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Sattelzug mit FS Klasse III (C1)

Themenstarteram 25. Januar 2011 um 8:35

Mit FS Klasse III entsprechend FS C1 müßte es doch gesetzlich möglich sein einen Sattelzug mit GG 12 Tonnen fahren zu können oder ?

Z.B. eine Sattelzugmaschine auf MAN 8.250 Basis und passende Auflieger bis GG 12 Tonnen anfertigen zu lassen.

Besten Dank im voraus für Antworten.

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70 Antworten
am 25. Januar 2011 um 8:38

Ja das ist richtig

am 25. Januar 2011 um 8:40

CE(79),

allerdings nur auf besonderen Antrag; die entsprechende Eintragung berechtigt zum Führen von 3-achsigen Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to.

Bei CE(79) handelt es sich nicht um eine gesonderte Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Eintragungskonstruktion. Es wird quasi die Berechtigung für CE mit der Einschränkung durch die Schlüsselzahl 79 erteilt.

Die Berechtigung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO. Danach darf die Doppelachslast bei Achsabständen von weniger als 1 Meter, die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse gelten, nur 11 to. betragen; 7,5 to. plus 11 to. ergeben die 18,5 to.

Bei Sattel-Kfz gilt folgendes:

Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalten, so dass eine dem Umfang der Klasse C1E von 12 t Gesamtmasse überschreitende Sattelkombination nur mit der Klasse CE (unbeschränkt) geführt werden darf.

 

Klasse 3-alt = Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t

Klasse C1E = Sattelkraftfahrzeuge bis 12 t

Für die 12-to.-Berechtigung muss also eine Umschreibung vorgenommen werden.

Themenstarteram 25. Januar 2011 um 9:01

Zitat:

Original geschrieben von Mercedes12349

CE(79),

allerdings nur auf besonderen Antrag; die entsprechende Eintragung berechtigt zum Führen von 3-achsigen Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to.

Bei CE(79) handelt es sich nicht um eine gesonderte Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Eintragungskonstruktion. Es wird quasi die Berechtigung für CE mit der Einschränkung durch die Schlüsselzahl 79 erteilt.

Die Berechtigung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO. Danach darf die Doppelachslast bei Achsabständen von weniger als 1 Meter, die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse gelten, nur 11 to. betragen; 7,5 to. plus 11 to. ergeben die 18,5 to.

Bei Sattel-Kfz gilt folgendes:

Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalten, so dass eine dem Umfang der Klasse C1E von 12 t Gesamtmasse überschreitende Sattelkombination nur mit der Klasse CE (unbeschränkt) geführt werden darf.

 

Klasse 3-alt = Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t

Klasse C1E = Sattelkraftfahrzeuge bis 12 t

Für die 12-to.-Berechtigung muss also eine Umschreibung vorgenommen werden.

Das verstehe ich nicht ganz und ersuche um Präzisierung wie folgt:

Alter Klasse III entspricht C1 und mit C1 darf bis GG 12 Tonnen gefahren werden. Z.B. 7.5 Tonner und Einachsanhänger bzw. Tandemachsanhänger mit Achsabstand weniger als 1 Meter. Bei 7.5 Sattelzugmaschine mit EG von ca. 3.5 Tonnen würde für Auflieger ein GG von ca. 8.5 Tonnen übrig bleiben bis 12 Tonnen GG. Müßte doch gesetzlich möglich sein oder gibt es diesbezüglich neue Bestimmungen ?

Wie mir gesagt wurde ist der alte Klasse III ohne Umschreiben unbefristet bis GG 12 Tonnen aber nicht mehr bis GG 18.5 Tonne gültig, wenn Altersgrenze von 50 Jahre überschritten ist und ärztliche Untersuchungen alle 5 Jahre nicht gemacht wurden.

Themenstarteram 25. Januar 2011 um 9:31

Zitat:

Original geschrieben von Meidlinger

Mit FS Klasse III entsprechend FS C1 müßte es doch gesetzlich möglich sein einen Sattelzug mit GG 12 Tonnen fahren zu können oder ?

Z.B. eine Sattelzugmaschine auf MAN 8.250 Basis und passende Auflieger bis GG 12 Tonnen anfertigen zu lassen.

Besten Dank im voraus für Antworten.

Habe im Internet eine Stelle gefunden:

Alter Führerschein Klasse 3

Welche neuen Fahrerlaubnisklassen besitze ich mit meinem alten Führerschein Klasse 3 und welche Fahrzeuge (Kfz und Anhänger) darf ich damit fahren?

Der alte Führerschein Klasse 3 berechtigte zum Führen von Kfz bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und Zügen bis zu 3 Achsen. Der 3-er Führerschein konnte bis Ende 1998 (mit Ausnahmen bis Mitte 1999) erworben werden. Ab 1999 gilt EU-weit ein neues Führerscheinrecht, das durch die Einführung von A-, B-, C- und D-Klassen teils einfacher, durch die Einführung zusätzlicher Anhängerklassen (E) jedoch komplizierter wurde.

Für Besitzer des alten 3-er Führerscheins gibt es eine Besitzstandsregelung, so dass diese nach wie vor die oben genannten Kfz bzw. Anhänger fahren dürfen.

Besitzstandsregelung für Führerscheinbesitzer der Klasse 3: Übertragen auf die neuen FE-Klassen bedeutet dies im einzelnen:

*

Alle Führereininhaber von Kl. 3 alt erhalten auf jeden Fall die neuen Klassen B/ BE und C1/ C1E:

Umfang der Klasse B/ BE und C1/ C1E:

Diese Klassen werden ohne die bisherige max. Achsanzahl für den Zug (also 3) erteilt. Mit dem alten 3-er darf nun also auch ein Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger gefahren werden, der Zug hat also 4 Achsen!

Umfang der Klasse C1E:

Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t

Gesamtmasse des Zugs max. 12000 kg

zul. Gesamtmasse Anhänger darf höchstens gleich oder kleiner sein als Leergewicht Zugfahrzeug

*

Nur auf Antrag kann auch die Klasse C/CE erteilt werden, allerdings mit Einschränkungen:

Zugfahrzeug max. 7,5 t

Achszahl im Zug maximal drei Achsen

max. Gesamtgewicht des Zuges 18,5 t

Wenn die Klasse C/ CE zusätzlich erteilt worden ist, steht folgende Codierungszahl im neuen (Scheckkarten-)Führerschein: CE = 79 (C1E>12000 kg, L 3) [zwischen "L" und der "3" steht ein Symbol das bedeutet "kleiner/ gleich"; die Zahl 3 bezieht sich auf die max. im Zug zu fahrende Achszahl]

Die Gültigkeit der Klassen C1/ C1E und C/ CE:

Wenn auf Antrag auch die, wie oben geschildert, eingeschränkte Klasse C/ CE erteilt worden ist, dann ist nach neuem Recht ab dem 50. Lebensjahr eine ärztliche Untersuchung mit augenärztlichem Gutachten erforderlich. Diese muss ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre wiederholt werden.

Gemäß dem Besitzstand nach altem Recht gilt für alte 3-er Führerscheine folgendes:

*

die neuen C1 bzw. C1E-Klassen unterliegen in diesem Falle keinerlei Befristung

*

wird die Klasse CE wie vorher beschrieben in eingeschränktem Umfange erteilt, dann muss die ärztliche Untersuchung mit augenärztlichem Gutachten ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre wiederholt werden

Einschluss weiterer Klassen:

Die alte Führerscheinklasse 3 berechtigte zum Führen von Kfz der Klassen 4 und 5. Diese werden nach neuem Recht ersetzt durch die Klassen M und L.

M: Kleinkrafträder und Fahrzeuge mit Hubraum bis 50 cm³ und 45 km/h

L: Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, im Anhängerbetrieb bis 25 km/h

Umtausch alter in neue (Scheckkarten-)Führerscheine:

Eine Umtauschpflicht gibt es nicht, die alten Führerscheine, einschließlich die der DDR, behalten ihre Gültigkeit. Wer allerdings auf Antrag auch die (eingeschränkte) Kl. C/ CE weiter behalten möchte, muss den alten Führerschein in den Scheckkartenführerschein umtauschen.

Wir empfehlen, vor Reisen ins europäische Ausland die alten Führerscheine in die neuen Scheckkartenführerscheine umzutauschen, da die dortige Polizei mit den alten Führerschein-Klassen-Bezeichnungen womöglich überfordert ist. Anlass für Missverständnisse und unnötige Streitereien wäre dann gegeben...

Quelle:

M. Schue, P. Glowalla, J. Brauckmann, Handbuch des Fahrerlaubnisrechts. Kirschbaum 2008

Demnach dürfte der alte FS Klasse III ohne Umschreibung und nach Erreichen der Altersgrenze von 50 Jahren ohne 5-jähriger ärztlicher Untersuchung unbefristet bis zu einem GG von 12 Tonnen gültig sein oder irre ich mich ?

Themenstarteram 25. Januar 2011 um 9:42

Zitat:

Original geschrieben von Meidlinger

Mit FS Klasse III entsprechend FS C1 müßte es doch gesetzlich möglich sein einen Sattelzug mit GG 12 Tonnen fahren zu können oder ?

Z.B. eine Sattelzugmaschine auf MAN 8.250 Basis und passende Auflieger bis GG 12 Tonnen anfertigen zu lassen.

Besten Dank im voraus für Antworten.

Alle Führereininhaber von Kl. 3 alt erhalten auf jeden Fall die neuen Klassen B/ BE und C1/ C1E:

Umfang der Klasse B/ BE und C1/ C1E:

Diese Klassen werden ohne die bisherige max. Achsanzahl für den Zug (also 3) erteilt. Mit dem alten 3-er darf nun also auch ein Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger gefahren werden, der Zug hat also 4 Achsen!

Umfang der Klasse C1E:

Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t

Gesamtmasse des Zugs max. 12000 kg

zul. Gesamtmasse Anhänger darf höchstens gleich oder kleiner sein als Leergewicht Zugfahrzeug

Aufgrund dieser Bestimmung dürfte demnach das Führen eines Sattelzug bis GG 12 Tonnen nicht möglich sein.

Doch, das geht schon. Der Führerschein muss aber auf jeden Fall von Klasse 3 auf C1E umgeschrieben worden sein, da die alte Klasse 3 nicht zum Führen von Sattelzügen über 7,5t Zuggesamtgewicht berechtigt hat.

Man muss halt auf die Regelung mit den Gewichten achten. Und da liegt das Problem. So ein ne 7,5 Tonner SZM mag vielleicht 3,5 oder 4 Tonnen wiegen, und danach muss sich ja das zgG für den Auflieger richten. Viel Nutzlast bleibt da nicht übrig.

Da würde sich schon eher so ein "Minisattel" lohen, also ein als SZM umgebauter 3,5 Tonner mit Auflieger. Da man ja max. das 1,5-fache des zul. ges. Gew. des Zugfahrzeugs anhängen darf (durchgehende Bremsanlage vorausgesetzt), kommt man auf 5,25t Anhängelast, da bleibt schon mehr Nutzlast für den Auflieger übrig. Kommt halt drauf an, was man transportieren möchte.

Hier ist noch ein informativer Link zu dem Thema: *klick*

am 25. Januar 2011 um 14:00

Sowas kann man auch fahren:

http://www.krukenmeier-fahrzeugbau.de/index.php?3s:1:197

 

:D :D

Sorry ich muss mich einfach immer halbtot lachen, wenn ich solche Dinger auf der Autobahn sehe! :)

 

 

am 25. Januar 2011 um 19:26

Ich glaube hier wird etwas falsch verstanden.

Klasse B: Fahrzeuge bis 3,5t zgg mit anhängermit maximal 750Kg zgg (sonderregelungen aussen vor)

Klasse C1: Fahrzeuge bis 12t mit anhänger mit maximal 750Kg zgg

Klasse C: Fahrzeuge ohne gewichtsbegrenzung mit anhänger mit maximal 750kg zgg

Klasse BE: Fahrzeuge bis 3,5t zgg mit Anhänger (Theoretiches maximum 3,5t fahrzeug mit 5,25t Anhänger = 8,75t zzgg)

Klasse C1E: Fahzeuge bis 12t zgg mit Anhänger (Theoretiches maximum 12t fahrzeug mit 18t anhänger = 30t zzgg)

Klasse CE: Fahrzeuge ohne gewichtsbeschränkung mit Anhänger ohne gewichtsbeschränkung

Das in den oben genannten Fahrzeugen maximal 9 eingetragene sitze sein dürfen versteht sich von selbst....

Für einen Mautfreien Sattelzug, welcher ja in der Regel aus einer 7,5t szm und einem ~7,5t auflieger besteht benötigt man also die Klasse C1E. Beispiel:

Szm 7,5t zgg 4t leergewicht, 3,5t aufliegelast.

Auflieger 7,5t zgg 3t leergewicht, 3,5t aufliegelast. Das ergibt eine nutzlast von 6t bei einem zzgg von 12t.

Mit der alten Klasse III darf man ja Fahrzeuge bis 7,5t mit 1-Achs Anhänger fahren. Die Zugmaschine mit 2 Achsen, und der Auflieger mit einer Achse mit ~5t Achslast sollte ja kein problem sein. Solche fahrzeuge fahren ja auch gelegentlich rum.

Themenstarteram 25. Januar 2011 um 19:36

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst

Ich glaube hier wird etwas falsch verstanden.

Klasse B: Fahrzeuge bis 3,5t zgg mit anhängermit maximal 750Kg zgg (sonderregelungen aussen vor)

Klasse C1: Fahrzeuge bis 12t mit anhänger mit maximal 750Kg zgg

Klasse C: Fahrzeuge ohne gewichtsbegrenzung mit anhänger mit maximal 750kg zgg

Klasse BE: Fahrzeuge bis 3,5t zgg mit Anhänger (Theoretiches maximum 3,5t fahrzeug mit 5,25t Anhänger = 8,75t zzgg)

Klasse C1E: Fahzeuge bis 12t zgg mit Anhänger (Theoretiches maximum 12t fahrzeug mit 18t anhänger = 30t zzgg)

Klasse CE: Fahrzeuge ohne gewichtsbeschränkung mit Anhänger ohne gewichtsbeschränkung

Das in den oben genannten Fahrzeugen maximal 9 eingetragene sitze sein dürfen versteht sich von selbst....

Für einen Mautfreien Sattelzug, welcher ja in der Regel aus einer 7,5t szm und einem ~7,5t auflieger besteht benötigt man also die Klasse C1E. Beispiel:

Szm 7,5t zgg 4t leergewicht, 3,5t aufliegelast.

Auflieger 7,5t zgg 3t leergewicht, 3,5t aufliegelast. Das ergibt eine nutzlast von 6t bei einem zzgg von 12t.

Mit der alten Klasse III darf man ja Fahrzeuge bis 7,5t mit 1-Achs Anhänger fahren. Die Zugmaschine mit 2 Achsen, und der Auflieger mit einer Achse mit ~5t Achslast sollte ja kein problem sein. Solche fahrzeuge fahren ja auch gelegentlich rum.

Ich habe mich zwischenzeitlich auch etwas schlau gemacht und mir wurde gesagt, daß es darauf ankommt wann der FS Klasse III ausgestellt wurde. Wenn vor 1998 dann darf damit ohne Umschreiben unbefristet mit 7.5 Tonner und Einachsanhänger bis insgesamt 12 Tonnen gefahren werden.

Ich möchte ganz sicher gehen wegen Zugmaschine und Auflieger bevor ich bestelle.

am 25. Januar 2011 um 19:56

mit klasse 3 darf man hinter dem 7,5t lkw doch sogar einen11,25t anhänger ziehen. Also insgesamt 18,75t und nciht nur 12 oder? und umscheiben muss man das doch auch nicht...

Themenstarteram 25. Januar 2011 um 20:04

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst

mit klasse 3 darf man hinter dem 7,5t lkw doch sogar einen11,25t anhänger ziehen. Also insgesamt 18,75t und nciht nur 12 oder? und umscheiben muss man das doch auch nicht...

Ist richtig, aber für 18.5 Tonnen mußt Du ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre ein ärztliches Attest machen und das habe ich versäumt.

Zitat:

Original geschrieben von Meidlinger

 

ein ärztliches Attest machen und das habe ich versäumt.

kann man aber jederzeit nachholen. Eine zeitlang gabs Tänze wenn man es verschnarcht hat , aber inzwischen kann man, wenn man mit 90 die Gesundheitsklamotte packt, wieder "truckern".

Themenstarteram 25. Januar 2011 um 20:29

Zitat:

Original geschrieben von pleindespoir

Zitat:

Original geschrieben von Meidlinger

 

ein ärztliches Attest machen und das habe ich versäumt.

kann man aber jederzeit nachholen. Eine zeitlang gabs Tänze wenn man es verschnarcht hat , aber inzwischen kann man, wenn man mit 90 die Gesundheitsklamotte packt, wieder "truckern".

Sage mir das bitte nicht zwei Mal, denn sonst bin ich morgen beim Doktor mit meinen 71 Jahren. Habe ohnehin keine gesundheitlichen Probleme und sehen tue ich noch wie ein Falke :-)))

Selbst die Mädchen on the Road sagen mir nach, daß ich ein anatomisches Wunder bin :-)))

Themenstarteram 25. Januar 2011 um 20:33

Zitat:

Original geschrieben von pleindespoir

Zitat:

Original geschrieben von Meidlinger

 

ein ärztliches Attest machen und das habe ich versäumt.

kann man aber jederzeit nachholen. Eine zeitlang gabs Tänze wenn man es verschnarcht hat , aber inzwischen kann man, wenn man mit 90 die Gesundheitsklamotte packt, wieder "truckern".

Frage: Wenn ich das ärztliche Attest mache muß ich damit zur FS-Stelle oder reicht es das Attest dem FS beizulegen und auf Verlangen herzuzeigen ?

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