ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Schaden < WBW: Trotzdem Restwertbörse ?

Schaden < WBW: Trotzdem Restwertbörse ?

Hallo,

mir ist leider jemand in mein Auto gefahren und ich war heute beim Gutachter. Der WBW wird etwa 10.000,- EUR sein, der Schaden ca. 8000-8500,- EUR. Jetzt sagte mir der Gutachter, dass das KFZ in die Restwertbörse gehen würde und ich ggf. Abzüge erleiden könnte oder eben die Regel gilt WBW - Restwert = Ausbezahlter Betrag.

Ich hatte bisher gedacht, dass dies jedoch nur bei einem Totalschaden der Fall sei. Wenn jemand an meinem KFZ einen Schaden verursacht und dieser unter dem WBW liegt, so muss mir doch der Schaden ersetzt werden, wenn ich das KFZ gerne weiterhin behalten möchte oder gibt es da eine gesonderte Regel ?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@silk schrieb am 3. September 2016 um 16:33:17 Uhr:

Scheinbar sind hier ausreichend viele Trolls unterwegs, was eine eindeutige Antwort sehr erschwert. So macht ein Forum leider wenig Spaß und Sinn. Danke allen ehrlichen Antwortern!

Keine Bange - das ist nur immer der gleiche arme Mensch, dem es an Aufmerksamkeit und Liebe mangelt und der hier dieses Defizit in den verschiedensten Erscheinungformen/Accounts auszugleichen sucht. Abgesehen von diesem bedauernswerten Menschenkind darfst Du ansonsten von Kompetenz und gutem Willen ausgehen.

56 weitere Antworten
Ähnliche Themen
56 Antworten

Zitat:

@silk schrieb am 2. September 2016 um 17:46:41 Uhr:

Hallo nochmal, der Schaden beläuft sich auf 8800 Euro, WBW ist 10.000 Euro. Wenn ich fiktiv abrechnen möchte, kommt da der Restwert ins Spiel und es wird verrechnet oder erhalte ich die 8800 Euro ? ;)

Blicke nun auch nicht mehr durch als laie

Lass Dich von unserem "Multiuser" Christian nicht verwirren, auch wenn er in mehreren Gewändern auftritt.

Es ist ein Haftpflichtschaden. Es liegt kein Totalschaden vor, da die Schadenssumme unterhalb des Wiederbeschaffungswertes bleibt. Es wird repariert. Der Restwert ist daher irrelevant.

Bei fiktiver Abrechnung bekommst Du von dem sachverständig ermittelten Reparaturaufwand von ca. 8.800,- € inkl. MwSt. den Nettobetrag, also ca. 7.400,- €. Ob und wie lange Du das Auto behältst, das ist egal. Sofern für die Reparatur (Ersatzteile oder what ever) MwSt. von Dir bezahlt wird, bekommst Du die dann zusätzlich. Oben drauf hast Du auch Anspruch auf weitere Schadenspositionen. Wende dich an einen Rechtsanwalt deines Vertrauens. Das ist dort Alltagsgeschäft. Wenn der jetzige SV von der gegnerischen Versicherung beauftragt wurde und deshalb diesen Unfug veranstaltet, dann ist Streit vorprogrammiert und Du wirst ohne anwaltliche Hilfe nicht weiter kommen. Die Kosten für den Anwalt hat die gegnerische Versicherung ebenfalls voll zu tragen. Also lass Dir helfen und mach Dir damit keinen Stress! ;)

Hier ist es leider der Alltag, dass ein psychopatischer Forendepp sich mit seinen alternierenden Persönlichkeiten in sich widersprechenden Beiträgen selbst "unterhält" und Fragesteller zu verwirren sucht.

Vielen Dank @berlin-paul

Exklusiv für dich die Daten aus einem echten Gutachten aus der Familie. Rate mal, was die Versicherung bei fiktiver Abrechnung bezahlt hat?

Die 9.000 Euro Reparaturkosten nach Gutachten plus (nach Vorlage einer Bescheinigung des Gutachters, dass das Fahrzeug instandgesetzt wurde) Nutzungsausfall. Natürlich haben sie herumgezickt, erst nur die Differenz zu einem wesentlich höheren Restwertangebot aus der Börse ausgezahlt, dann was von 6 Monaten Nutzung gelabert, aber letzlich nach ein paar freundlichen Schreiben war der Schaden komplett reguliert (nach ca. 8 Wochen).

bzgl. der Frist von sechs Monaten: Erhält man das Geld erst nach Ablauf oder direkt? Das Auto könnte bspw. Auch nach vier Monaten einen Schaden erleiden o.ä.

Ich habe mich nun eingehend damit auseinandergesetzt und vermute, dass der Gutachter den Schaden für einen Kaskoschaden hielt, denn der Sachverhalt ist nach Rücksprache mit einem Anwalt für Verkehrsrecht folgender:

Haftpflichtschaden:

Es kann normal fiktiv abgerechnet werden! Der Nachteil gegenüber einer Rechnung ist der "Verlust" der MwSt. und die Ansprüche können ggf. noch gekürzt werden.

Kaskoschaden:

Vollständige Bezahlung bis zum WBW bei vollständiger Reparatur inkl. einreichen der Rechnung.

Wenn das Fahrzeug nicht vollständig, nicht oder nicht fachgerecht repariert wird:

=> WBW - Restwert - MwSt = Ausgezahlter Betrag

Wenn der Anwalt dies tatsächlich genau so gesagt hat, solltest Du ihn niemals mit der Wahrnehmung Deiner Interessen beauftragen.

Beide Aussagen sind falsch.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 2. September 2016 um 17:51:20 Uhr:

WBW netto -RW wird bezahlt.

Ja, richtig, genau damit versucht der Versicherer, sich kostengünstig aus der Affäre zu ziehen.

Und treibt somit den Geschädigten, der gewillt ist, sein Fahrzeug weiterzunutzen und eine fiktive Schadenabrechnung auf Grundlage eines Gutachtens beabsichtigt, zum Anwalt, um seine Ansprüche dann letztlich eben, wenn nötig, bei Gericht durchzusetzen. Der SB des Versicherers, der zu Anfang des Grauens standardmäßig nach Anweisung eine Auszahlung von WW-RW veranlasste, erfährt da natürlich nix mehr von. :)

So sieht´s der BGH (VI ZR 192/05):

Zitat:

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

 

Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.

 

Scheinbar sind hier ausreichend viele Trolls unterwegs, was eine eindeutige Antwort sehr erschwert. So macht ein Forum leider wenig Spaß und Sinn. Danke allen ehrlichen Antwortern!

Zitat:

@silk schrieb am 3. September 2016 um 16:33:17 Uhr:

Danke allen ehrlichen Antwortern!

Bitte. :)

Zitat:

@Gomezo schrieb am 3. September 2016 um 16:29:19 Uhr:

 

Wie macht man dass, das man sich selber immer so schnell die Likes gibt?

Guter Denkansatz!

Antwort: Man(n) schafft es nicht! Es kann sich nicht um ein und denselben User handeln; derart rasch erfolgende Dankeklicks müssen von anderen Real-Usern stammen! ;)

Zitat:

@silk schrieb am 3. September 2016 um 16:33:17 Uhr:

Danke allen ehrlichen Antwortern!

Bitte. :)

Zitat:

@silk schrieb am 3. September 2016 um 16:33:17 Uhr:

Scheinbar sind hier ausreichend viele Trolls unterwegs, was eine eindeutige Antwort sehr erschwert. So macht ein Forum leider wenig Spaß und Sinn. Danke allen ehrlichen Antwortern!

Keine Bange - das ist nur immer der gleiche arme Mensch, dem es an Aufmerksamkeit und Liebe mangelt und der hier dieses Defizit in den verschiedensten Erscheinungformen/Accounts auszugleichen sucht. Abgesehen von diesem bedauernswerten Menschenkind darfst Du ansonsten von Kompetenz und gutem Willen ausgehen.

Naja Twin,

bzgl. des letzten Satzes habe ich - wenn ich ehrlich bin - so meine Bedenken bzw. teile Deinen Optimismus an der Stelle nicht. :-(

Schade für das Forum.

Hallo,

habe ein ganz ähnliches Problem: Hatte einen Unfall mit meinem Fahrzeug, allerdings keinen Totalschaden. Rep.kosten geschätzt ca. 10000€, der Wiederbeschaff.wert liegt bei geschätzt ca. 15000€. Ich möchte mich allerdings von meinem Fahrzeug trennen. Folgende Fragen:

1) Wird die Versicherung im Gutachten automatisch Restwertangebote machen, wovon ich dann eins annehmen könnte? Wie würde das ggf. praktisch funktionieren? Müsste ich dann den Händler kontaktieren, der das Angebot gemacht hat und dieser ist dann auch verpflichtet das Fahrzeug zu diesem Preis zu kaufen?

2) Oder muss ich fiktiv mit der VK abrechnen und dann selbst schauen den Unfallwagen unrepariert zu verkaufen?

3) Oder ist es sinnvoller das Fahrzeug reparieren zu lassen und dann zu verkaufen?

Wie muss ich vorgehen? Bin ziemlich ratlos.

Danke für eure Hilfe!

Torsten

Ich würde fiktiv abrechnen, günstig reparieren und dann verkaufen. Jedoch scheint es eine sechs Monate Regel zu geben.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Schaden < WBW: Trotzdem Restwertbörse ?