Schaden durch Fahrzeugaufbereiter,wie jetzt vorgehen?

Mercedes E-Klasse W211

Moin,kurze Frage.
Hatte gestern meine Fahrzeuge zu einer kompletten Aufbereitung abgegeben und da ist dem Aufbereiter leider ein Missgeschick passiert.
Der gute hat bei der Aufbereitung,auch meinen Dachhimmel gereinigt und dieser,hat sich nun an mehreren Stellen gelöst?was natürlich sehr unansehnlich aussieht.
Drauf angesprochen,meinte er das es schon vorher so war,was natürlich eine reine Schutzbehauptung ist.
Deshalb meine Frage,wie ich da jetzt am besten vorgehen kann.
Mfg

28 Antworten

Hier mal ein paar Bilder vom verursachten Schaden.Werde morgen nochmal die Rechtsschutz anrufen, will das nicht so stehen lassen!

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Zitat:

@thomasg0102 schrieb am 29. März 2023 um 23:25:10 Uhr:


Hier mal ein paar Bilder vom verursachten Schaden.Werde morgen nochmal die Rechtsschutz anrufen, will das nicht so stehen lassen!

Das ist ja krass. Also dass das nicht einfach so passiert, sollte doch klar sein.
Das sollte auch ein Gutachter feststellen können. Ich würde die Fotos mal der Versicherung schicken. Vielleicht denken die dann anders darüber. Aber was die denken ist eigentlich auch egal. Du zahlst deinen Versicherungsbeitrag und hast jetzt mal einen Fall wo du einen Anwalt brauchst.

Ich wünsche dir viel Glück. Hoffentlich wird der Schaden repariert.

Ein seriöser Aufbereiter würde doch niemals den Dachhimmel anfassen, wenn er so einen Schaden vor sich sieht.
Da hätte er Rücksprache mit dem Kunden halten müssen.

Zitat:

@thomasg0102 schrieb am 29. März 2023 um 23:25:10 Uhr:


Hier mal ein paar Bilder vom verursachten Schaden.Werde morgen nochmal die Rechtsschutz anrufen, will das nicht so stehen lassen!

Servus,

nicht schön - Dein Fall.

Bzgl. der Rechtsschutzversicherung (RSV) möchte ich an dieser Stelle etwas auflösen
was allgemein in der Bevölkerung im Hinterkopf falsch abgespeichert ist bzw. leider
auch von den Vertretern - bewusst oder unbewusst - falsch "beraten" wird:

Grundsätzlich gilt: Die Versicherung (VR) kann bei mangelnden Erfolgsaussichten die
Leistung entweder ablehnen oder aber auch die Deckungszusage Quoteln (also nur z.B.
50% der Kosten Zusagen).

Daher ist wie bei fast allem im Bereich der Versicherungslandschaft das "Bedingungswerk
- also das Kleingedruckte" das WICHTIGSTE!

Für dieses Problem gibt es eine Lösung. Man benötigt nur den RICHTIGEN Tarif /
Gesellschaft.
Es gibt ein paar wenige Gesellschaften auf dem Markt, welche der Ausführung und
Einschätzung eines/Deines Rechtsanwaltes folgen. D.h. wenn die VR die Deckung
ablehnt, der Anwalt nach Prüfung der Sachlage aber begründete Erfolgsaussichten
sieht, erteilt der VR die Deckung! Das ganze nennt sich im Bereich der RSV
"Stichentscheid".

Die meisten Gesellschaften haben diese Regelung allerdings nicht, da sie über
eine "Vertreterschar" verfügen welche die Produkte verkauft. Anders sieht es aus
bei Gesellschaften die ihre Produkte nur über unabhängige Vermittler, den Versicherungs-
MAKLERN vertreibt. Die Versicherungsmakler stehen auf Seite des Kunden und arbeiten
für seine Interessen und nicht für die der Gesellschaft. Somit wird der Makler i.d.R. auch
nur Produkte empfehlen, welche zum Vorteil des Verbrauchers/Kunden sind. Dazu gehören
dann z.B. auch RSV-Verträge die sich in Bezug auf das Kleingedrückte von Markt abgrenzen
und dem Kunden echte Mehrwerte bieten. Diese zeigen sich dann leider erst im
Schadensfall, den eigentlich keiner wirklich will.

Hier mal eine Passage aus einem entsprechenden Bedingungswerk:
_____________________________________________________________________________
§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder
Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
(1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach
a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa)
und ee) aaa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
b) in einem der Fälle des § 2 i) oder k) die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat. In den Tatsacheninstanzen prüft der Versicherer die Erfolgsaussichten der Verteidigung
nicht;
oder
c) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg steht. In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die
Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der
Gründe in Textform mitzuteilen.

(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und
stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht
zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des
Versicherers veranlassen, dieser gegenüber eine
begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht
und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie
offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) a) Frist zur Informationsbeschaffung
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß
über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die
Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser
Verpflichtung nicht innerhalb der von dem Versicherer gesetzten Frist nach,
entfällt der Versicherungsschutz.
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
b) Frist für die Abgabe des Stichentscheids
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer für die Abgabe
der Stellungnahme eine Frist von mindestens zwei Monaten
setzen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung
nicht innerhalb der von dem Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz.
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem
Fristablauf verbundene Rechtsfolge
hinzuweisen.
___________________________________________________________________________

Diese Regelung hat schon bei vielen unserer Kunden dazu geführt, dass der Versicherer
letztlich eine Deckung erteilt hat und der Kunde dadurch mit finanziell gestärkter Brust den
Rechtsweg beschritten hat. In den meisten Fällen ergingen die Urteile dann auch zugunsten
unserer Kunden.

Anmerkung: Da ich zu der Berufsgattung der Versicherungs-MAKLER gehöre weiß ich wovon
ich hier Rede.

Noch ein Hinweis: Bitte prüf Deine Versicherungsbedingungen auf den Begriff des
"Stichentscheid" und / oder sende mir die Bedingungen als PDF-Dokument über eine PN.
Dann kann ich gerne mal schauen, welche Möglichkeiten Du evt. bzgl. Deiner Versicherung
noch hast.

VG Sven

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Der Dachhimmel sieht für mich aus, als ob der mit einem Nasssauger gereinigt wurde. Wer da nicht vorsichtig ist und mit zu viel Feuchtigkeit arbeitet, der bekommt genau solche Probleme. Das wird auch nicht mehr besser, wenn es wärmer wird, da klebt schlicht nichts mehr. Kann passieren, gerade bei älteren Fahrzeugen, aber sowas weiß man als Aufbereiter idR und dann lässt es man es ggf. gleich ganz bleiben am Dachhimmel.

Ich würde den Aufbereiter nochmal in einem Vieraugen-Gespräch daraufhin abklopfen, ob er wirklich einen Nasssauger benutzt hat und wenn ja, war er schlicht nicht vorsichtig genug. Das ist kein Beinbruch, sowas kann man wieder ankleben, aber das sollte nicht dein Problem sein. Ich kann mir vorstellen, dass ein Gutachter keine allzu großen Probleme damit haben wird, das nachzuweisen. Das würde ich dem Aufbereiter auch in aller Freundlichkeit mitteilen.

Das ist meiner Meinung nach sicher nicht vorher da gewesesen,das passiert wenn man,entweder mit dem falschen Reinigungsmittel oder zuviel Flüssigkeit arbeitet,das löst den Kleber und die Spannung im Stoff zieht diesen langsam ab.
Kann auch kurz nach der Reinigung passiert sein,das fällt dann erst später auf.
Hatte das selber mal als ich bei meinem alten Fahrzeug mal gemeint habe den Himmel etwas zu nass mit Reinigungsmittel fluten zu müssen,kurz danach kam der Stoff runter.
Ein Aufbereiter macht das erst gar nicht wenn das schon da war.
Der bricht sofort ab und informiert den Kunden um den aufkommenden Ärger zu vermeiden.

Ist aber doch schwer als Geschädigter Recht zu bekommen,die Nachweispflicht ist da sehr schwer,selbst mit Gutachter.

Moin
Aktueller Stand für die Leute,die es interessiert.
Nach langen Telefongespräch mit der Rechtschutz,wird der Fall nun doch übernommen!
4 Telefonate = 4 Meinungen!
War noch einmal persönlich beim Aufbereiter um eine Lösung zu finden aber mit wenig Erfolg.Den weiteren SMS Verlauf mit dem Aufbereitet poste ich gleich mal,damit man sich ein Bild machen kann.
Werde es jetzt wohl oder übel über den Anwalt laufen lassen.
Mfg

Schriftverkehr habe ich gelöscht..
Aktuell,wollte oder würde der Aufbereiter sich an den
Kosten beteiligen,sollte aber nicht zu viel erwarten,da ja angeblich schon ein Vorschaden vorhanden gewesen sein soll.
Laut einem Sattler würde die Reparatur bei gut 1000€
liegen,sollten sie den Himmel nicht ohne Ausbau der
Scheibe hinbekommen,würden noch die Kosten vom Glaser dazu kommen.

sowas würde ich hier nicht posten,das kann ganz schön nach hinten losgehen!

Zitat:

@1aTucson schrieb am 1. April 2023 um 11:18:40 Uhr:


sowas würde ich hier nicht posten,das kann ganz schön nach hinten losgehen!

Hmm,hatte extra alle relevanten Daten entfernt..
Dann lösch ich es lieber

Viel Erfolg.

Nein lass uns hier alles wissen. Das kann jedem morgen früh auch passieren.
Wir wollen doch alles voneinander nur lernen und Erfahrung sammeln.
Also bitte weiter berichten.
Danke

bitte nicht öffentlich posten,es könnte als Rufschädigung ausgelegt werden!

Für die,die es unbedingt Wissen wollen,dann bitte nur per PN mitteilen.

Dies ist Meine Persönliche Entscheidung dazu

Zitat:

@Bastler-TT schrieb am 1. April 2023 um 17:28:08 Uhr:


bitte nicht öffentlich posten,es könnte als Rufschädigung ausgelegt werden!

Für die,die es unbedingt Wissen wollen,dann bitte nur per PN mitteilen.

Dies ist Meine Persönliche Entscheidung dazu

Deswegen hatte ich den Chatverlauf auch wieder gelöscht, obwohl aus diesem weder Firma noch Telefonnummer ersichtlich war.

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