Sachmängelhaftung ?????

Guten Tag...
ich habe zz folgendes Problem.
Habe am 21.6.18 einen van beim Händler gekauft.er hat den Wagen als bastler kfz ohne Garantie und ohne Rücknahme verkauft.seit 05.07.18 ist der wagen defekt/ wurde heiß...laut der Werkstatt ist der kühler defekt..was kann ich jetzt tun??? Die Werkstatt meinte der verkäufer muß den Wagen reparieren wegen der sachmängelhaftung ????
Bin über eine Antwort sehr dankbar...
MfG

Beste Antwort im Thema

Es gibt viele die wenig Geld haben und solche Bastlerfahrzeuge kaufen und auch froh sind das es die noch zu kaufen gibt. Schrauben die sich zurecht und sind froh einen Fahrbaren Untersatz zu haben.
Dann gibts welche die kaufen sowas und Unterschreiben fuer ,,Bastler Fahrzeug`` Ohne Garantie`` Ohne Ruecknahme`` und machen dann wenn unerwartet das ,,Neufahrzeug`` den Geist auf gib Theater. Als Richter wuesste ich was ich euch sagen wuerde. Aber die Gesetze sehen das wieder anders. Irgendwann werden solche Kisten dann halt nicht mehr an Privat verkauft.
Rechlich kann ich nicht viel sagen. Persoenlich wuerde ich mich schaehmen den Haendler zu belangen wenn ich selbst sowas unterschrieben hab.

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Zitat:

@cocker schrieb am 12. Juli 2018 um 17:53:07 Uhr:


entscheidend ist imho, wer als Verkäufer im Vertrag steht ( Händler oder Privatperson ) und was genau bezgl. Bastlerfahrzeug im Vertrag steht.

hatte ich sinngemäß schonmal geschrieben

Zitat:

@cocker schrieb am 13. Juli 2018 um 12:28:48 Uhr:



Zitat:

@cocker schrieb am 12. Juli 2018 um 17:53:07 Uhr:


entscheidend ist imho, wer als Verkäufer im Vertrag steht ( Händler oder Privatperson ) und was genau bezgl. Bastlerfahrzeug im Vertrag steht.

hatte ich sinngemäß schonmal geschrieben

genau das ist nicht entscheidend. Der Verkäufer kann in den Vertrag schreiben, was er möchte. So lange das angebliche Bastlerfahrzeug nicht tatsächlich die Kriterien eines Bastlerfahrzeuges erfüllt (Preis, Mängel, Zustand), kann er die Gewährleistung damit nicht ausschließen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juli 2018 um 12:40:03 Uhr:



Zitat:

@cocker schrieb am 13. Juli 2018 um 12:28:48 Uhr:



hatte ich sinngemäß schonmal geschrieben

genau das ist nicht entscheidend. Der Verkäufer kann in den Vertrag schreiben, was er möchte. So lange das angebliche Bastlerfahrzeug nicht tatsächlich die Kriterien eines Bastlerfahrzeuges erfüllt (Preis, Mängel, Zustand), kann er die Gewährleistung damit nicht ausschließen.

....außer der Käufer stimmt dieser Klausel nachweislich zu ???

nein, selbst dann nicht. Die gesetzliche Gewährleistung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, auch nicht durch dubiose Umgehungsvertragsbestandteile.

Die einzige Ausnahme ist, wenn der Käufer angibt das FZ gewerblich zu kaufen. Da gibt es meines Wissens nach Urteile, dass der Händler das nicht überprüfen muss.

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Jedes Auto kann Gewährleistung haben. Auch ein 1.000 € Auto mit 300.000 km und auch mit dem Hinweis "Bastlerfahrzeug".

Entscheidender ist viel mehr, ob ein hängendes Thermostat, ein poröser Kühlerschlauch oder selbst ein undichter Kühler (vielleicht ist auch nur zu wenig Kühlflüssigkeit drin?), nicht üblichem Verschleiß geschuldet sind.

Und selbst dann wäre vielleicht sogar entscheidend wie alt die Teile sind.

Man stelle sich vor, das Auto wurde noch vor zwei Wochen gewartet und der Kühler wurde extra neu gemacht und ist jetzt undicht. Da wäre dann vielleicht zu erwarten...

Ohne zusätzliche Infos geht man eben davon aus, dass das gekauft wurde, was im Vertrag steht und das liest sich nach einer heruntergewirtschafteten Bastelbude.

Gegenteiliges könnte man leicht mit ein paar Daten beweisen (Baujahr, Laufleistung, Verkäufer (privat oder Händler)) und dann könnte man auch abschätzen, ob der Händler hier evtl. doch in der Pflicht sein könnte... ohne dann aber auch die Sache aufklären zu können, denn wenn der sich querstellt...

Gar nicht mehr zu reagieren, weil einem die Antworten nicht gefallen... So gemein manche Antwort klingen mag, man ist doch schon bemüht zu helfen und unter gewissen Umständen ist ein "Lass den Kühler auf eigene Kosten reparieren" die beste Antwort, die man bekommen kann. Nicht jeder hat 150 € über und nicht jeder hat einen Kumpel, der sich auskennt, aber gerade dann muss man eben etwas Ehrgeiz mitbringen, sich einlesen, mithelfen, ggf. kontern.

Dass der Händler das kulanterweise und sofort erledigt und noch den Tank vollmacht, ist jetzt auch nicht zu erwarten.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juli 2018 um 12:40:03 Uhr:



Zitat:

@cocker schrieb am 13. Juli 2018 um 12:28:48 Uhr:



hatte ich sinngemäß schonmal geschrieben

genau das ist nicht entscheidend. Der Verkäufer kann in den Vertrag schreiben, was er möchte. So lange das angebliche Bastlerfahrzeug nicht tatsächlich die Kriterien eines Bastlerfahrzeuges erfüllt (Preis, Mängel, Zustand), kann er die Gewährleistung damit nicht ausschließen.

genau das IST entscheidend - wenn der Vk nicht als Händler im Vertrag steht, sondern als Privatverkäufer, kann er Gewährleistung IMMER ausschliessen.
Wir wissen auch nicht, wie das Fahrzeug genau beschrieben wurde und ob diverse Mängel angegeben wurden.
Also kann man hier ohne diese Infos überhaupt keine Aussage treffen, ob Gewährleistung oder nicht...

Der TE schreibt :"Habe am 21.6.18 einen van beim Händler gekauft". Wenn der natürlich nur seinen Namen mit Anschrift angegeben hat, wird es eng......

Zitat:

@cocker schrieb am 13. Juli 2018 um 14:05:23 Uhr:


genau das IST entscheidend - wenn der Vk nicht als Händler im Vertrag steht, sondern als Privatverkäufer, kann er Gewährleistung IMMER ausschliessen.

falsch. Auch hier ist nicht entscheidend, was der Händler in den Vertrag schreibt, sondern was er wirklich ist. Es ist schon vielen Privatverkäufern nachgewiesen worden, dass sie gewerblich handeln

Zitat:

@cocker schrieb am 13. Juli 2018 um 14:05:23 Uhr:


Wir wissen auch nicht, wie das Fahrzeug genau beschrieben wurde und ob diverse Mängel angegeben wurden.

da kann man jetzt noch viel hinzuerfinden

Zitat:

@cocker schrieb am 13. Juli 2018 um 14:05:23 Uhr:


Also kann man hier ohne diese Infos überhaupt keine Aussage treffen, ob Gewährleistung oder nicht...

da sind wir uns einig: wir müssten wissen, um was für ein Fahrzeug es sich handelte, wie der Zustand war und was der Käufer bezahlt hat. Dann könnte man entscheiden, ob es wirklich ein Bastlerfahrzeug war. Völlig unabhängig von allem, was im Vertrag steht.

der Verkauf eins Autos als Privatperson durch einen Händler ist in Ausnahmefällen durchaus zulässig, wenn das Fahrzeug vorher z.B. auf ihn selbst, seine Frau oder seinen Sohn zugelassen war und/oder wenn er selber es auch privat gekauft hat.

wie geschrieben - entscheidend ist, was im KV steht (Vk, Mängel). Allgemeine Aussagen bringen hier niemanden weiter. Aber man hört ja vom TE nichts mehr, insofern können wir warten oder uns weiterhin mit rechtlichen Floskeln beschmeissen 😉

Du wiederholst es ständig, aber es ist und bleibt falsch. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände und nicht das, was im Kaufvertrag steht.

ich wiederhole es gern nochmal:
wenn der Händler als Privatverkäufer im KV steht und der Privatverkauf rechtens ist, ist es nicht falsch!
Und wenn die beanstandeten Mängel im KV beschrieben sind und der TE unterschrieben hat, ist es auch nicht falsch!

Zitat:

@cocker schrieb am 13. Juli 2018 um 15:49:39 Uhr:


wenn der Händler als Privatverkäufer im KV steht und der Privatverkauf rechtens ist, ist es nicht falsch!

stimmt. Dann stehen auch die tatsächlichen Umstände im Kaufvertrag. Aber das muss nicht so sein. Und wenn es nicht so ist, was zählt dann, der Kaufvertrag, oder das, was tatsächlich ist?

natürlich darf er als Händler die GWL nicht umgehen. Auch nicht, wenn er gerade deswegen als Privatverkäufer auftritt. Aber ob das nun so ist oder nicht, wissen wir ja nicht.
Sagen wir so - die Kombination aus tatsächlichem Umstand und dem, was im KV geschrieben steht, ist entscheidend...

Zitat:

@KNUT-VIII. schrieb am 12. Juli 2018 um 12:03:51 Uhr:


wenn das im Vertrag steht und ausgeschlossen wurde...

Nach den Worten des TE wurde im Vertrag nur die

Garantie

ausgeschlossen.

Die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) bleibt davon unberührt und beträgt ohne Einschränkungen 24 Monate ab dem Kaufdatum.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 13. Juli 2018 um 19:58:21 Uhr:



1.Nach den Worten des TE wurde im Vertrag nur die Garantie ausgeschlossen.

2.Die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) bleibt davon unberührt und beträgt ohne Einschränkungen 24 Monate ab dem Kaufdatum.

1. Die "Garantie" ist eine freiwiliige Leistung, die braucht man nicht "ausschließen". Steht sie nicht drin, gibt es sie nicht.

2. Das stimmt zwar, aber ich gehe davon aus, das der TE den üblichen Fehler gemacht und Garantie und Gewährleistung durcheinander gebracht hat.

Aber ohne weitere Informatioen ist das weiter ein stochern im Nebel.

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