ForumW211
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Mercedes
  5. E-Klasse
  6. W211
  7. SBC System auf Gewährleistung tauschen !!!!

SBC System auf Gewährleistung tauschen !!!!

Mercedes E-Klasse W211
Themenstarteram 15. Januar 2012 um 20:22

Hallo, ich habe mein Problem hier geschildert,es geht um das SBC System werde morgen beim MB das Auto untersuchen lassen mal sahen was die sagen.

Worauf ich hinaus will ist wenn der MB, das auf Kulanz nicht tauschen wird,muss der Händler die kosten tragen wo ich das Auto gekauft habe oder ????

In den Kaufvertrag steht ja 1 Jahr Gewährleistung ist ja auch gesetzlich.

Er hat mir auch eine Gebrauchtwagen Garantie verkauft für 1 Jahr 300 Euro extra.

Ich habe in der Garantie nachgeschaut da sind bremsen ausgeschlossen ,also gilt die Gewährleistung .

Das Auto habe ich vor 4 Wochen gekauft !!!!

Ähnliche Themen
14 Antworten

Soweit ich weiß muss das Fahrzeug bei Übergabe in altersgemäß-angemessenem Zustand sein, die zugesicherten Eigenschaften besitzen und zB die Anforderungen betreffend der Verkehrssicherheit erfüllen. Wenn 4 Wochen später was kaputtgeht könntest du evtl. Probleme haben, das durchzusetzen ... der Händler wird sich sicher sträuben, geht es hier doch um großes Geld.

Ich würde in diesem Fall eine Konsumenteninformationstelle oder den ADAC Rechtsberatung aufsuchen, in AAA-Deutschland wird es ja auch so etwas geben wie hier in AA+-Österreich. ;)

am 15. Januar 2012 um 20:32

hast du nicht schon nen SBC-Thread?

Nachdem das ja irgendwie zusammenhängt wäre es doch geschickter das in selbigem zu posten...?!?

Auf jeden Fall find ich deine Schlussfolgerung nicht unbedingt logisch... Weil es in der Garantie ausgeschlossen ist soll es die Gewährleistung übernehmen?

Und auf welcher Basis willst du an die Sache rangehen?

Willst du damit zu dem witzigen Händler der meinte, wenn deine Bremse nochmal ausfällt sollst du dich melden? (sofern du dich danach noch melden kannst)

Das Problem dürfte sein, dass du im Grunde nichts beweisen kannst, da der ADAC den Fehler ja gelöscht hat.

Oder geht das in die andere Richtung, dass du auf die begrenzte Lebensdauer der Einheit anspielst? Da stehen deine Karten nämlich verdammt schlecht, wenn die Grenze nicht erreicht ist.

Themenstarteram 15. Januar 2012 um 20:49

Du hast mich falsch verstanden,es ist doch gestern wieder passiert und der Fehler muss doch jetzt gespeichert sein,so das es MB auslesen kann und die Ursache sagen kann.

Das Auto steht beim MB auf dem Hof,werde morgen hinfahren,mal sehen was die sagen.

Wenn der gleiche Fehler wieder kommt wie erste mal,ich habe immer noch den Bericht von ADAC wo die Fehler draufstehen.

Hallo, wenn die MBler das nicht auf dem Kulanzweg regeln würde ich schon eine Chance sehen dass die mit dem Kaufvertrag zu erwartende Gewährleistung greifen könnte..

Der Ausschluß "Bremsen" bezieht sich vermutlich nur auf Bremsbeläge und Bremsscheiben.

Dort würde ich ansetzen - kenne allerdings Deinen Vertrag nicht im Detail.

Wünsche Dir viel Erfolg.

Aber lass die Mannen von MB nichts löschen, zurücksetzen oder reparieren.

Dein Ansprechpartner in Gewährleistungsfragen ist ausschließlich der Verkäufer!

 

Auch wenn die Garantieversicherung vorhanden ist (egal, ob ein konkreter Schaden davon gedeckt ist oder nicht) entbindet das den Verkäufer nicht von seiner Gewährleistungspflicht. Das wird aber schnell Haarspalterei und ein solide rechtlich abgesicherter Standpunkt ist da Geld wert, ein Formfehler und alles ist hin.

Wenn die MB-Leute das voll auf dem Kulanzwege abwickeln würden, würde nichts gegen die Rep. sprechen denke ich.

Ich drücke Dir die Daumen.

Ja, sicher. Aber nur dann und das wäre ein Mordsglück!

am 15. Januar 2012 um 21:30

Ach so, schon wieder :eek:

Ich muss gestehen, dass ich den Thread irgendwann nicht mehr verfolgt habe.

Im Grunde wurde ja schon alles gesagt, lass da morgen auf keinen Fall was löschen oder so. Ohne Rechtsanwalt zu sein würde ich deine Chancen in diesem Fall als relativ gut einschätzen, aber vielleicht solltest du dich schon mal mit dem Gedanken anfreunden, dass die ganze Sache etwas länger dauern wird und auch die Hilfe eines Anwaltes erfordert. Je nach dem ob der Händler "nur" die Ursache beheben muss oder gar das Auto zurück nehmen muss wird er dadurch wahrscheinlich Verlust machen, und das will er bestimmt verhindern.

Trotz allem einen schönen Abend noch :)

Ich würde es mit der Gewährleistung versuchen. Wenn der Wagen erst vor 4 Wochen gekauft wurde spricht einiges dafür, das der Schaden bei Übergabe schon vorhanden war, was für eine Gewährleistung (im Gegensatz zur Garantie) erforderlich ist, wie ja auch schon hier geschrieben wurde. Innerhalb des ersten halben Jahres muss der Verkäufer darlegen und beweisen, dass der Fehler NICHT SCHON bei der ÜBERGABE vorhanden war.

Viel Erfolg, ich würde mich nicht abspeisen lassen.

Gruß

heihen

Ich würde versuchen, im Rahmen der Sachmängelhaftung, den Fehler

durch den Verkäufer beheben zu lassen. Da der Kauf erst 4 Wochen zurück

liegt, sehe ich gute Chancen, dass die Sache für Dich ohne Kosten erledigt wird.

Zitat:

Original geschrieben von lipa7676

Hallo, ich habe mein Problem hier geschildert,es geht um das SBC System werde morgen beim MB das Auto untersuchen lassen mal sahen was die sagen.

Worauf ich hinaus will ist wenn der MB, das auf Kulanz nicht tauschen wird,muss der Händler die kosten tragen wo ich das Auto gekauft habe oder ????

In den Kaufvertrag steht ja 1 Jahr Gewährleistung ist ja auch gesetzlich.

Er hat mir auch eine Gebrauchtwagen Garantie verkauft für 1 Jahr 300 Euro extra.

Ich habe in der Garantie nachgeschaut da sind bremsen ausgeschlossen ,also gilt die Gewährleistung .

Das Auto habe ich vor 4 Wochen gekauft !!!!

Im ersten Halbjahr muß der Händler die Kosten ohne wenn und aber übernehmen ! Natürlich nicht für reine Verschleissteile.

Siehe ADAC:

• Händler haften ein Jahr für Sachmängel

Händler bzw. Unternehmer müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen.

Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist nicht zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit, auch wenn einige Händler diese in ihren Kaufverträgen verwenden.

• Sachmängelhaftung

Bei der Sachmängelhaftung handelt es sich um ein gesetzliches verankertes Recht. Sofern der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges zwischen einem Händler bzw. Unternehmer und einer Privatperson stattfindet, darf die Haftung nicht ausgeschlossen werden. Der Verkäufer haftet hierbei für alle Mängel, die der Wagen zum Übergabezeitpunkt hat, für mindestens ein Jahr. Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Sachmängelhaftung sind für den Käufer kostenlos.

Der Käufer muss allerdings immer dem Verkäufer selbst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben und darf nicht ohne Weiteres eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen!

In bestimmten Fällen (z. B. wenn der Mangel auch nach mehreren Reparaturversuchen nicht beseitigt werden kann) sieht die Sachmängelhaftung auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Kaufpreisminderung vor.

• Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie

Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen.

Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss.

Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserung mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. Die vertragliche Garantie muss ein solches Recht nicht gewähren. Die gesetzlichen Rechte sind durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt.

Nicht abwimmeln lassen ! Mein Händler mußte bei meinem E 240 gerade eine defekte Heckscheibe auswechseln. Hätte bei MB über 800 € gekostet. Meine zusätzliche GW Garantie habe ich dafür nicht frei gegeben. Händler hat voll die Kosten übernommen.

Wichtig: Der Käufer muss immer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben und darf nicht ohne Weiteres eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen!

Viel Glück - Gruß Sternenbill

 

Zitat:

Original geschrieben von heihen

Ich würde es mit der Gewährleistung versuchen. Wenn der Wagen erst vor 4 Wochen gekauft wurde spricht einiges dafür, das der Schaden bei Übergabe schon vorhanden war, was für eine Gewährleistung (im Gegensatz zur Garantie) erforderlich ist, wie ja auch schon hier geschrieben wurde. Innerhalb des ersten halben Jahres muss der Verkäufer darlegen und beweisen, dass der Fehler NICHT SCHON bei der ÜBERGABE vorhanden war.

Viel Erfolg, ich würde mich nicht abspeisen lassen.

Gruß

heihen

Genau so sehe ich das auch....!

Das stimmt zwar, aber der Käufer ist ja bei Abholung mehr oder weniger nachweislich vom Hof des Verkäufers gefahren. Tritt der Fehler einige Wochen später auf, könnte ein findiger Jurist daraus ableiten, dass der Fehler offensichtlich erst später entstand.

Ich meine schon, dass für den Käufer gute Chancen bestehen, aber die Einhaltung der richtigen Form ist in diesem Fall immens wichtig.

Der Fehler muss bei Uebergabe vorhanden gewesen sein. Wenn ein Bremsschlauch poroes ist, aber er erst 4wochen später platzt, dann war er von Anfang an schadhaft. Das Gute für Dich, die Beweislast liegt noch beim Händler. Sicher kann man nicht sein, ich meine aber nach wie vor, dass Du gute Karten hast. Bin mal gespannt.

Viel Glück

Gruß

Heihen

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Mercedes
  5. E-Klasse
  6. W211
  7. SBC System auf Gewährleistung tauschen !!!!