Schaden in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung - Trotz Beweispflicht muss ich Gutachter bezahle

Hi,

hatte mir im Juli 2015 einen 4 Jahre altes Cabrio bei einem BMW-Händler gekauft, was nach meiner Info auch nur ca. 3000 mal in Deutschland verkauft wurde. Das nur so am Rande.

Schon nach 2 Monaten gab es beim Öffnen des Daches einen mechanischen/elektronischen Fehler, sodaß das Metalldach beschädigt wurde und sich das Dach nun zwar noch öffnet und in den Kofferraumdeckel legt, aber dieser sich danach nicht mehr schließt. Laut Werkstatt ist dafür wohl der Grund, weil sich alles ein paar Millimeter verzogen hat.

Nach langem hin und her mit dem Händler, der meinte, dass das sicher mein Fehler war und nicht an der Technik des Fahrzeuges liegt (ist kein BMW und ich wunder mich, warum er angeblich so genau über einen absoluten Exoten bescheid weiß), habe ich alles an einen Anwalt übergeben. Nun habe ich nach fast einem Jahr die Mitteilung vom Gericht bekommen, dass ein Sachverständiger beauftragt wurde sich den schaden anzusehen. Hierfür soll meine Rechtschutzversicherung 2.000,00 € vorschießen.

Und das hat mich gewundert. Warum soll ich jetzt (theoretisch) meine eigene Schuld beweisen, indem ich einen Sachverständigen bezahle, obwohl der Händler in der Beweispflicht ist und dafür bezahlen müsste? Wenn das gängige Praxis ist, dann kann ja erstmal jeder Händler Gewährleistung verweigern, weil er weiß, dass sowieso der Käufer die Kosten tragen muss, um dem Händler Schuld nachzuweisen. Weil wenn der Händler erstmal mit einer Stange Geld in Vorkasse treten müsste, dann würden sich manche Gerichtsverfahren erübrigen, weil für ihn das Risiko, dass er den Fahrzeugwert fast nochmal für Gerichtskosten aufwenden müsste. Aber so hat er erstmal keine Kosten und kann locker vor Gericht ziehen, ohne zur Einigung gezwungen zu sein.

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Das Problem ist wohl, dass unklar ist, ob der Mangel durch einen Bedienungsfehler entstanden ist.
Gewährleistung hat man nur für Mängel, die bei Fahrzeugübergabe bereits vorhanden waren, das ist keine Garantie.

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Ja, es ging nur darum, dass ich als Käufer in den ersten 6 Monaten praktisch genötigt werde meine Unschuld nachzuweisen, obwohl eigentlich der Verkäufer nachweisen soll, dass das Fahrzeug fehlerfrei ist. Und das ich dadurch für den Gutachter in Vorkasse treten soll, obwohl eigentlich der Verkäufer diese Kosten tragen müsste, weil er in der Beweispflicht ist.

Und da mir das so nicht bekannt war, wollte ich Meinungen dazu hören, ob das öfter vorkommt und ob das normal ist.

Wenn der Händler wie es richtig wäre, mit den Kosten in Vorkasse treten müsste und vielleicht keine Rechtsschutz hat, wäre dieser vielleicht auch sofort seiner Verpflichtung nachgekommen, weil er nicht die Gefahr eingehen möchte am Ende noch ein paar 1000 Euro mehr zu zahlen. Aber so trägt der Käufer, der nicht in der Beweispflicht ist, die Kosten für den Verkäufer.

Die Kosten trägst du nur vorläufig.
Das finde ich auch nicht so verkehrt, wenn die Schuldfrage unklar ist.
Es gibt genügend Deppen, die ihre eigenen Fehler jemand anderem in die Schuhe schieben wollen.
Zitat Tucholsky:
"Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist."

@TE
Du musst nachweisen, dass der Fehler vorliegt, wenn der Händler dessen Vorliegen bestritten hat. Dafür das Gutachten und deine Vorschusspflicht. Wenn der SV nun sagt, dass der Fehler wohl vorgelegen haben muss und nicht durch eine Fehlbedienung entstanden sein kann, dann ist alles in Butter. Du musst eben ein wenig Geduld mitbringen.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 26. Oktober 2016 um 18:09:17 Uhr:


Die Kosten trägst du nur vorläufig.
Das finde ich auch nicht so verkehrt, wenn die Schuldfrage unklar ist.
Es gibt genügend Deppen, die ihre eigenen Fehler jemand anderem in die Schuhe schieben wollen.
Zitat Tucholsky:
"Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist."

Da ist wohl richtig. Hat der Händler jetzt ja auch gemacht. Und wahrscheinlich gehofft, dass ich es mir nicht leisten kann mein Recht durchzusetzen.

Weil die beschriebenen Deppen gibt es ja nicht nur bei den Käufern. Händler, die einen über den Tisch ziehen, gibt es leider auch genug.

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Hi,

nach langer Zeit habe ich heute das Urteil des Gerichts erhalten. Dort steht drin, dass ich von den Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag freizustellen bin und ich noch einen Betrag aus Zinsen gezahlt bekommen soll.

Jetzt verstehe ich nur nicht, was das genau bedeutet. Bekomme ich die Reparaturkosten in diesem Fall nicht ausgezahlt? Weil ich würde gerne selber entscheiden wann und ob ich wie und wo reparieren lasse. Und ich würde ungern in einem halben Jahr plötzlich bei der Gegenseite anrufen müssen, weil es mir jetzt zeitlich passt. Und wenn sich meine Lebenssituation verändert hat und ich dadurch ein anderes Fahrzeug benötige, dann wäre es natürlich blöd, wenn ich vor dem Verkauf erstmal eine Reparatur durchführen müsste, die den Wagenwert nur minimal erhöht.

Kennt sich da jemand mit dem Juristendeutsch aus? Kann man auf Zahlung der Reparaturkosten bestehen?

Also normalerweise, je nach dem was genau im Urteil bzw. in der Urteilsbegründung steht, bekommst Du das Geld gemäß Kostenvoranschlag. Das Gericht kann aber auch entscheiden, dass der Verkäufer hier die Reparatur durchzuführen hat. Wie gesagt, kommt drauf, was der Richter entschieden hat.

By the way: Du hast doch einen Anwalt. Kann der Dich da nicht ordentlich beraten, anstatt auf unser Halbwissen im Forum zu setzen? 😉

Das Urteil ist 30 Jahre ab Rechtskraft vollstreckbar. Wenn Du die Reparatur in dieser Zeit in Rechnung gestellt bekommst, dann muss die Versicherung die Rechnung direkt an die Werkstatt bezahlen. Das bedeutet die Formulierung im Urteilstenor.

Vermutlich wird die Versicherung das Geld netto auszahlen, wenn Du das anforderst. Die MwSt. nur auf Rechnungsnachweis.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. März 2017 um 20:10:36 Uhr:


Das Urteil ist 30 Jahre ab Rechtskraft vollstreckbar. Wenn Du die Reparatur in dieser Zeit in Rechnung gestellt bekommst, dann muss die Versicherung die Rechnung direkt an die Werkstatt bezahlen. Das bedeutet die Formulierung im Urteilstenor.

Vermutlich wird die Versicherung das Geld netto auszahlen, wenn Du das anforderst. Die MwSt. nur auf Rechnungsnachweis.

Vielen Dank für die Antworten. Der Beklagte ist allerdings ein Händler, der mir das Fahrzeug verkauft hat, welches dann bereits nach 2 Monaten einen Schaden hatte.

Ich kenne das allerdings auch nur so, dass man frei wählen kann, wann, bei wem und ob überhaupt repariert wird und man ggf. die Umsatzsteuer nicht ausgezahlt bekommt.

1. Was sagt dein Anwalt dazu?
2. Worauf hast du den Händler verklagt? Geld oder Mängelbeseitigung?
3. Genauer Wortlaut des Urteils.....

Zitat:

@stimpfal schrieb am 27. März 2017 um 21:07:39 Uhr:



Vielen Dank für die Antworten. Der Beklagte ist allerdings ein Händler, der mir das Fahrzeug verkauft hat, welches dann bereits nach 2 Monaten einen Schaden hatte.

Ich kenne das allerdings auch nur so, dass man frei wählen kann, wann, bei wem und ob überhaupt repariert wird und man ggf. die Umsatzsteuer nicht ausgezahlt bekommt.

Es geht doch wohl um Gewährleistung und dann hat imho der Händler das Recht zur Nachbesserung. !? 😕😕

Der Händler hat das Recht, der Verurteilung gemäß zu handeln. D.h. zahlen zur Freistellung des eigentlich Verpflichteten.

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 27. März 2017 um 23:12:45 Uhr:



Zitat:

@stimpfal schrieb am 27. März 2017 um 21:07:39 Uhr:



Vielen Dank für die Antworten. Der Beklagte ist allerdings ein Händler, der mir das Fahrzeug verkauft hat, welches dann bereits nach 2 Monaten einen Schaden hatte.

Ich kenne das allerdings auch nur so, dass man frei wählen kann, wann, bei wem und ob überhaupt repariert wird und man ggf. die Umsatzsteuer nicht ausgezahlt bekommt.

Es geht doch wohl um Gewährleistung und dann hat imho der Händler das Recht zur Nachbesserung. !? 😕😕

Richtig der Händler muss beim 3ten mal das problem beheben können sonst darf einr andere werke ran oder wandeln..

Hi,

es ist so, dass der Händler den Schaden nicht selbst beheben kann und mich deshalb zu einem Händler der gekauften Marke wegen dem Kostenvoranschlag geschickt hat. Aufgrund diesem Kostenvoranschlag wurde der Schadenswert festgelegt. Da es sich scheinbar um einen Fehler handelt, der immer wieder auftreten kann (Elektrik bzw. Mechanik) und dieser nicht lokalisiert werden kann, könnte es jederzeit wieder zu einem Schaden kommen.

Im Urteil steht:

“die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Reparaturkosten in Höhe von xxxx gemäß Kostenvoranschlag freizustellen.“

Da sich meine Lebensituation innerhalb der doch langen Wartezeit geändert hat, benötige ich mittlerweile ein Fahrzeug mit mehr Platz. Daher ist meine Überlegung, ob es sinnvoll ist, noch einen großen Betrag in eine Reparatur zu stecken, die den Wert des Autos bei weitem nicht um den gleichen Betrag erhöht, oder es so wie es ist zu verkaufen und den Betrag der Reparatur lieber in den Kauf eines neuen Wagens zu stecken. Das wäre finanziell unterm Strich wesentlich sinnvoller.

Gut, wenn ich gezwungen bin das Fahrzeug zu reparieren, weil ich das Geld nicht ausgezahlt bekomme, dann mache ich das ehe ich darauf verzichte. Aber dann wird eine hohe Summe verbrannt. Wäre ja bereit, auf die anteilige Umsatzsteuer zu verzichten, wie es bei Versicherungen auch gemacht wird. Wäre natürlich auch günstiger für die Gegenseite. Aber weiß nicht, ob das geht.

Frag deinen Anwalt?

Gestern war Berufungsverhandlung vorm Landgericht (nachdem ich vorm Amtsgericht gewonnen hatte) und daher wollte ich nur kurz schreiben, wie es geendet hat:

Richter und Beisitzer machten den Eindruck, als ob sie das Urteil bereits entschieden hatten, bevor wir überhaupt saßen.

Das Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters war plötzlich nicht eindeutig genug. Auch hier wurde wieder betont, dass man keinen Fehler meinerseits erkennen konnte. Da der Gutachter aber von einem nicht näher bekannten technischen bzw. elektronischen Fehler ausging und diesen nicht genau benennen konnte, konnte man angeblich auch dem Händler keine Schuld geben. Daher wäre dieser unschuldig. Das das Ganze bereits im 2 Monat der Gewährleistung passiert ist und der Händler eigentlich ind der Beweispflicht wäre, spielte scheinbar keine Rolle. Dazu wurde er auch bis heute nie aufgefordert, was das Gewährleistungsgesetz natürlich als lächerlich dastehen lässt, weil sich so jeder Händler aus der Verantwortung stehlen kann.

Mir wurde dann nahegelegt, dass ich doch das “kulante“ Angebot des Händlers in Höhe von 12,5 % der Schadenssumme (500,00 €) annehmen soll, da ich ansonsten nichts bekomme. Eine Revision hielt mein Anwalt für nicht möglich, da diese bestimmt direkt abgelehnt wird.

Als wir draußen zur Beratung waren, meinte meine Freundin, die im Sitzungssaal geblieben war, dass der Richter sich angeregt mit dem Händler über Autos unterhalten hat und den Eindruck eines Fans dessen vertretener bayrischer Automarke gemacht hat. Auch das hinterlässt einen schalen Beigeschmack und zeugt nicht von nötiger Distanz und Neutralität.

Auch wurde vom Richter angeführt, dass ich nur 5.500,00 € bezahlt hätte und der Schaden 4.000,00 € ausmacht. Das wäre von der Relation ja etwas viel.

Also habe ich am Ende zähneknirschend die 500,00 € angenommen und ziehe als Fazit, dass 2 Jahre und hohe Kosten völlig umsonst investiert wurden und Recht haben und Recht bekommen zwei paar Schuhe sind. Auf jeden Fall kann ich den Begriff“Rechtsprechung“ nach dieser Erfahrung aus meinem Wortschatz streichen.

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