Schaden bei Gebrauchtwagenkauf, Gebrauchtwagengarantie war nicht übertragbar - und jetzt?

Hallo zusammen,

ich hab mir vor wenigen Tagen ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft.
Der Vorbesitzer hat das Fahrzeug selbst erst vor einem halben Jahr erworben, inkl. einer Gebrauchtwagengarantie.
Leider habe ich jetzt einige Tage nach dem Kauf bereits einen Schaden, vermutlich ist die Zylinderkopfdichtung defekt. Da ich ja eine Gebrauchtwagengarantie habe, war der Schrecken dann vorerst doch nicht so schlimm. Leider musste ich bei Sichtung der Vertragsunterlagen feststellen, dass:

"Die Garantie ist nicht übertragbar und geht bei Veräußerung des Fahrzeugs während
der Garantiedauer nicht auf den Erwerber über."

Der Verkäufer hatte explizit mit der Garantie geworben und war sich dessen vermutlich selbst nicht bewusst.
Das ganze Ihm gegenüber nachzuweisen wird vermutlich so oder so schwer, da wir dies nicht im Kaufvertrag festgehalten haben. Eine Kopie der damaligen Anzeige habe ich jedoch noch.

Für mich stellt sich allerdings auch die Frage, ob die oben genannte Formulierung überhaupt eine Reparatur ausschließt. Die Garantie geht nicht auf den Erwerber über, allerdings steht dort ja nicht, dass die Garantie gänzlich entfällt. Könnte ich nicht einfach über meinen Verkäufer den Garantieantrag einreichen?

Hier sind die Versicherungsbedingungen, ggf. kennt sich ja jemand besser mit so etwas aus:
https://autohaus-siemon.de/downloads/GGG-Garantiebedingungen.pdf
Über die GGG Versicherung ließt man allerdings leider auch nichts gutes.

Wie würdet ihr vorgehen, bzw. was würdet ihr machen?

Danke!

30 Antworten

hier nochmal

Gut,
Ich hab auf der HP von GGG gesucht, wo die meiner Ansicht nach auch hingehören.

Richtig, aber vielleicht haben die viele Garantiebedingungen, je nachdem, wer die Gebrauchtwagengarantie abschließt.

Es gelten die, die zum Abschlusszeitpunkt gültig waren und Bestandteil des Vertrages sind… nichts was man später oder früher iwo im www findet.

Aber… hier steht fest… sie gilt nicht mehr und greift nicht mehr, da nicht übertragbar.

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Da die Händler damit werben um Autos besser zu verkaufen, muss das Ding billig sein. Also schließen Sie im Regelfall nur das Grundpaket ab.
Wenn das hier so wie es die Regel ist auch der Fall ist, ist die Kopfdichtung eh nicht versichert. Es sei denn du hättest das erweiterte Paket

Zitat:

@Frank170664 schrieb am 6. Juli 2022 um 20:10:35 Uhr:


Da die Händler damit werben um Autos besser zu verkaufen, muss das Ding billig sein. Also schließen Sie im Regelfall nur das Grundpaket ab.
Wenn das hier so wie es die Regel ist auch der Fall ist, ist die Kopfdichtung eh nicht versichert. Es sei denn du hättest das erweiterte Paket

Er hat garnix, da ER keine Versicherung hat!
Und zwar das grunderweiterte HabGarKeineVersicherung-Premiumpaket…zahlt zu 100% nie.

Bekommt ihr euch jetzt echt wegen der Worte "eh nicht" in die Haare, weil man was falsches hineinlesen möchte?

Frank170664 weiß, dass kein Versicherungsschutz besteht. Worauf er hinaus will, ist doch klar: Mit "eh nicht" versichert meint er so viel wie "selbst wenn das Grundpaket übertragen worden und damit vorhanden wäre, würde es dem TE nichts bringen, weil die hier schadhafte Ursache eh nicht versichert wäre."

Also ist seine Aussage dadurch nicht überflüssig. Alles gut. Es sollte doch nur eine zusätzliche Bestätigung sein.

Dichtungen, Kupplungen, Bremsenverschleisteile fallen ohnehin nicht in eine Gebrauchtwagengarantie. Also zahlt der Käufer den Schaden, bei Privatkauf keine Garantie, wie gesehen so gekauft.

Hat der private Verkäufer Dir Gegenüber explizit die Gewährleistung ausgeschlossen? Was steht genau drin? Wenn da nur steht keine Garantie und Rücknahme, dann ist es ein verschwiegener Mangel und der Verkäufer muss wenn nicht mit dem richtigen Wortlaut ausgeschlossen das Auto oder Reparatur übernehmen. Macht euch wegen den Garantien nicht verrückt.

Wer erzählt denn so einen Blödsinn.
Der Käufer müsste dann beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe versteckt vorhanden war.

Ein Ding der Unmöglichkeit

Wieso wenn er das Fahrzeug erst vor ein paar Wochen gekauft hat, hat er auch Gewährleistung.

Ja, kann ja sein.
Aber das muss er beweisen (den Mangel).

Und aus diesem Grunde ist die Frage, ob Gewährleistung besteht oder nicht völlig unrelevant

Nein, mindestens im ersten Jahr muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel noch nicht bestand.

Bei einem Verkauf von Händler an Privat !!!

Bei Verkauf von privat an privat ist es immer noch wie eh und je ab Zeitpunkt der Übergabe

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 18. Juli 2022 um 17:43:18 Uhr:


Ja, kann ja sein.
Aber das muss er beweisen (den Mangel).

Und aus diesem Grunde ist die Frage, ob Gewährleistung besteht oder nicht völlig unrelevant

Umgangssprachlich werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie oft gleichgesetzt. Juristisch ist das jedoch falsch. Denn eine Garantie ist immer ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Verkäufers. Der Verkäufer kann dabei selbst entscheiden, was die Garantie alles umfasst. Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Laut § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Privatverkauf grundsätzlich ein Kaufvertrag wie jeder andere auch. Daher ist der Verkäufer per Gesetz zur sogenannten Gewährleistung verpflichtet. Das heißt, dass der Verkäufer für Mängel an seiner Ware einstehen muss. Bei einer mangelhaften Lieferung haben Sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren das Recht, eine Reparatur oder einen Ersatz zu fordern. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit der Übergabe beziehungsweise der Lieferung des gekauften Gegenstandes.

Achtung: Bei einem Privatverkauf können diese Gewährleistungsrechte komplett ausgeschlossen werden. Typischerweise enthalten solche Verkaufsanzeigen einen Haftungsausschluss wie: „Der Gegenstand wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ oder „Gekauft wie gesehen“. Das gilt allerdings nicht für Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Gegenstands beeinträchtigen. Und auch nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschweigt (§ 444 BGB). In beiden Fällen haftet immer der Verkäufer.

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