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Haltepflicht 6 Monate nach fiktiver Reparaturabrechnung - Praxis?

Themenstarteram 3. Juni 2017 um 20:46

Hallo,

bezüglich der 6 Monate Haltepflicht nach fiktiver Reparaturabrechnung finde ich im Netz keine eindeutige Aussage.

"Eine fiktive Abrechnung der Kosten für die Instandsetzung ist dann zulässig, wenn Sie das Auto nicht in die Werkstatt bringen, es aber innerhalb der nächsten sechs Monate nach Unfalltag weiter nutzen. Das Unfallfahrzeug muss verkehrstauglich sein, fahrbereit."

Angenommen Person A lässt sich die Reparaturkosten (netto) ausbezahlen, macht eine Notreparatur damit der Wagen wieder verkehrstauglich und fahrbereit ist und stellt ihn dann für 6 Monate in die Garage und zahlt auch 6 Monate die Versicherung weiter - Auflage erfüllt?

Was ist wenn während der Standphase in der Garage der TÜV abläuft - wäre Person A gezwungen diesen zu erneuern oder kann er den Wagen in der Garage auch ohne TÜV stehen lassen?

Falls ja, wie kontrolliert die gegnerische Versicherung überhaupt die 6 Monate Haltefrist?

Was wäre, wenn der TÜV wärend der Haltefrist abläuft und Person A hätte zu diesem Zeitpunkt kein Geld für die TÜV-Prüfung - kann die Versicherung ihn dazu zwingen? Bzw. nachträglich die Auszahlung auf den WBA kürzen?

Danke für Eure Mühe.

Gruß

Homer11

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Juni 2017 um 08:17:19 Uhr:

In der HP ist das ein Reparaturfall und dann ist die Nutzung für den Zeitraum von 6 Monaten nach dem Schadenereignis nicht bedeutsam.

Doch. Bei Zahlung der Reparaturkosten und kurzfristiger Realisierung des Restwerts würde mit

10.642,86 € eine Überkompensation des Schadens stattfinden.

Zitat:

In der VK würde es nach den AKB anders aussehen.

In der Kasko gibt es keine Haltefrist, denn hier ist bei fiktiver Abrechnung die Höchstentschädigung immer auf den WBA beschränkt.

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Der TÜV interessiert die Versicherung nicht, allerdings ist es rechtlich nicht einwandfrei, ein zugelassenes Fahrzeug ohne gültige HU zu besitzen.

Aber wo kein Kläger, da kein Richter.

Eine fiktive Schadensabrechnung ist immer möglich. Die Anrechnung des Restwertes beim wirtschafltichen Totalschaden beim Nichtverkauf ist - vereinfacht gesagt - nicht rechtens. Oder was meinst Du jetzt mit der Haltefrist?

Die sechsmonatige Haltefrist gilt doch nur bei Inanspruchnahme der 130 % Regel und die gilt nur bei Haftpflichtschäden und auch nur, wenn die Reparatur vollumfänglich nachgewiesen wird, oder bin ich da auf dem Holzweg, ist schon spät ;)

Themenstarteram 3. Juni 2017 um 21:16

Nee ich denke nicht. Mein Sachstand (bin Amateur) wie folgt:

Fiktive Schadensabrechnung nach Gutachten (-19% Ust.) ist gesetzlich zulässig, der Wagen muss nur bis zur Verkehrstüchtigkeit repariert werden - der Rest liegt beim Eigentümer.

Aber:

1. Fahrzeug wird nach weniger als 6 Monaten verkauft - Schadensabrechnung wird nachträglich auf WBA gekürzt (wenn die gegnerische Versicherung es merkt bzw. Mann ehrlich ist und es meldet).

2. Fahrzeug wird nach über 6 Monaten verkauft - Schadensabrechnung wird nicht gekürzt - WBA / Restwert ist egal.

@ Berlin-Paul

Genau:

1. Nicht verkaufen = fiktive Abrechnung Reparaturkosten nach Gutachten

2. Verkaufen innerhalb von 6 Monaten (Haltefrist) = Ersatz bis WBA

3. Verkaufen nach über 6 Monaten (Haltefrist) = fiktive Abrechnung Reparaturkosten nach Gutachten

Ötti ... es wird oft ein Restwertabzug bei fiktiver Abrechnung bei (nahezu) wertausschöpfenden Schäden gemacht, weil man meint, der Geschädigte könnte ja verkaufen. Die 130%-Grenze hat nur was mit reinen Reparaturfällen zu tun.

Themenstarteram 3. Juni 2017 um 22:31

Ok auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Abzug vorgenommen?

Falls das so wäre, welchen Sinn hätte dann die fiktive Abrechnung noch?

Reden wir von einem (nahezu) wirtschaftlichen Totalschaden?

Zahlen könnten hilfreich sein.

Themenstarteram 4. Juni 2017 um 5:57

WBW = 10000

Reparatur = 8.500 Brutto

Restwert = 3.500

Würde man bei der fiktiven Abrechnung den Restwert berücksichtigen, dann wäre es doch gleich einer Abrechnung nach WBA oder nicht? Aber WBA und Restwertabrechnung sind nicht identisch. Deswegen 6 Monate Haltefrist.

Nochmal zurück zu meiner Eingangsfrage, was versteht man unter Nutzung in der Haltefrist?

Gruß

Homer11

Redest Du von einem Haftpflichtschaden oder einem Vollkaskoschaden? In der HP ist das ein Reparaturfall und dann ist die Nutzung für den Zeitraum von 6 Monaten nach dem Schadenereignis nicht bedeutsam. In der VK würde es nach den AKB anders aussehen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Juni 2017 um 08:17:19 Uhr:

In der HP ist das ein Reparaturfall und dann ist die Nutzung für den Zeitraum von 6 Monaten nach dem Schadenereignis nicht bedeutsam.

Doch. Bei Zahlung der Reparaturkosten und kurzfristiger Realisierung des Restwerts würde mit

10.642,86 € eine Überkompensation des Schadens stattfinden.

Zitat:

In der VK würde es nach den AKB anders aussehen.

In der Kasko gibt es keine Haltefrist, denn hier ist bei fiktiver Abrechnung die Höchstentschädigung immer auf den WBA beschränkt.

Wir meinen vermutlich das Gleiche.

In der HP ist bei durchgeführter Reparatur - so verstehe ich den TE - die weitere Haltedauer nicht bedeutsam. Fiktiv abrechnen, nicht reparieren und dann innerhalb 6 Monaten den Restwert realisieren ... das wäre die Überkompensation.

Auf den WBA in der VK zielte ich auch ab.

Zitat:

Was ist wenn während der Standphase in der Garage der TÜV abläuft - wäre Person A gezwungen diesen zu erneuern oder kann er den Wagen in der Garage auch ohne TÜV stehen lassen?

Wenn die Garage eine private ist, interessiert niemanden, ob der TÜV abgelaufen ist.

Wird das Fahrzeug aber mehr als 2 Monate nach Ablauf des TÜV bei diesem vorgeführt, wird ein Aufschlag von 20% erhoben, da dann eine vertiefte Prüfung notwendig ist.

Kommt das Fahrzeug mit einem länger als 2 Monaten abgelaufenen TÜV in eine Verkehrskontrolle, kostet das bei Ablauf von 2-4 Monaten 15 €, bei Ablauf von mehr als 4 bis zu 8 Monaten 25 € und bei Ablauf von mehr als 8 Monaten 60 € und 1 Punkt.

Sollte das Fahrzeug ohne TÜV in einen Unfall verwickelt werden, wird die Versicherung u.U. genau prüfen, ob der abgelaufene TÜV ursächlich mit verantwortlich für den Unfall war und ggf. Leistungen kürzen bzw. streichen.

Zitat:

Falls ja, wie kontrolliert die gegnerische Versicherung überhaupt die 6 Monate Haltefrist?

Wenn das Fahrzeug abgemeldet wird, geht eine automatische Meldung an die Versicherung.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 4. Juni 2017 um 13:16:16 Uhr:

Wenn das Fahrzeug abgemeldet wird, geht eine automatische Meldung an die Versicherung.

Aber nur an die eigene, die gegnerische, zahlungspflichtige, bekommt davon nichts mit.:)

Rischtisch

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