Schadensfall. Welche Versicherung zahlt?

Hallo.
Folgender Fall liegt vor:
Ich habe eine Garage gemietet, in der mein abgemeldetes Auto steht.
Dummerweise hab ich vergessen, die Handbremse richtig anzuziehen und das Auto hat sich selbstständig gemacht (Der Hof hat etwas Gefälle) und ist gegen ein anderes parkendes Auto,dass auch auf dem Grundstüch stand, gerollt.

Nun zu meiner Frage:
Bezahlt den Schaden meine private Haftpflicht Versicherung, oder muss ich selber für den Schaden aufkommen? Da mein Auto nicht zugelassen ist, besteht ja keine KFZ-Versicherung.

15 Antworten

Die Privathaftpflicht bezahlt den Schaden nicht, da Autos darüber nicht versichert sind (Benzinklausel).

Die Autoversicherung bezahlt ebenfalls nicht, da der Wagen abgemeldet ist.

Das ist somit ein reines Privatvergnügen.

@ defender 1984 & madcruiser

§ 5 AKB
Vorübergehende Stilllegung und Ruheversicherung

(3) Im Falle der Ruheversicherung richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach folgenden Bestimmungen:

a) Während der Ruheversicherung besteht in der KFZ-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nur nach § 12 1.1 und Absätzen 2 und 3 . Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder vorübergehend abgestellt werden. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sein denn, die Verletzung ist ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden. In der KFZ-Haftpflichtversicherung findet § 2 b Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(b) Der Versicherungsschutz während der Dauer der Ruheversicherung ist beitragsfrei

Also, meiner Meinung nach besteht somit für Defender im Rahmen der Ruheversicherung Versicherungsschutz, da dass KFZ in der Garage abgestellt wurde und sich ohne Wissen von Defender in Bewegung gesetzt hat....

Zu prüfen wäre jedoch, ob der Versicherer Defender grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, weil Defender die Handbremse nicht korrekt betätigt hat...

Also Defender, meiner Meinung nach besteht im Rahmen deiner KFZ-Haftpflichtversicherung Schutz und der entstandene Schaden am gegenerischen KFZ wird ersetzt!

Gruss,

Mfg MICHA ( der momentan die Prüfung zum Versicherungskaufmann IHK ablegt und als Prüfungsfach KFZ-Leistung gewählt hat ) 😁

Na toll. Also darf ich den Schaden selber zahlen.
Der Schaden beläuft sich auf ca. 2500 Euro und ich hab 345 Euro zu Leben. Da bezahl ich ja Ewigkeiten dran...

Das 2. Problem ist, dass ich den Wagen vor kurzem gekauft habe, und noch nicht auf meinen Namen angemeldet war.

Ähnliche Themen

@ defender 1984

Auf welchen Namen war der Wagen denn angemeldet? Auf den Namen des Vorbesitzers?!

Hast du auch noch keine Versicherungsbestätigungskarte ( sog. Doppelkarte ) auf deinen Namen beim Strassenverkehrsamt hinterlegt?

Gruss,

Mfg MICHA

Nein, Doppelkarte hab ich noch nicht. Ich musste den Wagen noch TÜV-fertig machen und wollte ihn in 2 Wochen anmelden.

Spielt keine Rolle - Eigentum verpflichtet.

Wenn das Teil in der Garage stand, wie konnte es dann gegen ein anderes rollen?

Also ich sehs im vorliegenden Fall als sehr schwierig an, ne Versicherung zu finden die zahlt.
In Frage kommt ohnehin nur die Vorversicherung (Kfz-Haftpflicht) - aber ob die zahlt...

Denke auch, dass er dran hängen bleiben wird.

Grüße
Schreddi

Wie gesagt, die Handbremse war nicht richtig angezogen und die Einfahrt ist leicht abschüssig. Ich war gerade dabei, einen neuen Auspuff dranzumachen, und da hat er sich dann selbstständig gemacht und ist den Hof runter gerollt. Ich bin noch hinterhergerannt, aber da hats auch schon geknallt.

@ defender

da du noch keine eigene KFZ-Haftpflichtversicherung gezahlt hast, kannst du also Leistung aus dieser erwarten.... LOGISCH :-)

Jedoch, besteht evtl. Ruheversicherung über die KFZ-Versicherng des Vorbesitzers.

Wie lange ist die Abmeldung des Fahrzeuges her?! Die KFZ-Haftpfliuchtversicherung hat eine gesetzliche Nachhaftungspflicht von einem Monat, die du bzw. der Vorbesitzer in Aspruch nehmen kann!

Versuch es auf alle Fälle, sprech mit dem Vorbesitzer bzw. mit seinem Versicherer!

Leicht wird es nicht, aber ich sehe trotzdem eine gute Chance!

Gruss,

Mfg MICHA

Der Wagen wurde am 22.3. abgemeldet.

Hab gerademitmeineHaftpflicht telefoniert und die wussten auch nicht genau, ob die für so einen Schaden aufkommen. Jetzt warte ich noch auf den Rückruf und hoffe, dass die zahlen.

@ defender 1984

die Nachhaftungspflicht ist somit abgelaufen.
Ob die Ruheversicherung des Vorbesitzers in Frage kommt ist zu prüfen..... Aber wie Schreddi schon sagte Eigentum verpflichtet!

Da sich der Besitz gewechselt hat, ist es ja somit keine vorübergehende Stilllegung des Vorbesitzers sondern eine endgültige... Mmmh...

Aber frag trotzdem mal, die wissen immer nen paar Tricks!

Gruss,

Mfg MICHA

mfg22m,

gut aufgepasst.
Ich habe in meinem Eingangsposting wirklich sehr stark verkürzt.
Hier ausführlich:

Grundsätzlich besteht der Versicherungsvertrag auch nach der Abmeldung im Fall einer vorübergehenden Stilllegung (bis zu max. 18 Monate) weiter. Der Versicherungsnehmer muß dies allerdings auch so wollen und dem Versicherungsgeber kundtun, § 5 AKB.
Hier hat sich der Verkäufer vermutlich nicht entsprechend geäußert und damit dürfte keine wirksame Ruheversicherung bestehen.

Wird ein Fahrzeug veräußert, so tritt der Käufer mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein, § 6 AKB. Diese Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Ich vermute jetzt mal, dass unser Käufer weder die Versicherung des Verkäufers übernehmen wollte, noch Käufer oder Verkäufer eine entsprechende Anzeige an die Versicherung gemacht haben.
Unser Käufer hätte also durchaus auch während der vorübergehenden Stilllegung die Kfz-Haftpflicht fortführen können. Natürlich gegen Entgeld für das Restrisiko und das will wiederum kaum jemand ...

Die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung soll wiederum vermeiden, dass eine Doppelversicherung besteht.
Dies ist mit Blick auf die Prämienhöhe in unser aller Interesse.
Dort, wo die Möglichkeit zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, ist diese Klausel nach ständiger BGH-Rechtssprechung auch zulässig.
Da hier die Möglichkeit der Versicherung bestand (s.o.) besteht keine Leistungspflicht der PHV.

Damit bleibt es wie von mir lapidar formuliert ein Privatvergnügen.

mfg22 scheint sehr fit für seine Prüfung zu sein.
Viel Erfolg und weiter so!

Der Wagen wird am Freitag zugelassen und ich hab mir mit dem Geschädigten so geeinigt, dass er mit der Reparatur noch wartet. Ich werde den Schaden dann meiner KFZ-Haftpflicht melden.
Nun hab ich noch eine Frage:
Wie weit werde ich in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft? Bin jetzt bei 60% und der Schaden an dem anderen Fahrzeug liegt bei ca. 2500€.

Von SF 4 kommst Du in SF 2 (85%).

Du überlegst Dir einen Versicherungsbetrug zu begehen. Wirst Du erwischt, wirst Du nach dem Urteil vorbestraft sein.
Lass das lieber sein!

Deine Antwort
Ähnliche Themen