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Sachmängelhaftung ?????

Themenstarteram 12. Juli 2018 um 9:54

Guten Tag...

ich habe zz folgendes Problem.

Habe am 21.6.18 einen van beim Händler gekauft.er hat den Wagen als bastler kfz ohne Garantie und ohne Rücknahme verkauft.seit 05.07.18 ist der wagen defekt/ wurde heiß...laut der Werkstatt ist der kühler defekt..was kann ich jetzt tun??? Die Werkstatt meinte der verkäufer muß den Wagen reparieren wegen der sachmängelhaftung ????

Bin über eine Antwort sehr dankbar...

MfG

Beste Antwort im Thema
am 12. Juli 2018 um 16:00

Es gibt viele die wenig Geld haben und solche Bastlerfahrzeuge kaufen und auch froh sind das es die noch zu kaufen gibt. Schrauben die sich zurecht und sind froh einen Fahrbaren Untersatz zu haben.

Dann gibts welche die kaufen sowas und Unterschreiben fuer ,,Bastler Fahrzeug`` Ohne Garantie`` Ohne Ruecknahme`` und machen dann wenn unerwartet das ,,Neufahrzeug`` den Geist auf gib Theater. Als Richter wuesste ich was ich euch sagen wuerde. Aber die Gesetze sehen das wieder anders. Irgendwann werden solche Kisten dann halt nicht mehr an Privat verkauft.

Rechlich kann ich nicht viel sagen. Persoenlich wuerde ich mich schaehmen den Haendler zu belangen wenn ich selbst sowas unterschrieben hab.

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am 13. Juli 2018 um 19:19

Sachmängelhaftung wird oft fälschlicherweise mit Garantie verwechselt und landläufig als solche bezeichnet

am 19. Juli 2018 um 8:00

Das Problem ist.. du hast die mangelhafte Ware schon angenommen.. allerdings war ja dein van nicht gebraucht sondern neu wie ich das richtig verstehe ? Dann hast du ein Recht dazu, dass der Verkäufer deinen van auswechseln lassen geht oder er dir dein Geld wieder gibt..

am 19. Juli 2018 um 8:04

Zitat:

@Motorjan schrieb am 19. Juli 2018 um 10:00:12 Uhr:

Das Problem ist.. du hast die mangelhafte Ware schon angenommen.. allerdings war ja dein van nicht gebraucht sondern neu wie ich das richtig verstehe ? Dann hast du ein Recht dazu, dass der Verkäufer deinen van auswechseln lassen geht oder er dir dein Geld wieder gibt..

Solltest Du des lesens mächtig sein, so lies doch mal den Eingangstext richtig.

Eine Nacherfüllung gemäß Paragraph 439 Abs. 1 BGB sollte hier grundsätzlich zustehen, insbesondere weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß Paragraph 474 BGB handelt. Käufer = Verbraucher , Verkäufer = Unternehmer , Auto = bewegliches Gut.

Hierdurch tritt die berühmte 6 monatige Beweislastumkehr gemäß Paragraph 477 BGB in Kraft. Der Händler muss somit beweisen, dass der Mangel erst nach Übereignung des Autos auftrat, was ihm sehr schwer gelingen wird.

 

Fraglich ist hier allerdings, ob die Sachmängelhaftung durch das Wissen eben dieses Mangels gemäß Paragraph 442 BGB ausgeschlossen wurde. Demnach kann man sich nicht auf eine Sachmängelhaftung berufen, sofern bei Vertragsschluss der Mangel dem Käufer bekannt war.

Durch das unterzeichnen des Kaufvertrages mit dem Hinweis „Bastlerfahrzeug“, könnte sich der Käufer selbst geschadet haben.

Die Frage ist, mit was für Abnutzungen/Schäden bei einem „Bastlerfahrzeug“ unter normalen Umständen zu rechnen ist. Hierzu könnte auch der altersbedingte Defekt eines Kühlers zählen.

 

Das ist allerdings etwas, was ein Richter entscheiden müsste..

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