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Schaden < WBW: Trotzdem Restwertbörse ?

Hallo,

mir ist leider jemand in mein Auto gefahren und ich war heute beim Gutachter. Der WBW wird etwa 10.000,- EUR sein, der Schaden ca. 8000-8500,- EUR. Jetzt sagte mir der Gutachter, dass das KFZ in die Restwertbörse gehen würde und ich ggf. Abzüge erleiden könnte oder eben die Regel gilt WBW - Restwert = Ausbezahlter Betrag.

Ich hatte bisher gedacht, dass dies jedoch nur bei einem Totalschaden der Fall sei. Wenn jemand an meinem KFZ einen Schaden verursacht und dieser unter dem WBW liegt, so muss mir doch der Schaden ersetzt werden, wenn ich das KFZ gerne weiterhin behalten möchte oder gibt es da eine gesonderte Regel ?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@silk schrieb am 3. September 2016 um 16:33:17 Uhr:

Scheinbar sind hier ausreichend viele Trolls unterwegs, was eine eindeutige Antwort sehr erschwert. So macht ein Forum leider wenig Spaß und Sinn. Danke allen ehrlichen Antwortern!

Keine Bange - das ist nur immer der gleiche arme Mensch, dem es an Aufmerksamkeit und Liebe mangelt und der hier dieses Defizit in den verschiedensten Erscheinungformen/Accounts auszugleichen sucht. Abgesehen von diesem bedauernswerten Menschenkind darfst Du ansonsten von Kompetenz und gutem Willen ausgehen.

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Wenn du reparieren lässt, dann wird der Schaden ganz normal bis zum WBW Wert bezahlt.

Unter bestimmten Umständen sogar bis 130% davon.

Willst du fiktiv Abrechnen, so gitl WBW - RW - Steuer = Ausbezahlter Betrag.

Zitat:

b) Problematisch sind die Fälle, in denen die Reparaturkosten höher sind, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

...

Einen Schaden von 8500,- bei einem WBW von 10000,- reparieren lassen ???

Später kannst Du das Auto mit so einem Schaden aber nicht verkaufen, außer Du verschweigst den Schaden.

So bekommst Du wenigstens 10 000,- dafür, Restwert in Bar vom Aufkäufer, den Rest minus Steuer vom Versicherer.

Bei Neukauf eines Esatzwagens vom Händler (MWST ausgewiesen), bekommst Du sie im Rahmen der Nachregulierung vom Versicherer erstattet (Kopie Kaufvertrag).

ist für mich kein Argument. Dafür bekommt man ja eben die merkantile Wertminderung und würde - so ist alles korrekt - berechnet auch auf die 10000€ kommen, wenn man verkauft.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 1. September 2016 um 17:38:09 Uhr:

Einen Schaden von 8500,- bei einem WBW von 10000,- reparieren lassen ???

Später kannst Du das Auto mit so einem Schaden aber nicht verkaufen, außer Du verschweigst den Schaden.

So bekommst Du wenigstens 10 000,- dafür, Restwert in Bar vom Aufkäufer, den Rest minus Steuer vom Versicherer.

Bei Neukauf eines Esatzwagens vom Händler (MWST ausgewiesen), bekommst Du sie im Rahmen der Nachregulierung vom Versicherer erstattet (Kopie Kaufvertrag).

Erhalte ich immer die Mwst. zurück welche ich bei meinem KFZ zuvor "verloren" habe oder lediglich die Mwst. bis zu diesem Betrag auf den Wert des neu gekauften KFZ ?

Praktisch, könnte ich mein Auto abgeben, kaufe danach ein gebrauchtes für 1000,- EUR und erhalte dann nachträglich die Mwst. von meiner Versicherung ?

du bekommst das Minimum aus dem

  • im Gutachten ausgewiesenem Anteil der MwSt. am WBW und
  • der tatsächlich Angefallenen.

Ein "1000€-Auto" wird wohl weder regel- noch differenzbesteuert sein. Insofern würde hier auch nichts anfall.

Gruß

Die Antwort hat phaeti oben schon gepostet.

Vielen Dank für eure Antworten!

Sollte man sich entscheiden ein Auto abzugeben, steht der Preis dann fest oder kann der Händler, welcher das KFZ über die Restwertbörse gekauft hat, später noch Abzüge geltend machen, weil bspw. etwas am KFZ kaputt ist, dass nicht Bestandteil des geschilderten Schadens war wie z.B. eine defekte Klimaanlage ?

I.d.R. akzeptiert der Aufkäufer (meist Osteuropäer) den Preis, der in der Unfallbörse eingestellt ist und bezahlt vor Ort den Preis.

Ein Kaufvertrag wird natürlich unterschrieben und der Verkäufer (Du) bestätigst auch, dass der Zustand vor dem Gutachten nicht verändert wurde.

Allerdings bin ich mit dem erhaltenen Geldscheinen direkt zur Sparkasse gefahren und habe überprüfen lassen (für Lau), ob die Scheine echt sind (geht in 1 Minute, die jagen das Bündel durch einer Maschine), war alles i.O.

Zitat:

@Stione schrieb am 1. September 2016 um 15:40:44 Uhr:

Hab mal den ADAC Link überflogen.

Sein Fall wird dort gar nicht behandelt, oder?

Doch, hatte Oetteken ja auch schon verdeutlicht.

Dazu noch in Ergänzung (aus dem sog. 4-Stufenmodell):

Zweite Stufe:

Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

- Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung

Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt.

Wichtig ist insoweit also nur, dass die Verkehrssicherheit - wenn nötig - wiederhergestellt wird, das Fahrzeug tatsächlich in den mind. 6 Monate auch (verkehrssicher) betrieben werden kann und so auch das Integritätsinteresse seinen Ausdruck findet. Mind. 6 Monate auf Halde stellen mit zerschossenen Reifen und zerstörter Beleuchtung is nich.

was ist denn das für ein SV, der dein Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in die RW-Börse stellt? Wenn der korrekt handeln würde muss er den RW auf dem regionalen Markt ermitteln. Der arbeitet wohl mehr für die Versicherung als für den TE.

Was spricht gegen die Restwertbörse, wenn auf Totalschadenbasis abgerechnet wird?

Nur der winzige Umstand, dass der Schaden beim TE kein (wirtschaftlicher) Totalschaden ist.

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