.

Was hier als Problem empfunden wird, ist die Gefahr, das man eventuell den gleichen Reparaturaufwand nicht zweimal kassieren kann.

Das ist aber nicht Sinn der Übung.

 

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Themenstarteram 26. Januar 2013 um 7:40

Also nur zur Info:

 

Habe das Auto letzte Woche zur Reparatur abgegeben und den Schaden abgetreten und:

Habe den Anruf von der Werkstatt bekommen, dass es ein Nachgutachten geben wrid , da der Schaden nun doch höher ist als im Gutachten.

Fühle mich nach wie vor durch meinen eigenen Gutachter benachteiligt.... Werde am Montag auch mal unverblühmt anrufen und wegen der Wertminderung fragen, da der Schaden ja nun größer ist als bisher bekannt....

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