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Schaden < WBW: Trotzdem Restwertbörse ?

Hallo,

mir ist leider jemand in mein Auto gefahren und ich war heute beim Gutachter. Der WBW wird etwa 10.000,- EUR sein, der Schaden ca. 8000-8500,- EUR. Jetzt sagte mir der Gutachter, dass das KFZ in die Restwertbörse gehen würde und ich ggf. Abzüge erleiden könnte oder eben die Regel gilt WBW - Restwert = Ausbezahlter Betrag.

Ich hatte bisher gedacht, dass dies jedoch nur bei einem Totalschaden der Fall sei. Wenn jemand an meinem KFZ einen Schaden verursacht und dieser unter dem WBW liegt, so muss mir doch der Schaden ersetzt werden, wenn ich das KFZ gerne weiterhin behalten möchte oder gibt es da eine gesonderte Regel ?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@silk schrieb am 3. September 2016 um 16:33:17 Uhr:

Scheinbar sind hier ausreichend viele Trolls unterwegs, was eine eindeutige Antwort sehr erschwert. So macht ein Forum leider wenig Spaß und Sinn. Danke allen ehrlichen Antwortern!

Keine Bange - das ist nur immer der gleiche arme Mensch, dem es an Aufmerksamkeit und Liebe mangelt und der hier dieses Defizit in den verschiedensten Erscheinungformen/Accounts auszugleichen sucht. Abgesehen von diesem bedauernswerten Menschenkind darfst Du ansonsten von Kompetenz und gutem Willen ausgehen.

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Zitat:

@Stione schrieb am 2. September 2016 um 13:45:48 Uhr:

Doch. Wir er sein.

Genau deshalb stellt der TE ja hier die Frage.

Der TE schreibt im Eröffnungsthread:

"... Der WBW wird etwa 10.000,- EUR sein, der Schaden ca. 8000-8500,- EUR. ..."

Da würde mich dein Rechenweg, der Dich zum Totalschaden führt, ausnahmsweise mal interessieren. :)

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man auch schon, wenn WBW - RW weniger ist, als die Schadenhöhe.

Im Bereich Haftpflichtschaden ist das falsch. Hier ist es ein Haftpflichtschaden.

Hallo,

in den bisherigen Antworten ist manches Richtige, aber auch vieles Falsche geschrieben worden.

Wie aber soll jemand, der sich nicht so gut auskennt, unterscheiden, was richtig oder falsch ist?

Am sinnvollsten ist es, wenn Du den Erhalt des Gutachtens abwartest und dann hier die konkreten Zahlen postest.

Dann kann man ganz genau sagen, welche Optionen Du hast und wie viel genau Du bei der jeweiligen Option an Zahlung erhalten musst.

Haftpflicht: Schaden unterhalb WBW = Reparaturschaden! sogar bis 130%, mit 6-monatiger Bindungsfrist. Restwert ist da völlig uninteresant, es sei den der TE will neues Kfz anschaffen.

Zitat:

@sv123 schrieb am 2. September 2016 um 15:00:23 Uhr:

Haftpflicht: Schaden unterhalb WBW = Reparaturschaden!

Dies ist nicht nur im Haftpflichtbereich so, sondern ebenfalls im Kaskobereich.

Aus den Musterbedingungen des GDV und so sinngemäß in allen AKB zu finden:

Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?

A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten

Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

Hallo nochmal, der Schaden beläuft sich auf 8800 Euro, WBW ist 10.000 Euro. Wenn ich fiktiv abrechnen möchte, kommt da der Restwert ins Spiel und es wird verrechnet oder erhalte ich die 8800 Euro ? ;)

 

Blicke nun auch nicht mehr durch als laie

WBW netto -RW wird bezahlt.

Zitat:

@silk schrieb am 2. September 2016 um 17:46:41 Uhr:

Hallo nochmal, der Schaden beläuft sich auf 8800 Euro, WBW ist 10.000 Euro. Wenn ich fiktiv abrechnen möchte, kommt da der Restwert ins Spiel und es wird verrechnet oder erhalte ich die 8800 Euro ? ;)

Blicke nun auch nicht mehr durch als laie

Es kommt darauf an, was Du machst.

Wenn Du das Fahrzeug behältst und für mindestens ein halbes Jahr weiternutzt, spielt der Restwert keine Rolle. Dann gibt es die Nettoreparaturkosten lt. GA plus Mwst. für die durch Rechnung belegten Ersatzteile und Arbeiten.

Wenn Du verkaufst, gibt es Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

So war es bei meinem Kaskoschaden auch, jetzt wurde nur gesagt dass es bei Haftpflicht anders sein könnte, daher meine Frage nochmals.

 

Kann der Gutachter den RW auch regional bestimmen oder muss der Wagen in die Restwertbörse ?

 

@rrwaith

 

Ich würde am liebsten fiktiv abrechnen und das kfz bei meinem Bruder etwas günstiger reparieren lassen. Danach natürlich weiterfahren.

Zitat:

@silk schrieb am 2. September 2016 um 18:01:59 Uhr:

Kann der Gutachter den RW auch regional bestimmen oder muss der Wagen in die Restwertbörse ?

Das muss er sogar.

Zitat:

@Stione schrieb am 2. September 2016 um 18:09:33 Uhr:

Repariest du vollständig nach Gutachten und fährst das Fahrzeug noch 6 Monate dann, Reparaturkosten inkl. MwSt.

In beiden Fällen bräuchte ich jedoch eine Rechnung und nicht fiktiv, oder ? Die Idee war sich kotflügel und Stoßstange gebraucht zu kaufen, bei meinem Bruder lackieren und wenn was über bliebe wäre es auch schön.

 

Oder fiktiv abrechnen, gar nicht reparieren und dann als Unfallwagen selbst verkaufen.

 

Hatte ursprünglich gedacht dass man bei einem Schaden geringer als WBW fiktiv abrechnen kann, minus MwSt. und erst bei einem Totalschaden (WBW < Schaden) der Restwert ermittelt wird.

Zitat:

@silk schrieb am 2. September 2016 um 18:31:13 Uhr:

In beiden Fällen bräuchte ich jedoch eine Rechnung und nicht fiktiv, oder ? Die Idee war sich kotflügel und Stoßstange gebraucht zu kaufen, bei meinem Bruder lackieren und wenn was über bliebe wäre es auch schön.

Du kannst fiktiv abrechnen und die Nettoreparaturkosten lt. GA verlangen.

Voraussetzung: Herstellung des verkehrssicheren Zustands und sechs Monate Weiternutzung.

Riesen Dank an euch alle für die Hilfe.

 

@rrwaith

 

Das geht aber nur wenn der Schaden unter dem WBW liegt und nicht darüber, oder ?

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